Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: blaublau am 08. Juli 2010, 10:52:51

Titel: Motivationsrabatt
Beitrag von: blaublau am 08. Juli 2010, 10:52:51
Hallo,
ich habe mich mit dem Thema Motivationsrabatt beschäftigt und bin  jetzt ein wenig frustriert. Wenn ich das richtig verstanden habe, sieht meine Situation hinsichtlich des Motivationsrabatts wie folgt aus:

Eröffnung des Verfahrens:                      9.8.2005
Pfändungen/Abtretungen seit:                Sept. 2005
Aufhebung des Verfahrens erst am         30.8.2009
Wohlverhaltensperiode lt. Aufhebungsbeschluss vom 9.8.2005 für 6 Jahre.
Alle Gebühren und Kosten aus dem Verfahren sind bereits durch die Pfändungen bezahlt.

Lt. Gesetzestext wird der Rabatt frühestens 4  bzw. 5 Jahre nach Aufhebung des Verfahrens also 2013/2014 gezahlt???

Das heißt also für mich, dass es den Rabatt  erst frühestens 2 Jahre nach nach Beendigung der Wohlverhaltensphase, also nach Abschluss der gesamten Insolvenz gibt? Schöne Motivation!  :thumbup:

Stimmt das und was hat denn das mit Durchhalten zu tun???? Anstatt die Zeit mit den Pfändungen zu erleichtern, wird  dem "Insolvenz-Esel" die Karotte erst nach Erreichen des Futtertroges versprochen, na bravo!   :shock:

Liege ich damit wirklich richtig? Und wie würde dann eine Auszahlung dieser Prämie aussehen, bzw. wie würde sie erfolgen?

Bekommen die Gläubiger dann bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung oder abzüglich der Prämie???

Muss ich irgendwas vorher veranlassen, damit ich ja nix verpasse?  :gruebel:

Wenn ich schon so gut durchhalte, dann hätte ich auch gerne eine Abschlussprämie.

Danke schon im voraus!

Gruß blaublau



 
Titel: Re: Motivationsrabatt
Beitrag von: Bankrotti am 08. Juli 2010, 15:20:24
Um den Motivationsrabatt zu berechnen darf nur die Anzahl der Jahre der eigentlichen Wohlverhaltensperiode berücksichtigt werden. Der Motivationsrabatt wird erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens berechnet. Der Motivationsrabatt berechnet sich aus den an den Treuhänder bezahlten Beträgen vor Abzug der Kosten für das Insolvenzverfahren. Im Ergebnis kommt es bei eröffneten Insolvenzverfahren fast nie zum Motivationsrabatt, da die Wohlverhaltensperiode - nach Aufhebung Insolvenzverfahren - meist kürzer ist als 5 Jahre.  :neutral:

Gruß
Bankrotti
Titel: Re: Motivationsrabatt
Beitrag von: blaublau am 08. Juli 2010, 16:33:16
Danke für die schnelle Antwort!

Motivationsrabatt = alles einfach nur Show.... na ja, wenigstens habe ich es bald geschafft.

Gruß blau blau
Titel: Re: Motivationsrabatt
Beitrag von: deagle am 08. Juli 2010, 17:31:47
Naja, schow isses nicht, der Motivationsrabatt rührt noch aus der Zeit als das Verfahren sieben Jahre dauerte.
Aber selbst heute noch gibt es Verfahren die nach nem halben Jahr aufgehoben werden.
Titel: Re: Motivationsrabatt
Beitrag von: teute am 13. September 2010, 07:46:56
aber nur dann ,wenn der anwalt auch so genug kohle verdient oder ihn gut kennt.
Titel: Re: Motivationsrabatt
Beitrag von: axler am 26. Dezember 2010, 11:41:09
richtig meins ist fast im 4. jahr nicht beendet
Titel: Re: Motivationsrabatt
Beitrag von: earlyperl am 02. Januar 2011, 11:24:07
Hallo!

Inso eröffnet 10.2005
Inso aufgehobgen 10.2007
191 EUR Motivationsrabatt bekommen 10.2010

Die Geschichte mit dem Motivationsrabatt ist anscheinend
auch für die THs nicht eindeutig nachvollziehbar,
habe darüber mal in einem Rechtsforum gelesen,
da waren sich THs so garnicht einig.

Bin jedenfalls froh, dass meiner das richtig verstanden hat ;-)

LG
Titel: Re: Motivationsrabatt
Beitrag von: TotalBanane am 27. April 2012, 14:32:51
§ 292
Rechtsstellung des Treuhänders

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.
Titel: Re: Motivationsrabatt
Beitrag von: TotalBanane am 27. April 2012, 14:33:57
sorry...das war die falsche Frabe:-)
§ 292
Rechtsstellung des Treuhänders

(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.