Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Loenchen1972 am 21. Mai 2014, 17:24:44

Titel: Muss ich das noch melden
Beitrag von: Loenchen1972 am 21. Mai 2014, 17:24:44
Hallöchen
Ich bin im Juli 2014 endlich durch :juchu:
Jetzt kommt meine frage
Mein 18 jähriger Sohn ist zu seiner Freundin gezogen und befindet sich noch in Ausbildung. Er wurde ja bei mir berücksichtigt. Muss ich das meiner treuhänderin noch melden?
Jetzt meine zweite Frage
Ab wann steht es in der schufa das die restschuld erteilt wurde. Gelöscht wird ja alles in drei Jahren
Lg
Ilona
Titel: Re: Muss ich das noch melden
Beitrag von: Der_Alte am 21. Mai 2014, 22:50:09
Solange er noch in der Ausbildung ist hat er Anspruch auf Barunterhalt. Wenn dieser gezahlt wird (in welcher Höhe auch immer), dann bleibt die Berücksichtigung. Mitteilen muss man das dem TH in der WVP nicht. Zahlt man allerdings keinen Unterhalt, dann entfällt auch die Berücksichtigung und man muss dem Arbeitgeber den Wegfall der Unterhaltspflicht mitteilen.
Titel: Re: Muss ich das noch melden
Beitrag von: Loenchen1972 am 22. Mai 2014, 12:01:08
Also brauche ich nichts melden..weil mein pfändbarer teil direkt vom Gehalt angezogen wird.
Ab wann steht in der schufa das die restschuld erteilt wurde. Meine wvp ist am 07.07.2014 zuende
Lg Ilona
Titel: Re: Muss ich das noch melden
Beitrag von: eidechse am 22. Mai 2014, 12:58:32
Hat der TH Sie aufgefordert Auskünfte zu erteilen in der WVP betreffend ihres pfändbaren Einkommens und allen Umständen, die für die Ermittlung desselben von Bedeutung sind, dann sollte auch eine Meldung an den TH erfolgen.

In jedem Fall muss der Wegfall einer Unterhaltspflicht dem AG mitgeteilt werden.