Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Hasel am 16. Oktober 2014, 14:59:06

Titel: Muss ich noch was beachten?
Beitrag von: Hasel am 16. Oktober 2014, 14:59:06
Hallo ihr Lieben. Mein Insolvenzverfahren wurde im Dezember 2008 eröffnet ( IK) und somit bin ich
in ca 1 1/2 Monaten fertig  :juchu:.Am 26.11.2010 wurde die Restschuld Befreiung angekündigt. Zwischenzeit war für
ca 6 Monate Pfändbares Einkommen ( welches bezahlt wurde).Seit dem fallen keine mehr an. Muss ich jetzt noch irgend etwas
beachten wie zb neuen Stundungsantrag wegen Verfahrenskosten oder ähnliches( Zur Eröffnung wurde einer gestellt)? Meine
Stelle die mich in die Inso gebracht hat existiert leider nicht mehr und somit kann ich da nicht nachfragen.
Titel: Re: Muss ich noch was beachten?
Beitrag von: Insokalle am 19. Oktober 2014, 16:26:06
Die Verfahrenskosten waren anscheinend gestundet. Sie hätten sonst jährlich in der WVP eine Rechnung vom TH bekommen. Die Stundung endet mit Erteilung der RSB. Dann kommt die Abrechnung vom Gericht. Sie können dann ggf. die Verlängerung der Stundung beantragen. Das wird vermutlich erst nächstes Jahr aktuell.

Titel: Re: Muss ich noch was beachten?
Beitrag von: Hasel am 27. Oktober 2014, 12:55:51
Vielen Dank Insokalle. Bei nochmaliger durchsicht meiner Akten habe ich festgestellt das doch noch mehr Geld geflossen ist und ich es vergessen hatte  :rougi: Einmal war es ein sehr hohe Summe Betriebskosten und eine kleinere Summe Strom.
Eine Schlussrechnung erfolgte bevor dieses Geld geflossen ist.
Sollte ich den jetzt einen Antrag zur Befreiung bzw Stundung der Gerichtskosten stellen oder erst wenn die mich anschreiben?
Meine Zeit ist ja in 38 Tagen rum.
Ich würde schon gerne Wissen ob und welche kosten noch auf mich zu kommen.
Da ich mich in der WVP befinde kann ich doch über Stromrückzahlungen frei Verfügen, richtig?
Titel: Re: Muss ich noch was beachten?
Beitrag von: Insokalle am 27. Oktober 2014, 17:10:32
Ja, die Erstattung dürfen Sie behalten.

Die Verlängerung der Stundung stellen Sie ggf., wenn die Rechnung kommt.
Wie gesagt, das wird vermutlich erst nächstes Jahr sein. Die 6 Jahre sind im Dezember um, dann werden die Gläubiger zu dem Antrag auf RSB angehört. Außerdem liegen da Feiertage. Wenn denn alle aus dem Urlaub zurück sind und die Rückstände aufgearbeitet sind, ist der Januar auch schon fast rum.
Titel: Re: Muss ich noch was beachten?
Beitrag von: wollter001 am 28. Oktober 2014, 11:21:51
Hallo

Nach der Restschuldbefreiung bitte in Hinterkopf noch behalten. :cheesy:

§ 303 Inso
Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und dass der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller (2 Wochen Frist ) die sofortige Beschwerde einzureichen. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen

mfg wollter001