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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Nach RSB Verfahrenskostenrechnung, wie Ratenzahlung beantragen?  (Gelesen 2556 mal)

QuestionMark

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Hallo   :cheesy:

seit gut einem jahr ist mir die RSB erteilt worden, nun bekam ich letzte woche vom zuständigen insolvenzgericht einen antrag auf feststellung meiner vermögensverhältnisse.damit sollte vom gericht geprüft werden, ob ich die entstandenen verfahrenskosten zahlen könne.also reichte ich alles ein inkl. benötigte kopien.
heute schon bekam ich einem brief vom gericht, mit dem inhalt das mir keine stundung aufgrund meines familieneinkommens gewährt werden könne.

ich soll innerhalb 4 wochen den betrag von 1650€ begleichen, aber es wird mir aber auch angeboten, dass einer angemessene ratenanzahlung entgegengesehen wird.

meine frage ist folgende:

wie kann ich nun so einen antrag stellen, kann ich den antrag auf ratenzahlung selbst formulieren, aber was für formalitäten müsste ich beachten ODER gibt es vom gericht passende vordrucke?


und noch eine frage bezüglich der vermögensverhältnisse:

mein mann und ich beziehen jeder eigenes einkommen, aufgrund meines gehaltes und der 2 kinder auf der lohnsteuerkarte war ich bisher aber durch die pfändungstabelle von zahlungen an den treuhänder befreit.ich lag also unter der pfändungsgrenze.warum verhält es sich in dieser angelegenheit anders und man kann von mir die summe einfordern?

schon einmal vielen dank für die beantwortung meiner frage  :thumbup:
« Letzte Änderung: 26. Januar 2013, 13:41:45 von QuestionMark »
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Thomas Carlyle
 

Der_Alte

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Re: Nach RSB Verfahrenskostenrechnung, wie Ratenzahlung beantragen?
« Antwort #1 am: 26. Januar 2013, 14:26:16 »

Es wird bei der Frage, ob die Verfahrenskosten weiterhin gestundet werden können, nicht mehr nur Ihr Einkommen betrachtet, sondern, wie das Gericht schon schrieb, das Familieneinkommen. Und die Pfändungsgrenzen spielen auch keine Rolle mehr.
Augenscheinlich ist das Einkommen von Ihnen und Ihrem Mann zusammengenommen so hoch, dass eine Stundung nicht mehr möglich ist.

Wenn das Gericht eine Ratenzahlung für angemessen gehalten hätte, stünde diese auch im Beschluss.

Sie können nur versuchen mit einem formlosen Schreiben die Zahlung über einen geweissen Zeitraum zu strecken. Ob das Gericht dem aber folgt?
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Neustart2011

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Re: Nach RSB Verfahrenskostenrechnung, wie Ratenzahlung beantragen?
« Antwort #2 am: 26. Januar 2013, 16:11:53 »

Der Alte, nicht richtig gelesen?

Schreibt der TE nicht, das das Gericht einer Ratenzahlung entgegen sieht? Also abklären wie hoch die Raten sein müssen!

ich soll innerhalb 4 wochen den betrag von 1650€ begleichen, aber es wird mir aber auch angeboten, dass einer angemessene ratenanzahlung entgegengesehen wird.

Mal beim Gericht anrufen und nachfragen wie die sich die Ratenzahlung vorstelle. so schwer ist das nicht.
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QuestionMark

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Re: Nach RSB Verfahrenskostenrechnung, wie Ratenzahlung beantragen?
« Antwort #3 am: 26. Januar 2013, 16:19:51 »

vielen dank für die antwort,

deine erklärung mit der bemessung für die zahlung der gerichtskosten hat mir schon einmal weitergeholfen.   :thumbup: dankeschön.

da ich auch keine formulare oder musterschreiben für eine ratenzahlung bei gerichtskosten im netz gefunden habe, habe ich eben doch schnell ein schreiben formuliert,in der hoffnung, dass das gericht meinem ratenvorschlag stattgeben.

Zitat
Wenn das Gericht eine Ratenzahlung für angemessen gehalten hätte, stünde diese auch im Beschluss

nein, ich schrieb ja schon,
Zitat
ich soll innerhalb 4 wochen den betrag von 1650€ begleichen, aber es wird mir aber auch angeboten, dass einer angemessene ratenanzahlung entgegengesehen wird.
... wenn ich den betrag nicht in einem aufbringen könne.

ich habe denen als vorschlag angeboten 24 monate knappe 69€ zu zahlen. entweder sie nehmen es an, lehnen es ab oder machen eine eigene aufrechnung.denn die haben ja von einer angemessenen ratenzahlung geschrieben....weiß ja nicht, was die dann widerrum für angemessen halten.  :neutral:

liebe grüße
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QuestionMark

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Re: Nach RSB Verfahrenskostenrechnung, wie Ratenzahlung beantragen?
« Antwort #4 am: 26. Januar 2013, 16:35:29 »

naja, mit anrufen is heute (hab den brief heute bekommen) schlecht gewesen und bis montag wollte ich nicht warten, deshalb habe ich gehofft, das hier jemand ähnliches erlebt hat und mir tipps z.b. bezüglich der formalität/vordruck für eine ratenzahlungsanschreiben bei gerichtskosten geben könnte.


so hab ich es formuliert:

Sehr geehrte/er XXX,

in der o.a. Angelegenheit bitte ich um Ratenzahlung.
Ich bitte, den folgendem Ratenplan stattzugeben:
Laut Kostenrechnung AKTENZEICHEN   sind  XXXX,XX €  Gerichtskosten zu begleichen.

Rechnung:
XXXX,XX €  ÷  XX Monate =  XX,XX € monatliche Rate.

Als ersten Zahlungstermin bitte ich den XX.XX.XXXX anzugeben.
Letzte Zahlungsrate wäre dann der XX.XX.XXXX.
Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung und ggf. die Zahlungsmodalitäten mit.

Mit freundlichen Grüssen
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Neustart2011

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Re: Nach RSB Verfahrenskostenrechnung, wie Ratenzahlung beantragen?
« Antwort #5 am: 26. Januar 2013, 16:51:02 »

QuestionMark: kann es sein, dass sie den Inhalt des Briefes vom Gericht nicht verstanden haben? So wie sie ihn hier wiedergegeben habe,bietet ihnen das Gericht eine Ratenzahlung an! Also nichts kompliziertes. So wie Sie es formuliert haben, spricht einer Ratenzahlung nichts entgegen.

Hier nochmal Ihr Eintrag: ich soll innerhalb 4 wochen den betrag von 1650€ begleichen, aber es wird mir aber auch angeboten, dass einer angemessene ratenanzahlung entgegengesehen wird.
« Letzte Änderung: 26. Januar 2013, 16:53:33 von Neustart2011 »
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Insokalle

Re: Nach RSB Verfahrenskostenrechnung, wie Ratenzahlung beantragen?
« Antwort #6 am: 26. Januar 2013, 17:11:04 »

Das ist aber nichts konkretes vom Gericht. Der Schuldner ist anscheinend gefordert, ein konkretes Angebot zu machen.
Ein paar dürre Zahlen aufzulisten, finde ich ein bisschen dürftig. Einige Sätze zur Begründung würden dem Vorschlag sicher guttun mögl. unter Bezug auf die bereits eingereichte Aufstellung der Vermögensverhältnisse.
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QuestionMark

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Re: Nach RSB Verfahrenskostenrechnung, wie Ratenzahlung beantragen?
« Antwort #7 am: 26. Januar 2013, 17:29:52 »

Zitat
QuestionMark: kann es sein, dass sie den Inhalt des Briefes vom Gericht nicht verstanden haben? So wie sie ihn hier wiedergegeben habe,bietet ihnen das Gericht eine Ratenzahlung an! Also nichts kompliziertes. So wie Sie es formuliert haben, spricht einer Ratenzahlung nichts entgegen.

haha, klar hab ich den brief verstanden.ich habe hier ja auch gefragt, ob ich ein bestimmte formulierung einhalten muss, bzw. ob es ein vordruck dafür gibt.wollte wissen, ob hier jemand erfahrung damit hat und mir tipps geben kann.

Zitat
Einige Sätze zur Begründung würden dem Vorschlag sicher guttun mögl. unter Bezug auf die bereits eingereichte Aufstellung der Vermögensverhältnisse.

hm, werde das erstmal so einreichen wie geschrieben, ich denke knappe 69 euro sind okay für 2 jahre. ich werde hier weiter berichten, sowie sich das gericht gemeldet hat, montag geht der brief raus.
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Feuerwald

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Re: Nach RSB Verfahrenskostenrechnung, wie Ratenzahlung beantragen?
« Antwort #8 am: 26. Januar 2013, 19:44:24 »

"Es wird bei der Frage, ob die Verfahrenskosten weiterhin gestundet werden können, nicht mehr nur Ihr Einkommen betrachtet, sondern, wie das Gericht schon schrieb, das Familieneinkommen.

Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.

BGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02
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- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Der_Alte

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Re: Nach RSB Verfahrenskostenrechnung, wie Ratenzahlung beantragen?
« Antwort #9 am: 26. Januar 2013, 21:24:42 »

Hier geht es aber nicht mehr um einen Kostenvorschuß, sondern um die Zahlung der Verfahrenskosten nach erteilter RSB. Und da gelten die Regeln des § 120 ZPO.
Und nach § 120 ZPO hätte das Gericht eine Ratenfestsetzung vornehmen müssen.
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