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Autor Thema: Nachrangige Forderung nach Befriedigung der Hauptforderungen in der WVP  (Gelesen 1748 mal)

Liebling1000

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Hallo zusammen,
im August 2009 ist das Insolvenzverfahren gegen mich eröffnet worden - RSB wurde auch beantragt. Seit August 2011 befinde ich mich in der WVP. Im August 2015 sollte das Verfahren regulär abgeschlossen werden.
Ich habe einige spezielle Fragen und hoffe auf kompetente Antworten  :wink:

Vorab als Info: die Insolvenz wurde wegen Überschuldung beantragt, es gibt keinen Bezug zu irgendwelchen unerlaubten Handlungen und es wurden bei der Anmeldung auch keine Gläubiger vergessen. Hier meine Fragen:

1. Es sieht so aus, dass ich frühzeitig alle Hauptforderungen aus der Insolvenztabelle befriedigen kann. Voraussichtlich schon im April 2015 sind die Hauptforderungen incl. aller Masseforderungen überzahlt. Es ist mir nicht bekannt, ob das Gericht noch im Insolvenzverfahren zur Einreichung der nachrangigen Forderungen aufgefordert hat. Das ist aber sehr unwahrscheinlich.
Kann das Gericht in der WVP zur Einreichung der nachrangigen Forderungen (Zinsen/Kosten) aufrufen? Meiner Ansicht nach ist das nicht möglich, da a. die Schlusstabelle nicht mehr änderbar ist und b. das Insolvenzverfahren bereits abgeschlossen ist. Wenn ich frühzeitig mit RSB abschließen könnte, ohne die nachrangigen Forderungen bedienen zu müssen, kann ich viel Geld sparen.

2. Falls das Gericht nicht mehr  zur Einreichung der nachrangigen Forderungen aufrufen darf, macht es ggf Sinn, auf die Erteilung der RSB zu verzichten? Ich würde mir davon erhoffen, dass in der Schufa der Eintrag "RSB erteilt" nicht auftaucht. Gleichzeitig wird die Insolvenz gerichtsseitig gelöscht und müßte damit auch aus der Schufa entfernbar sein. Hat jemand da erfahrungen?

3. Jetzt wird jemand einwenden, dass der Verzicht auf die RSB die Gläubiger dazu veranlassen wird, nach Abschluss der Verfahrens die Zinsen seit Verfahrensbeginn sowie die Kosten im Klageweg einzutreiben. Aus meiner Sicht sollte das aber nicht möglich sein, da jetzt schon mehr als 3 Jahre seit Insolvenzeröffnung vergangen sind und somit die Zinsen verjährt sind.

Bei allen Antworten bitte bedenken, bzgl. RSB gibt es keine unerlaubten Handlungen und auch keine vergessenen Gläubiger!!

Ich würde mich freuen, könnte mir jemand bei dieser komplexen Materie helfen :-)

Viele Grüße
Liebling1000
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Insokalle

Re: Nachrangige Forderung nach Befriedigung der Hauptforderungen in der WVP
« Antwort #1 am: 19. Februar 2013, 19:04:22 »

Zu 1: Kann das Gericht in der WVP zur Einreichung der nachrangigen Forderungen (Zinsen/Kosten) aufrufen?

- Nein, das geht nicht mehr.


Zu 2, 3: …macht es ggf Sinn, auf die Erteilung der RSB zu verzichten?

- Meiner Meinung nach nein. Ich denke, ich würde es wohl nicht machen.
Im ersten Schritt wäre zu überlegen, ob das überhaupt geht. Die einen sagen, ja der Antrag auf RSB kann auch in der WVP zurückgenommen werden. Andere wiederum sagen, nein, Rücknahme nur im lfd. Verfahren möglich. Die örtliche Gerichtspraxis wäre zu erfragen.

Selbst wenn es geht, wären die Folgen zu überdenken. Ihre Einschätzung zur Verjährung der Zinsen beispielsweise halte ich für unzutreffend. Ich sehe das so:
Sollte eine der Forderungen schon vor der Insolvenz mit Zinsanspruch tituliert sein, dürften einiges an Zinsen zum jetzigen Zeitpunkt wegen der Daten (s.u.) noch nicht verjährt sein. Auch wenn Forderungen seinerzeit nicht tituliert wurden, muss jede Forderung für sich bezgl. etwaiger Verzugszinsen genau betrachtet werden. Auf die Verfahrenseröffnung kann man nämlich nicht abstellen. §§ 204, 209 BGB: Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens. Dieser Zeitraum wird nicht in die Verjährung eingerechnet. Das macht in Ihrem Fall ca. 2,5 Jahre, die Sie sozusagen noch auf die gesetzliche Verjährung von 3 Jahren draufschlagen können. Das ergibt Zinsen für 5,5 Jahre. Allerdings müsste man die Zinsen wohl jeweils auf die durch die Quotenzahlung reduzierten Forderungen berechnen.

Ich bin mir nicht sicher, ob nicht jede Beendigung des Verfahrens in der Schufa gespeichert wird. Dann würde die Aktion ohnehin nichts bringen.


« Letzte Änderung: 20. Februar 2013, 11:04:30 von Insokalle »
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Liebling1000

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Re: Nachrangige Forderung nach Befriedigung der Hauptforderungen in der WVP
« Antwort #2 am: 19. Februar 2013, 21:41:49 »

Hallo Kalle,
besten Dank für die super Analyse. Aus meiner Sicht heisst das jetzt
- 2 Monate bevor ich die 100% erreiche den TH kontaktieren, damit er mit meinem Arbeitgeber die Feinjustierung machen kann
- Vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen
- auf Rückzahlung der Überzahlung sowie Motivationrabatt warten

Danke noch mal  :wink:
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