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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Nachtragsverteilung  (Gelesen 4780 mal)

Angestellte80

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Nachtragsverteilung
« am: 17. April 2012, 18:39:53 »

Hallo zusammen

ich war längere Zeit nicht mehr hier. In der Zeit ist viel passiert.
Mittlerweile befinde ich mich in der WVP, die mir mit Beschluß übermittelt wurde. Dort stand ein Satz "vorbehaltlich der Nachtragsverteilung". Was heißt das genau. Wurde jetzt Nachtragsverteilung angeordnet oder nicht? Der TH hat sich diesbezüglich nicht gemeldet, ich hänge quasi in der Luft.

Auch habe ich im Februar einen neuen Job angefangen. Ich habe den TH schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt und ihm die erste Abrechnung geschickt. Dieser hat sich dazu nicht geäussert, hat mir nur eine kurze E-Mail geschrieben und gefragt wieviel Unterhalt ich bekomme, um den pfändbaren Betrag zu berechnen (er hat vor Gericht erwirkt, dass meine Tochter nur noch teilweise anerkannt wird). Seither habe ich nichts mehr von ihm gehört. Ich weiss weder wieviel ich abführen muss, noch ob ich was abführen muss. Mein Nettoverdienst liegt bei 1478 Euro (1 Kind, was nur teilweise anerkannt wird). Meinen AG hat er angeschrieben und ihn gefragt ob ich im Vertrag unterschrieben habe, dass Pfändungen ausgeschlossen sind (habe ich). Auch der hat seither nicht mehr gehört. Ich weiss nicht so recht was jetzt zu tun ist.

Weiss wer Rat?
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Angestellte80
 

Der_Alte

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #1 am: 17. April 2012, 19:43:47 »

Nachtragsverteilung ist nicht angeordnet, sondern nur vorbehalten. Das bedeutet, sollte z.B. eine Steuererstattung fällig werden, dass dann das Gericht die Nachtragverteilung entscheiden wird.

Wenn der Treuhänder bei Ihrem neuen Arbeitgeber die Abtretung angezeigt hat ist der Arbeitgeber auch für die Berechnung des pfändbaren Anteils zuständig. Es übrigen völlig uninteressant, ob Sie vertraglich eine Regelung getroffen haben, dass Pfändungen ausgeschlossen sind. Das ist eine unzulässige Klausel, die keine Wirkung entfaltet, denn die Pfändung ist gesetzlich geregelt und kann nicht ausgeschlossen werden. Ausschließen könnte man allenfalls eine Gehaltsabtretung.

Wenn dr Arbeitgeber nicht abgeführt hat, berechnen Sie es selbst, so wie es laut Beschluß zu berechnen ist und teilen Sie dem Treuhänder mit, was nach Ihrer Meinung zu berechnen sei. Diesen Betrag überweisen Sie dann auf das Treuhandkonto. Eine Kopie des Schreibens geht an das Gericht, damit der Treuhänder nicht behaupten kann, Sie hätten sich nicht gekümmert.
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Angestellte80

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #2 am: 17. April 2012, 20:43:12 »

ok, das problem ist ich weiss nicht wie ich berechnen muss, weil ich keine ahnung habe wieviel von meiner 1 unterhaltspflichtigen Person noch zählt. meine Tochter wurde ja teilweise aberkannt. Da stehen 1000 Prozent sachen drin aber nix konkretes. Mein Arbeitgeber hat keine Ahnung von pfändungssachen und wartet ebenfalls auf Mitteilung vom TH was sie zu tun haben.

Wenn ich jetzt meine Steuern mache, muss ich dann das Gericht anrufen und fragen ob ich es abtreten muss oder nicht?
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Angestellte80
 

Der_Alte

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #3 am: 17. April 2012, 21:33:16 »

Stellen Sie mal den Wortlaut des Beschlusses zur teilweisen Unberücksichtigung der Tochter ein, vielleicht kann es jemand deuten.

Wenn Sie die Steuer erklären, dürfte das FA Ihnen das nicht auszahlen. Tut es das doch hat es sich mit der NTV erledigt, weil Sie es nicht mehr herausgeben müssen (so die Begründung hier im Forum zu finden)
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Insokalle

Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #4 am: 18. April 2012, 10:58:44 »

Wenn im Beschluss nur steht „Nachtragsverteilung vorbehalten“, dann ist das überflüssig und hat keine weitere rechtliche Wirkung, weil es unbestimmt ist und nicht auf einen konkreten Gegenstand bezogen. Außerdem steht in § 203 InsO, dass eine Verfahrensaufhebung einer Nachtragsverteilung nicht entgegensteht. Eine Steuererstattung gehört dann also Ihnen und ist an Sie auszuzahlen.

Es würde Sinn machen, wenn im Beschluss steht „Nachtragsverteilung für die Einkommensteuererstattung 2011 bleibt vorbehalten“. Wobei die InsO eigentlich das „vorbehalten“ nicht kennt. Es hat sich aber eingebürgert.
Zahlt das FA an den Schuldner aus, könnte der TH die Nachtragsverteilung über das entsprechende Guthaben beim Schuldner beantragen. Die relativ neue BGH-Entscheidung IX ZB 111/10 zu einer solchen Thematik haben wir kürzlich hier besprochen.
Also schauen Sie noch mal in Ihren Beschluss, was dort genau steht.


Die Berechnung des pfändbaren Einkommens bei nur teilweiser Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person ist meistens schwierig. Die Formulierung in dem zugehörigen Beschluss könnte schon eine Rolle spielen.
Wenn der Arbeitgeber das nicht berechnen kann, muss er eben einen beauftragen, der es kann.

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jessy1984

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #5 am: 18. April 2012, 18:13:49 »

hallo sorry wenn ich mich einmische ich bin noch neu hier und klicke mich hier durch....

Warum wird deine tochter nur noch zum teil berücksichtigt??? Hat sie eigenes einkommen??
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Angestellte80

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #6 am: 18. April 2012, 19:47:41 »

so Beschluss 1

....
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO)

Eventuell bestehende Ansprüche der Schuldnerin aus Einkommensteuererstattungen, die vor Eröffnung bzw. während des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, sowie evtl Rückerstattungsansprüche der Schuldnerin aus Kindergartenbeiträgen bleiben der Nachtragsverteilung vorbehalten.

Beschluss 2

Es wird gemäß §850c Abs. 4 ZPO angeordnet, dasss das Kinder der Schuldnerin bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu berücksichtigen ist.
Dabei ist wie folgt vorzugehen
1/2 des zwischen der für eine Unterhaltsberechtigte geltende und der vorhergehende Tabellenstufe (keine Unterhaltspflicht) zu errechnenden Differenzbetrages aus der Tabelle zu §850c ZPO sind dem unpfändbaren Betrag nach der geltenden Tabellenstufe ohne Berücksichtigung des Angehörigen mit eigenem Einkommen hinzuzurechnen.

Danach werden die Gründe aufgeführt.
Meine Tochter erhielt zum Zeitpunkt des Beschlusses 180 UHV und nun 240 Euro Unterhalt direkt vom Kindesvater.

Könnt ihr mir zu den beiden Beschlüssen was sagen? Bei dem ersten würde ich gerne wissen, ob ich die Erstattung, wenn es denn eine gibt (wovon ich ausgehe) behalten darf und bei der zweiten, wie ich das ganze berechnen muss, wenn ich von meinem Gehalt von 1478 Euro netto ausgehe.
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Angestellte80
 

Insokalle

Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #7 am: 18. April 2012, 20:11:45 »

Zu 1:
Dann wird die Erstattung beim TH landen. Einen Beschluss auf 2 Worte zu reduzieren, war nicht sehr hilfreich bei der Suche nach einer Antwort.

Zu 2:
Im Beschluss steht, wie der pfändbare Betrag ausgerechnet werden muss. Ich verstehe das so: Mit dem pfändbaren Nettoeinkommen schaut man in die Pfändungstabelle und ermittelt die pfändbaren Beträge aus den Spalten mit einer und mit keiner Unterhaltspflicht. Mal als vereinfachtes Beispiel: Bei keiner Unterhaltspflicht sind 300 € pfändbar, bei einer 200. Ergibt eine Differenz von 100. Die Hälfte davon sind 50. Diese 50 werden dem unpfändbaren Einkommen wieder hinzugerechnet, reduzieren also den pfändbaren Betrag und zwar den bei keiner Unterhaltspflicht. In meinem Beispiel wären also 300 - 50 = 250 pfändbar, die an den TH abgeführt werden müssen.
Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Rechtspfleger.
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Der_Alte

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #8 am: 18. April 2012, 22:23:16 »

Bei mir lautet der Beschluss sehr ähnlich, aber etwas klarer geschrieben. Mein AG hat daraus errechnet, dass die Differenz genommen wird und diese halbiert wird.
In Ihrem Beispiel wären 308,78 € pfändbar, wenn keine UB vorhanden wäre. Mit der Tochter als UB sind 26,95 € pfändbar. Durch die nur noch hälftige Berechnung der Tocher sind also 308,78 - 26,95 = 281,33 / 2 = 140,92 € pfändbar.

Teilen Sie das so dem Treuhänder und dem Gericht mit und lassen Sie sich die Richtigkeit bestätigen.
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Insokalle

Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #9 am: 19. April 2012, 11:21:21 »

Dann hätte man das aber einfacher formulieren können.
Allerdings ist sehr ähnlich nicht genauso und ein kleiner Unterschied kann schon eine andere Berechnung bedeuten. Die Phantasie der Gerichte bei der Abfassung solcher Beschlüsse ist nahezu grenzenlos.

Wenn sich mehrere Berechnungsmöglichkeiten ergeben, würde ich auf jeden Fall das Gericht um eine klarstellende Mitteilung bitten, am besten mit einem Beispiel.
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Angestellte80

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #10 am: 19. April 2012, 22:27:50 »

ich habe heute beim Gericht angerufen und nachgefragt wegen beiden Sachen. Das Gericht bzw, der Rechtspfleger hat sich sehr bedeckt gehalten und mir keine klare Aussage gegeben. Im gegenteil, ich wurde auf meinen TH verwiesen, der ja nur gegen mich arbeitet. Toll. Ich muss ehrlich sagen, ich habe nicht nur einen beschissenen TH sondern auch ein Gericht, was mir nicht helfen will.
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Angestellte80
 

Der_Alte

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #11 am: 20. April 2012, 17:02:41 »

Es bringt nichts, zu telefonieren.
Schreiben Sie an den Treuhänder und in Kopie an das Gericht, wie Sie meinen, dass der Beschluss auszulegen, d.h.zu berechnen ist und bitten um Bestätigung, dass Ihre Rechenweise richtig ist.
Aus eine dann hoffentlich folgende schriftliche Antwort können Sie sich in Zukunft berufen. Gerade bei einem Treuhänder, der einem nicht wohlgesonnen ist, ist das unbedingt notwendig.
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Insokalle

Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #12 am: 20. April 2012, 17:31:38 »

Genau. Und wieso macht das nicht der Arbeitgeber? Der soll schließlich den pfändbaren Betrag ausrechnen und abführen.
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Der_Alte

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #13 am: 20. April 2012, 20:06:14 »

Wenn bis jetzt nicht abgeführt wurde ist es besser, selbst auch tätig zu werden und Klarheit zu haben, ob man von dem bisher erhaltenen Gehalt noch etwas zurückgeben muss.
Ansonsten ist es Sache des Arbeitgebers, wohl wahr.
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Angestellte80

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #14 am: 27. April 2012, 19:40:29 »

was ist eigentlich wenn ich die Steuern abtrete?  :rougi:
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Angestellte80
 

Der_Alte

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Re: Nachtragsverteilung
« Antwort #15 am: 27. April 2012, 20:32:42 »

Dafür müßte es wohl einen guten rechtssicheren Grund geben. Ich denke, dass wird eher schwierig.
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