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Autor Thema: Nachzahlung Witwenrente, wie verhalten?  (Gelesen 2648 mal)

HausH

Nachzahlung Witwenrente, wie verhalten?
« am: 12. September 2015, 12:50:53 »

 :hi: @ alle,

folgende Situation habe ich im Moment: Ich bin in der WFP, im Januar gab es einen Beschluss, dieser besagt das mein Einkommen, sowie die monatliche Witwenrente, zusammengerechnet werden sollen. Das geschieht auch, mein Arbeitgeber führt gemäß Tabelle ab (das er bis heute nicht weiß das wir eine Person weniger sind, spielt hier keine Rolle). Jetzt hat mein Sohn ebenfalls halbwaisenrente beantragt und bekommen, dadurch wurde meine Witwenrente erhöht, eine Nachzahlung wurde angedroht. Im selben schreiben steht: Die Nachzahlung wird vorläufig nicht ausgezahlt, zunächst sind Ansprüche anderer Stellen zu klären(z.B. Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Träger der Sozialhilfe, Arbeitgeber usw..)Dies schreiben war von Anfang september.
Nun kam ein Schreiben das mir die Nachzahlung bestätigt, da dritte Stellen bisher keinen Erstattungsanspruch geltend gemacht haben. Gehe ich recht in der Annahme das ich richtig handele wenn ich meinem Treuhänder nichts mitteile? Oder bin ich dazu verpflichtet, obwohl alle geprüft haben?

gruß von HausH 
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

waldi

Re: Nachzahlung Witwenrente, wie verhalten?
« Antwort #1 am: 12. September 2015, 13:30:58 »

'Geprüft' haben alle Stellen, welche irgendwie in Vorleistung hätten getreten sein können - und es ja wohl nicht sind.

Das hat mit (eventuellen) Pfändungsansprüchen rein garnichts zu tun.
Gespeichert
 

HausH

Re: Nachzahlung Witwenrente, wie verhalten?
« Antwort #2 am: 12. September 2015, 14:12:44 »

 :hi: Waldi,

na ja, mein Arbeitgeber (ÖD) führt ja den Teil meines Einkommens + den Teil meiner Rente gemeinsam ab. Muss also, im Zuge seiner Aufgabe, dies prüfen...Müsste er nicht auch, wenn er hier schon von der Rentenstelle genannt wird, prüfen ob eine Nachzahlung an den TH erfolgen sollte?

gruß HausH

ps. ich hab kein Problem damit den TH anzuschreiben...aber wenn ich es nicht muss...
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

HausH

Re: Nachzahlung Witwenrente, wie verhalten?
« Antwort #3 am: 15. September 2015, 21:51:31 »

 :hi:

so, ich habe noch mal Post von der Rentenstelle erhalten.Nennt sich Mitteilung über die Abgabe der Drittschuldnererklärung.

Das Schreiben ging an meinen Treuhänder, es ist eine ERklärung nach § 840 der ZPO

sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem o.a. Beschlussist die Rente in Höhe von 223,37 € gepfändet worden. Nach § 850 e ZPO ist die Zusammenrechnung mit anderen Einkünften angeordnet. Eien weitere Leistung zahlt: Mein Arbeitgeber

Der unpfändbare Betrag ist hierbei der von uns gezahlten Rente zu entnehmen. Wir können daher den Beschluss nicht ausführen. Eine Durchschrift erhält mein Arbeitgeber.

Ende:

Das heißt doch, wenn ich es richtig verstanden habe...das ich nichts melden muss, es haben alle von der Rentenstelle Post erhalten, somit sind Abzüge direkt von meinem Arbeitgeber abzuführen, oder?

gruß HausH
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Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

eidechse

Re: Nachzahlung Witwenrente, wie verhalten?
« Antwort #4 am: 01. Oktober 2015, 12:29:02 »

Da Nachzahlungen immer den Monat zuzurechnen sind, in dem sie gezahlt hätten werden müssen, stellt sich schon die Frage, ob es hier im Nachhinein durch die Zusammenrechnung erhöhte pfändbare Beträge gibt. Ob dann die Meinung der Rentenversicherung noch haltbar ist, ist so die Frage.

Auch hat die Rechtsmeinung der Rentenversicherung nichts damit zu tun, welche Anzeigepflichten der Schuldner in der WVP hat. Bei Verschweigen von pfändbaren Einkommen, liegt eine Obliegenheitspflichtverletzung vor, die zur Versagung der RSB führen kann. Von daher ist es immer besser, die Karten offen auf den Tisch zu legen.
Gespeichert
 

elga

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Re: Nachzahlung Witwenrente, wie verhalten?
« Antwort #5 am: 30. Oktober 2015, 12:24:48 »

Als ich meinen Rentenbescheid erhielt, habe ich den auch zum TH geschickt, alleine schon deshalb, damit er sieht, ich möchte nichts verheimlichen.  Letztendlich wirst Du auch nichts behalten können, was Du nicht behalten darfst.
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