Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: horst69 am 13. Oktober 2011, 11:00:58

Titel: nebenberuflich selbstständig
Beitrag von: horst69 am 13. Oktober 2011, 11:00:58
Hallo an alle !

Ich weiß, dieses Thema ist schon mehrfach gepostet worden, aber im Archiv finde ich verschiedene Tread´s die unterschiedliche Ergebnisse bringen, deshalb herrscht Verwirrung !

Ein befreundetes Ehepaar, beide in der Inso.

Sie hat einen Hauptjob, Vollzeit und Ihr wierden ca. 350€ monatlich gepfändet.

Nun möchte sie sich nebenberuflich selbstständig machen, in der WVP wohlgemerkt.

Wir der Erlös aus der Selbstständigkeit nun in die Berechnung mit einbezogen oder nicht ??
Titel: Re: nebenberuflich selbstständig
Beitrag von: Insoman am 13. Oktober 2011, 13:07:47

Über die Mehrarbeitslösung würde natürlich ein Teil des Verdienstes gepfändet werden können; eine simple Zusammenrechnung ist für den Schuldner meist uninterssant.

Ich würde für die Lösung den Sachverhalt eines hauptberuflich Selbständigen in der WVP heranziehen.
§ 295 (2) InsO sieht ja vor, die Gläubiger so zu stellen, wie wenn ein angemessenes Dienstverhältnis (aD) eingegangen worden wäre.
Das aD besteht nunmehr bereits durch die Vollzeitbeschäftigung, also müsste im Analogschluss der Zusatzverdienst pfändungsfrei bleiben.
Höchstrichterliche RS gibt es m.W. noch nichts Verwertbares..
Schwieriges Thema.. :gruebel:
Titel: Re: nebenberuflich selbstständig
Beitrag von: paps am 13. Oktober 2011, 18:19:13
Hier mal die Antwort eines Anwaltes in einem anderen Forum:
Zitat von: forum-schuldnerberatung
Für eine Pfändung der Einkünfte aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit ergibt sich kein Anhaltspunkt.
Die Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit sind von der Abtretungserklärung nach § 287 II S.1 InsO nicht erfasst.
Die Regelung des $ 295 II InsO ist in diesem Fall auch nicht einschlägig, da Sie Ihrer Obliegenheit nach § 295 I InsO nachgekommen sind.
Eine zusätzliche Pfändung der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit kommt nicht in Betracht, da der § 295 II InsO den Schuldner nur dazu verpflichtet, seine Gläubiger so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Ein die Vergütung aus einem angemessenen Dienstverhältnis übersteigender Gewinn aus der Selbstständigkeit unterliegt nicht der Pfändung.
http://www.forum-schuldnerberatung.de/forumneu/showpost.php?p=291574&postcount=2