Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: weitergehts am 04. September 2015, 13:14:04

Titel: nebenberufliche taetigkeit
Beitrag von: weitergehts am 04. September 2015, 13:14:04
Hallo bin in Der wv phase. Ende anfang 2017. Bin angestellter und von beginnen an beitraege an t haender regelmaessig abgefuehrt.   Moechte nebenvei in einer freiberuflichen taetigkeit noch etwas dazuverdienen da es aber wohl Mir geringe einnahmen sind zu beginn und ja auch dies MIT kosten gewinnen dem t haender mitgeteilt werden muss ist dies eher unintetessant. Wenn ich die taetigkeit erst nach!! Ablauf w phase beginnen wie ist es da? Kann ich z beispiel ein paar tage nach beendigung durch gerichtsbeschluss MIT taetigkeit beginnen und muss dies nicht mehr angeben?? Und kann ich I'mvorfeld schon werbung etc machen? Ohne einnahmen!  Oder koennt es da probleme geben.     Gruss
Titel: Re: nebenberufliche taetigkeit
Beitrag von: KarlPaul am 04. September 2015, 20:38:04
Gefühlt empfehle ich Dir zu warten bis Dein Verfahren zuende ist.
Ist ja nicht mehr lange.
Habe mein Nebengewerbe wenige Tage nach meiner RSB eröffnet.
Dann geht es dem TH nichts mehr an.
Titel: Re: nebenberufliche taetigkeit
Beitrag von: weitergehts am 05. September 2015, 11:25:19
Ok danke.  Und MIT werbung homepage etc hierfuer am besten auch warren und erst dann nach dem verfahren beginnen?? 
Titel: Re: nebenberufliche taetigkeit
Beitrag von: weitergehts am 05. September 2015, 12:31:51
Benoetigr eben einige wochen vorbereitung fuer die taetigkeit und ist eben Der entscheidende punkt ob diese vorbereitung werbung etc.  ( ohne einnahmen!). Schon als offizieller beginnen gesehen wird und ich dies dem th melden muss oder Der beginn erst MIT anmeldung beim f amt gewerbemeldungdatum??   
Titel: Re: nebenberufliche taetigkeit
Beitrag von: communicator am 05. September 2015, 13:52:05
Dem TH ist das egal was Du mit dem unpfändbaren Teil deines Einkommens machst - solange es nicht Dein pfändbares Einkommen schmälert und Du sonst die Auflagen nach §295 Inso einhältst.
Du kannst also auch z.B. das Geld für Werbung Deiner Firma ausgeben.
Du könntest aber Probleme mit dem Gewerbeamt oder dem Finanzamt bekommen.
Wenn die merken dass du Werbung für eine Dienstleistung machst und die nachhaken und feststellen dass gar kein Gewerbe angemeldet ist dann sieht das für die schon sehr nach Schwarzarbeit aus.
Ich würde das Gewerbeamt auf jeden Fall über Dein Vorhaben vorab genau informieren.
Mit der Aufnahme einer selbstständigen Nebentätigkeit würde ich bis zur Erteilung der RSB warten.




Titel: Re: nebenberufliche taetigkeit
Beitrag von: weitergehts am 05. September 2015, 17:42:18
Ok danke ja werd am besten warten bis zur ran nicht um noch unnoetig aerger zu bekommen geht am Anfang eh nur um minimale einnahem von unter hundert Euro.  Trotzdem noch ne frage wie ist es denn bei nebenjob selbstaendig waehrend w phase man gibt th Aufstellung ueber Einnahmen minus kosten. Und vom Gewinn dann erneut pfaendung durch th?  Und die gläubiger bekommen die diese Aufstellung eigentlich auch??? Bzw erfahren die vom thdass man nebentaetigkeit aufgenommen hat?
Titel: Re: nebenberufliche taetigkeit
Beitrag von: waldi am 05. September 2015, 20:13:52
Mal ganz am Rande, aber dennoch ganz ernst gemeint:

Für 'werbung homepage etc', braucht es da nicht einen etwas gepflegteren Umgang mit der Schriftsprache, um dort wirklich Erfolg zu haben?

Titel: Re: nebenberufliche taetigkeit
Beitrag von: weitergehts am 05. September 2015, 22:10:08
An waldi Nein solche beitraege von dir braucht man nicht denke geht hier nicht um Anzahl textfehler etc. Sondern ja um andere dinge.  Schreibe hier mit smartphone und mit dem Festprogramm kommt es zu den Fehlern wenn man nicht aufpasst
Titel: Re: nebenberufliche taetigkeit
Beitrag von: Insoman am 06. September 2015, 01:40:01
Unabhängig davon, ob eine Tätigkeit anmeldepflichtig im Sinne der GewO ist oder nicht, kann man von einer solchen Tätigkeit nur dann sprechen, wenn nachhaltig Umsätze getätigt werden. Ein bloßes Werben für eine noch nicht aufgenommene  Tätigkeit zählt nicht zu den i.d.S. (an-)meldepflichtigen Tatbeständen.

Insolvenzrechtlich ist, bis zum Ende der Abtretungsfrist, §295 (2)InsO zu beachten.
Titel: Re: nebenberufliche taetigkeit
Beitrag von: weitergehts am 07. September 2015, 17:59:03
Danke. Zumal es sich um wie gesagt nur um kleine Einnahmen geht.  Oder nach Abzug der Kosten um keinen Gewinn. Und somit ja auch vielleicht gar nichts zum pfaenden gibt. Handelt sich um sportveranstaltung dartturniet billiardturnier wo kleines Startgeld verlangt wird und demgegenuebet Ausgaben Preise Pokale organisation.   Oder ich frag mal ein Steuerberater ob ich dies ueberhaupt Finanzamt melden muss bzw t haender wenn kein Gewinn Oder nur paar Euro uebrig bleiben