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Autor Thema: Nebengewerbe Wohlverhaltensphase § 295 Abs. 2 InsO  (Gelesen 5935 mal)

Rio

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Nebengewerbe Wohlverhaltensphase § 295 Abs. 2 InsO
« am: 15. Juni 2011, 13:53:11 »

Hallo Liebe Gemeinde,

bin neu in diesem Forum und muss erst mal ein großes Lob aussprechen, an die vielen nützlichen Tipps die hier gegeben werde.

Kurze Vorgeschichte zu mir.

Im März 2006 bin ich in die Regelinsolvenz gegangen. War zu dem Zeitpunkt arbeitslos und habe ALG2 bezogen und ein Nebengewerbe. Das Nebengewerbe habe ich auf anraten des Insolvenzverwalters auch abgemeldet.

Habe mich an den Obliegenheit gehalten und mich auch schriftlich um eine Arbeitsstelle bemüht. Gehe seid 2009 einem Minijob nach, wo ich ca. 208€ monatlich verdiene. Habe den Maler und Lackierer erlernt und musste 1999 eine Umschulung machen wegen einer schweren Bandscheibenvorfalls zum Automobilkaufmann. Habe seid der Umschulung 2001 bis heute nur 1 ¾ Jahr voll gearbeitet. Bin heute 47 Jahre alt.

2010 habe ich wieder ein Nebengewerbe eröffnet um der Arbeitslosigkeit zu entkommen. Habe das meinem Treuhänder auch mitgeteilt und dem Gericht. Hatte vorab, bevor ich das Nebengewerbe angemeldet habe mich noch mal beim Treuhänder wegen dem Fiktiven Einkommen erkundigt wie dieses berechnet wird. Da ich am Anfang kaum Gewinne erwirtschaften werde. Muss ja erst mal anlaufen das ganze.

Hatte dann vom Treuhänder ein Schreiben bekommen wo ich mich nach § 35 Abs. 2 S. 2 i.V.m. §295 Abs.2 Inso eine Abführungspflicht habe. Sie sind demnach verpflichtet aus den monatlichen Gewinnen nach Steuern zuzüglich der Einnahmen aus den Monatlichen sozialen Leistungen die Pfändbaren Beträge auf das Anderkonto zu zahlen.

Habe das dann so verstanden. Wenn ich alles zusammen ziehe Minus Ausgaben und Minus Steuern. Was da über der Pfändungsgrenze liegt muss ich abführen. 

Das Nebengewerbe läuft nicht gut. Umsatz sehr gering und mache Verlust.
Habe Mit ALG2 und dem Minijob 726€. Wo von dann Miete und Lebenserhaltungskosten und Kosten für das Nebengewerbe bezahlt werden müssen. Habe mich aber auch weiter hin auf Stellen beworben.

Es wurden bis heute Zahlungen geleistet an den Treuhänder von ca. 3350€ seid der Eröffnung der Insolvenz. Gesamtschulden ca. 25.000€

So nun zu meiner Frage.

Ich habe am 10.6 ein Schreiben des Treuhänder bekommen.
Wo er schreibt.

Aufgrund Ihrer Selbständigen Tätigkeit sind Sie als Insolvenzschuldner dazu gesetzlich verpflichtet Ihre Gläubiger durch Zahlung an den Treuhänder so zu stellen, wenn Sie in dem gesamten Zeitraum der Selbständigkeit ein eingemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären. (vgl. § 295 Abs. 2 Inso)

Maßgeben für die Höhe der von Ihnen zu leistenden Zahlungen ist in hypothetisches Einkommen aus einer angemessenen nicht notwendigerweise der selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis.

Welches Dienstverhältnis angemessen wäre, richtet sich dabei insbesondere nach Ihrer Ausbildung und Vortätigkeiten.

Um Ihre Obliegenheit gem. ³ 295 Abs. 2 InsO ordnungsgemäß zu erfüllen, müssen Sie also zunächst das fiktive Einkommen für die gesamte Laufzeit ermitteln und sodann den sich darauf ergebene pfändbaren Betrag auf das von mir verwaltete Anderkonto überweisen.

Bitte beachten Sie, dass die Obliegenheit bis zum Ende der Wohlverhaltsperiode besteht und von Ihnen bis dahin eigenständig zu erfüllen ist.

Um Ihnen die Erfüllung dieser Pflicht möglich zu machen, fordere ich Sie in meiner Funktion als Treuhänder bereits jetzt auf, mir Ihr fiktives berechnetes Gesamteinkommen für den Zeitraum 01.10.2010 bis heute (Was hätte Sie verdient, wenn Sie in der zeit einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgegangen wären?) mitzuteilen und die entsprechenden Beträge bereits jetzt auf das Anderkonto zu überweisen.

Zur Erledigung habe ich mir den 24.06.2011 vermerkt.

Ferner weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass Ihnen bei Verletzung der Obliegenheitspflicht die Versagung der Restschuldbefreiung droht.


Nun weiß ich gar nicht was ich dem Treuhänder antworten soll und Angst das ich die RSB versagt wird.

Hoffe das mir einer was hierzu schreiben kann. Wäre sehr dankbar.

Gruß Rio
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Achdujeh

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Re: Nebengewerbe Wohlverhaltensphase § 295 Abs. 2 InsO
« Antwort #1 am: 15. Juni 2011, 16:24:34 »

Ich würde das Nebengwewerbe schnellsten wieder abmelden. Was soll das auch, Verluste zu erwirtschaften. Zusätzlich handelt man sich automatisch Ärger ein, wenn das reale Einkommen nicht mindestens das fiktive Einkommen erreicht.

Für diesen Fall besteht dann die Verpflichtung, sich um einen angemessenen Job zu bemühen.

Die Gefahr einer RSB-Versagung sehe ich derzeit nicht. Du bewirbst dich, nachweisbar wie ich annehme, und außerdem versuchst du deine Situation durch eine selbständige Nebentätigkeit zu verbessern. Das würde ja im Prinzip auch im Sinne der Gläubiger sein.

Da aber nach einem längeren Versuch offensichtlich nichts herauskommt, könnte man dir möglicherweise vorwerfen, dass du dich bei einem weiteren selbständigen Herumbasteln von einem korrekten Verfolgen deiner Erwerbsobliegenheit abhalten lässt. Mehr an Ärger gibt meine Phantasie im Moment nicht her. Vielleicht fällt ja anderen noch etwas dazu ein.

Vor allem weiß ich nicht, wie das mit der Abführungspflicht bei "Teilzeit-Selbständigen" ist.

Ich habe auch mal so einen Versuch gestartet, konnte aus gesundheitlichen Gründen die neue Selbständigkeit nicht erfolgreich aufbauen und habe sie dann wieder abgemeldet.

Aus meiner Erfahrung heraus würde ich einen sauberen Schnitt machen und mich schlicht wieder auf die Jobsuche konzentrieren.

FG Achdujeh

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paps

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Re: Nebengewerbe Wohlverhaltensphase § 295 Abs. 2 InsO
« Antwort #2 am: 15. Juni 2011, 20:06:10 »

Mir scheint ein Mißverständnis zwischen TH und Ihnen vorzuliegen.

Sie bekommen ALG 2 und haben einen Minijob zur Verbesserung der Einkünfte.
Dies scheint ja die Haupteinnahmequelle zu sein.
Die Gewerbeanmeldung erfolgte nur, um die Einkünfte zusätzlich aufzubessern.

Ich würde dem TH mitteilen, dass Sie keiner selbständigen Tätigkeit nachgehen die ihre Haupteinnahmequelle ist oder werden soll und zum anderen dass diese Tätgikeit nur gelegentlich ausgeführt wird.
Sie sollten als Beweis zum einen die ALG-Bescheide und die Abrechnungen aus dem Minijob vorlegen, zum anderen sollten sie den genauen Zeitumfang und den daraus resultierenden Gewinn aus dem sst. Job auflisten.
Fügen Sie dem ganzen noch eine Auflistung über ihre Bemühungen um einen Vollzeitjob bei.
Geben Sie dan Ganze in Kopie an das Insolvenzgericht.
« Letzte Änderung: 16. Juni 2011, 17:25:31 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Rio

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Re: Nebengewerbe Wohlverhaltensphase § 295 Abs. 2 InsO
« Antwort #3 am: 16. Juni 2011, 09:31:52 »

Vielen Dank für die Antworten.

Ich werde das Nebengewerbe abmelden. Da eine wirtschaftliche Besserung auch nicht in sicht ist.

Werde es so machen wie Paps es vorgeschlagen hat. Da in meinen Augen da auch ein Mißverständnis vorliegt.

Halte euch auf dem laufenden.

Gruß
Rio
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tomwr

Re: Nebengewerbe Wohlverhaltensphase § 295 Abs. 2 InsO
« Antwort #4 am: 17. Juni 2011, 15:46:19 »

Ich gehe mal davon aus, dass der Schlusstermin noch nicht war und das Verfahren noch nicht aufgehoben wurde. Nur so erklärt sich die Anwendung von §35 Abs.2 InsO. Der Zusatz Wohlverhaltensphase im Titel ist daher missverständlich.

Ich würde das Nebengewerbe auch erstmal abmelden.
Das ändert jetzt aber nichts für den vorausgegangenen Zeitraum.
Das Nichtabführen von Ausgleichszahlungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit wird allgemein mit einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gleich gesetzt. Betreffend der RSB wirkt sich aber nur eine schuldhafte Verletzung seitens des Schulnders negativ auf die Restschuldbefreiung aus.
Betreffend der Einnahmen erhält der IV/TH ja auch Einblick in die Kontounterlagen.

Da Du ganz offensichtlich trotz Ausübung von Minijob und Nebentätigkeit auf selbständiger Basis bedürftig im Sinne des SGB II warst (ALG II Leistungen bezogen), kann hier nicht von einer schuldhaften Nichtabführung der Beträge ausgegangen werden, daher auch keine schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten und keine Gefahr der Versagung der RSB.

Ich hoffe für Dich, dass die ARGE von der Nebentätigkeit wußte und auch eventuelle Einkünfte angegeben wurden sofern Erträge erzielt wurden. Ansonsten könnte ein anderer Versagungsgrund greifen, Beziehen von Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund von unrichtigen Angaben (§290 Abs.1 Nr. 2 InsO).

Falls aber tatsächlich keine Erträge erwirtschaftet wurden oder Erträge auf die Bezüge angerechnet wurden, sehe ich hier generell keine Probleme.

Wobei ich mich frage, welchen Sinn eine selbständige Tätigkeit macht, durch die man Verluste erzielt.
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Rio

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Re: Nebengewerbe Wohlverhaltensphase § 295 Abs. 2 InsO
« Antwort #5 am: 17. Juni 2011, 18:37:48 »

Danke tomwr  für deine Antwort.

Das Verfahren ist schon aufgehoben und Restschuldbefreiung angegündigt Beschluss vom 06/2008. Wohlverhaltensphase geht noch bis 03/2012

Nebengewerbe habe ich heute abgemeldet und sämtliche Unterlagen wie Bescheide Arge, Lohnabrechnung Minijob und die Einnahmen-Überschussrechnungen seid Oktober 2010, sowie Einkommenssteuerbescheid 2010 und Umsatzsteuerbescheid 2010, dem Treuhänder und dem Gericht zugeschickt.

Diese Unterlagen habe ich aber auch immer Monatlich zum Gericht und Treuhänder Geschickt. Nun habe Sie es doppelt und dreifach.

Zitat
Ich hoffe für Dich, dass die ARGE von der Nebentätigkeit wußte und auch eventuelle Einkünfte angegeben wurden sofern Erträge erzielt wurden. Ansonsten könnte ein anderer Versagungsgrund greifen, Beziehen von Leistungen aus öffentlichen Kassen aufgrund von unrichtigen Angaben (§290 Abs.1 Nr. 2 InsO).

Falls aber tatsächlich keine Erträge erwirtschaftet wurden oder Erträge auf die Bezüge angerechnet wurden, sehe ich hier generell keine Probleme.


Sie ARGE wusste Bescheid. Musste auch für den Bewilligungszeitraum eine Umsatzprognose abgeben. Wo ich mit minimalem Gewinn gerechnet habe. Was dann angerechnet wird bei den Leistungen. Da aber nur Berlust erwirtschaftet wurde. Hat man mir die angerechnetten Beträge nach dem Bewiligungszeitraum nachgezahlt.

Das Nebengewerbe lief ja nur 8 Monate vom Oktober 2010 bis Jnui 2011. Hatte mir selber auch mehr erhofft. Leider war dem nicht so.

Gruß
Rio

« Letzte Änderung: 17. Juni 2011, 19:03:14 von Rio »
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tomwr

Re: Nebengewerbe Wohlverhaltensphase § 295 Abs. 2 InsO
« Antwort #6 am: 18. Juni 2011, 10:39:22 »

Okay, vergiss mal das letzte Posting von mir, das bezieht sich nur auf die Insolvenzphase.
In der WVP ist alles ganz anders.

Versagensgründe nach §290 gibt es nicht mehr, nur noch Obliegenheiten nach §295 und ggf. nach §298 InsO. Es gibt zwar einige wegweisende Urteile des BGH aber im Großen und Ganzen sind Entscheidungen zur Erfüllung der Obliegenheiten oftmals Ermessensentscheidungen des Richters. Zum Tragen kommt das eh nur wenn ein bissiger Gläubiger das Verfahren genau verfolgt und einen entsprechenden Antrag stellt.

Knackpunkt ist immer die angemessene Erwerbstätigkeit nach §295 InsO bzw. die ständige Bemühung darum. Wie paps richtig geschrieben hat, sollte man das dokumentieren. Im Übrigen geht den TH normalerweise die Erfüllung der Obliegenheiten nicht wirklich was an, es sei denn die Gläubiger hätten ihn mit der kostenpflichten Überwachung des Schuldners konkret beauftragt. Das dürfte in den wenisten Fällen der Fall sein. Warum er sich dennoch darum kümmert ist sicher Eigeninteresse denn er wird prozentual an den Abführungsbeträgen beteiligt. Er trifft aber weder eine Entscheidung ob die Erwerbstätigkeit angemessen ist und schon gar nicht hat er in der WVP irgendwelche Beträge auf das Anderkonto zu beanspruchen die nicht der Abtretungserklärung unterliegen. Und Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit gehören nicht dazu.

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