Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: ch-ev888 am 23. Dezember 2011, 21:52:40

Titel: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: ch-ev888 am 23. Dezember 2011, 21:52:40
Hallo,

die Situation sieht wie folgt aus:
Ich und Partner in der PI genauer mittlerweile in der Whp.
Wir haben bei unserer Nebenkostenabrechnung ein Guthaben, welches von nicht pfändbarem Einkommen gezahlt wurde.
Jedoch hat der Vermieter das Geld direkt an den TH überwiesen

Meine Frage ist jetzt ob der Vermieter dies überhaupt darf, da er das geasmte Geld an einen Treuhänder überwiesen hat und es aus Einkaommen war welches unpfändbar ist.
Müsste ich nicht wenigstens die hälfte zurück erstattet bekommen, wenn denn nicht das komplette Guthaben?

Danke schonmal für die Antworten und ein Frohes Fest
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Der_Alte am 23. Dezember 2011, 22:44:13
Solange keine Nachtragsverteilung beschlossen ist dürfte die Nachzahlung Euch gehören.
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: ch-ev888 am 23. Dezember 2011, 23:18:07
Ah ok hört isch ja schonmal toll an. Ich bin mir aber nicht ganz sicher, da die Nebenkostenabrechnugn in die Zeit des Insolvenzverfahrens fällt. Wir sind nur kurze ZEit vorher in die Whp gekommen.
Auf welche sachen kann ich den da meine Argumentation aufbauen??

Danke für die schenlle Antwort :-)
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Fallera am 25. Dezember 2011, 20:26:12
Wenn in Ihrem Aufhebungsbeschluss keine Nachtragsverteilung angeordnet wurde, gehört wie der Alte schon sagt die Erstattung Ihnen.

In der WVP sind "nur" noch die pfändbaren Bestandteile des Gehaltes aus einem Arbeitsverhältnis bzw. an dessen Stelle tretende Bezüge an den TH abzuführen sowie die Hälfte eines Erbes. Dies Umfasst keine Steuererstattungen und auch Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen. Das weiß der TH auch und wurde auch so in mehreren Gerichtsurteilen zementiert, denn diese werden nicht von der Abtretungserklärung erfasst. Ziemlich Aussagekräftig ist in dem Bezug §295 InsO In dem steht was während der WVP abzuführen ist.

http://dejure.org/gesetze/InsO/295.html
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: ch-ev888 am 26. Dezember 2011, 11:13:29
Danke für die schnelle und kompetente Antworten :thumbup:.

Habe bereits ein schreiben an meinen TH geschrieben mit der Aufforderung mir mein Geld auszuzahlen.

Noch frohe Festtage und einen guten Rutsch ins neue Jahr. :wink:
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: ch-ev888 am 17. Januar 2012, 09:16:47
Hallo nochmal,

es haben sich wieder probleme ergenben.
Naja das was raus kam ist das mein Th fest der überzeugung sei das ich Ihm meinen Teil des Guthabens überlassen muss.
Ansonsten würde er die Nachtragsverteilung beantragen. Ist das überhaupt möglich?
Er gibt mir jetzt zwei möglichkeiten:
Zitat:"
1. Sie zahlen Ihren hälftigen Anteil aus das Verfahrenskonto
und der TH muss das Insolvenzgericht nicht um Klärung bemühen.
Sollten Sie den Bertrag nicht freiwillig herausgeben, beantragt der TH auf jeden Fall
2. die Nachtragsverteilung

Mit Beschluss der Nachtragsverteilung wird erneute Insolvenzbeschlag hergestellt und sie müssen den Bertrag in die Masse zahlen. da Sie ansonsten Ihre Restschuldbefreiung gefährden.
Teilen Sie mir bitte kurzfristig mit, wie Sie in der Sache verfahren wollen.
Zitat ende.

So das ganze macht mir um erlich zu sein ein wenig bange  :Oh_no:
Ich möchte meine Befreiung gefährden, aber mich auch nicht vom TH an der Nasse herumführen lassen.

Wäre nett wenn Ihr mir einen Rat geben könnten
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Der_Alte am 17. Januar 2012, 09:48:37
Dann fordern Sie den Treuhänder schriftlich unter Fristsetzung auf, Ihnen die Nebenkosten auszuzahlen. Teilen Sie ihm auch gleichzeitig mit, dass Sie nach Fristablauf bei Gericht einen entsprechenden Beschluss beantragen werden.
Die Rechtslage ist eindeutig und wenn der Treuhänder sich vom Gericht eine Klatsche abholen möchte; hindern können Sie ihn daran nicht.
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: ch-ev888 am 17. Januar 2012, 10:04:49
ok und wie ist das dann mit der Nachtragsbeantragung?
Kann der Th diese auch nach dem Beschluss vom AG beantragen, ich würde diesen Stress in volgenden jahren vermeiden, auch wenn ich ihm dieses Geld berlassen muss.

PS. Danke für die schnelle hilfe, super Forum  :thumbup:
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Insokalle am 17. Januar 2012, 10:08:14
Konkrete Daten!
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: ch-ev888 am 17. Januar 2012, 10:22:38
ok also ich bin in der Wh seit dem 1.04.2011 die Nebenkostenabbrechung bezieht sich auf ds Jahr vom November 2009 bis Nov. 2010.
Im beschluss steht das ich eben in der Restschuldbefreiung bin also in der Wh.
Hoffe das waren die Daten die gefragt wurden.
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Der_Alte am 17. Januar 2012, 10:33:21
Da im Aufhebungsbeschluss keine Nachtragsverteilung für die Nebenkosten vorbehalten war muss sich der Treuhänder um solche eine bemühen, wenn er an das Geld will.
Darüber befindet das Gericht.
Ich würde an Ihrer Stelle hatnäckig bleiben. Der TH ist nicht Ihr Freund und muss es auch nicht werden.
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Insokalle am 17. Januar 2012, 10:38:33
Ja, das waren sie.
Die Nebenkostenerstattung hätte zur Insolvenzmasse gehört, da vor Aufhebung entstanden. Nach Aufhebung des Verfahrens hat der Schuldner jedoch den Anspruch. Allerdings könnte auch jetzt noch der TH die Nachtragsverteilung beantragen. Eine Auszahlungsanforderung gegen den TH bringt daher mE zunächst nichts.

Wenn nun zwei Mieter den Anspruch gegen den Vermieter haben auf Rückerstattung, sind sie Gesamtgläubiger. D.h. vereinfacht gesagt jeder kann alles fordern. Wird an einen ausgezahlt, muss zwischen den beiden Gläubigern der Ausgleich erfolgen. Normalerweise, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bekommt letztlich sozusagen jeder die Hälfte. Da offenbar der komplette Betrag an den TH, müsste nach dem Stand der Schilderungen der Partner die Hälfte zurückbekommen.

Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: ch-ev888 am 17. Januar 2012, 10:48:04
ok das reicht mir ja schon als Antwort also werde ich mich eben so verhalten ds ich meinem TH die hälfte überlassen werde und mein Lebenspartner behält seine hälfte.

Danke euch für die schnelle Antwort und die hilfe
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Der_Alte am 17. Januar 2012, 10:56:09
Nein, die Nachtragsverteilung gilt nur für den aktuellen Betrag, im nächsten Jahr müsste er erneut einen Antrag stellen.

Nachtragsverteilung geht nur über Vermögenszuflüsse, die vor oder im laufenden Insolvenzverfahren entstanden sind und sich erst später realisiert haben. Die Nebenkostenabrechnung entsteht aber nicht im laufenden Abrechnungsjahr, sondern erst mit der Rechnungslegung. Deshalb die herrschende Rechtsmeinung, dass es dem TH nicht zusteht.
Selbst wenn das Gericht es für 2010 anders sehen sollte hat es keine Wirkung für die Folgejahre, weil die Nebenkosten 2011 nicht mehr im laufenden Verfahren entstanden sind. Was in der WVP an Vermögen zuwächst unterliegt keiner Nachtragsverteilung.
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Der_Alte am 17. Januar 2012, 11:07:35
Eine Auszahlungsanforderung gegen den TH bringt daher mE zunächst nichts.

Der Treuhänder hat Gelder vereinnahmt, die ihm zunächst einmal nicht zustehen. Solange kein Beschluss über eine Nachtragsverteilung ergangen ist gehört das Geld dem Schuldner. Deshalb ist es richtig, den Treuhänder aufzufordern, das Geld abzuliefern.
Wenn er das nicht will muss er einen Antrag auf Nachtragsverteilung stellen. Dann prüft das Gericht, ob und in welcher Höhe die Nebenkosten für 2010 anteilig zur Insolvenzmasse gehören.

Der Treuhänder will hier den Weg des geringsten Widerstands gehen, was rechtlich nicht in Ordnung ist; insbesondere dann nicht, wenn keine NTV vorbehalten wurde. Im Verbraucherinsolvenzverfahren kommen im Regelfall nur Kleinbeträge zusammen, so dass imm der § 203 Abs. 3 Inso zu beachten ist. Danach ist eine NTV unverhältnisäßig, wenn der Betrag gering ist und die Kosten in keinem Verhältnis zur zu verteilenden Summe stehen.

Allein aus diesem Grund wüde ich einer NTV gelassen entgegensehen.
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: ch-ev888 am 17. Januar 2012, 11:41:08
Ok beide Argumente sind mir schlüssig und ich werde erstmal mit meinem Partner reden wie wir vorgehen.
Zum einen ist das Geld aus der Insolvenzzeit erst in der Wh frei geworden deswegen steht es uns auch zu.
Zum anderen kann der Th eine NTV beantragen, wobei das Gericht diese versagen kann wenn der Bertrag zu gering ist(bei uns unter 300€).
Der Th kann dann also jährlich einen NTV beantragen diese gilt dann aber nur für Masse die in der Insolvenzzeit angefallen ist richtig?

Wie auch immer danke für eure Meinungen
Beste Grüße
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Insokalle am 17. Januar 2012, 14:47:57
Ja, so ähnlich kann man sagen, die Forderung muss während des Verfahrens entstanden sein. Andernfalls kann aber keine Nachtragsverteilung beantragt werden.

So oder so, der Schuldner hat in Fällen wie diesen leider fast immer die Pappnase auf. Aus meiner Erfahrung heraus sind viele Gerichte mit der Anordnung der Nachtragsverteilung nicht gerade zimperlich. Und sollte der Betrag doch mal sehr gering sein, lohnt sich selten der Aufwand, dafür einen Streit vom Zaun zu brechen.
Aber das muss dann eben jeder für sich selbst entscheiden.
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: paps am 17. Januar 2012, 17:18:08
Der TH kann aber nicht einfach nach Belieben NTV beantragen.
Hier ist er an die Frist von Kenntnis an gebunden.

Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Insokalle am 17. Januar 2012, 17:28:21
Welche Frist?
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: ch-ev888 am 17. Januar 2012, 17:57:10
So habe meinen Briefkasten geleert und siehe da, ein schreiben vom TH meines Partners.

Dieser beantragt jetzt NTV, aber für den gesamten Betrag.
Ok soweit bin ich das ich darüber schmunzteln musste, die ironie des Lebens.
Ich weis es jetzt nich genau auch irrt sich dieser in verschiedenen Daten.

Was kann ich tun um:
a das AG wissen zu lassen das der Betrag wesentlich niedriger ist (50%)? Ich hätte jetzt direkt an das AG geschrieben.

und b kann ich den TH troztdessen zur herrausgabe zwingen? Also während der Antrag auf nachverteilung läuft?

Eine nie endende odyssee :fuchsteufelswild:
Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: Insokalle am 18. Januar 2012, 10:53:40
Wie sind denn die Daten in dem anderen Verfahren? Falls identisch, wäre ja auch dort die Nachtragsverteilung zulässig. Wegen der geschilderten Gesamtgläubigerschaft wohl auch über den Gesamtbetrag. Trotzdem könnten Sie an das Gericht schreiben und darauf hinweisen (Variante a). Mal sehen, wie die Entscheidung ausfällt.

An welchen TH hat der Vermieter ausgezahlt? Mich amüsiert ein wenig der Gedanke, beide TH aufeinander loszulassen, wenn es nicht gerade derselbe in beiden Verfahren ist.

Titel: Re: Nebenkosten an TH obwohl unfändbar?
Beitrag von: ch-ev888 am 18. Januar 2012, 11:07:06
Naja rechtslage sieht da genau so aus in Wh und TH will die Nebenkosten auch haben nur er hat begriffen das er nur max die hälfte haben kann.

Ja die vorstellung hatte ich auch schon wär super  :respekt:
Naja hab dem Ag jetzt geschrieben das TH eine falsche summe angegeben hat. Mal schauen was raus kommt.