Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: zamorra am 25. August 2014, 17:01:44
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Hallo,
ich habe mal wieder eine Frage.
Die Antworten, die ich aufgrund der Suchfunktion erhalten habe sind unterschiedlich. Deshalb stelle ich – die für mich sehr wichtige – Frage hier:
Ich bin seit HEUTE, 25.08.14 in der WVP (habe den Beschluss noh nicht in schriftlicher Form, aber in den Insolvenzbekanntmachungen steht es bereits )
Frage: :juchu: :juchu: :juchu:
Ich erhalte nun von meiner Wohnungsgesellschaft (lt.heutiger telefonischer Benachrichtigung) im laufe dieser Woche eine Rückzahlung der Nebenkosten für 2013 in Höhe von 193 €.auf mein Konto überwiesen.
Diese Geld wird also nach dem o.a. Beshluss (Insolvenzbekanntmachungen) auf mein Konto eingehen.
Steht mir dann diese Geld dann zu?
Danke im voraus
Z.
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Wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet ist, dann gehört dir das Geld.
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Hallo und DANKE :thumbup:
woran sehe ich das, im Beschluss (ist ja in den Bekanntmachungen da nur kurz angegeben) sehe ich nichts.
Gruß Z :juchu:
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Wenn Du im Beschluss nirgendwo was siehst, wird auch nirgendwo was stehen.
Und wenn nirgendwo was steht, wird's auch keinen diesbezüglichen Beschluss geben.
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D a n k e :thumbup:
Ich hatte angenommen, dass der schriftliche Beschluss (der mir ja noch nicht vorliegt) ausführlicher ist als die Kurzfassung in den Bekanntmachungen.
Ich kenne den Beschluss ja nur aus den Inso Bekanntmachungen
breche in Jubel aus :juchu: :juchu:
Z
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so sieht der Beschluss in den Insolvenzbekanntmachungen aus.
Amtsgericht.......... Aktenzeichen: …........
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen …..........................................
ist dem Schuldner durch Beschluss vom 23.05.2014 die Restschuldbefreiung angekündigt worden (§ 291 InsO). Treuhänder nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO ist Rechtsanwalt ….................
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.07.2013 begonnen und beträgt sechs Jahre.
AZ..............
Amtsgericht ….......15.08.2014
nichts von Nachtragsverteilung zu sehen??? dann wird auch wohl nichts anderes im schriftlichen Beschluss stehen können. Dieser liegt mir ja leider noch nicht vor.
LG
freue mich aufs Geld - wenn es dann bald kommt....
Gruß
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Das ist nur der Beschluss über die Ankündigung der RSB. Die WVP beginnt aber erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Sollte der IV/TH jedoch die sog. Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber dem Vermieter abgegeben haben, dann steht Ihnen das Guthaben aus der Nebekostenabrechnung gem. Urteil des BGH vom 22.05.2014 - IX ZR 136/13 zu unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben wurde oder nicht.
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ups,
wie lange dauert es denn in der Regel noch bis dieser Beschluss kommt
Wie erfährt man ob eine Enthaftungserklärung abgegeben wurde.
Ich glaube nämlich, dass mein Vermieter nichts von der Inso weißt.
Gruß
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wie lange dauert es denn in der Regel noch bis dieser Beschluss kommt
Das kommt drauf an. Wenn eine Schlussverteilung an die Gläubiger durchzuführen ist, dauert es im Regelfall länger als wenn gar keine oder nur wenig Insolvenzmasse, die nicht über die Kosten des Verfahrens hinausgeht, vorhanden ist. Dann hängt es auch noch von dem Arbeitstempo des Gerichts ab. Wir haben bei uns Verfahren, in denen man 1 Jahr auf den Aufhebungsbeschluss wartet.
Wie erfährt man ob eine Enthaftungserklärung abgegeben wurde.
IV/TH fragen.
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Ich würde den IV derzeit nicht nach der Enthaftungserklärung fragen.
Das Insolvenzverfahren wird nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der RSB und nach Schlussverteilung aufgehoben. Wenn es nichts zu verteilen gibt, wird normalerweise relativ zügig aufgehoben. D.h. ich würde spätestens in zwei Wochen mal bei Gericht nach der Aufhebung fragen, wenn bis dahin nichts passiert ist.
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Danke :cheesy:
Hallo,
heute ist der Beschluss eingetroffen.
Inhalt in Stichworte:
Insolvenzverfahren wird mangels an Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.
Kosten für das Insolvenzverfahren und das Verfahren zur Restschuldbefreiung werden gestundet, da die Masse nicht ausreicht
Steht nichts von Nachtragsverteilung. (Freu mich dann aufs Geld) :juchu:
Wegen der Stundung ( Kosten im Verfahren zur RSB) habe ich noch eine Frage:
Muss ich die Mindestvergütung des TH von a. 110 € pro Jahr nun zahlen oder sind die in der Stundung enthalten.
Das müsste ich wissen, da ich ansonsten anfangen muss diesen Betrag anzusparen??
Gruß
Z
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wie sieht es denn aus.
Werden die 119 € Kosten vom TH jetzt für jedes Jahr in Rechnung gestellt - oder was ist damit? :girl:
Danke
Z.
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Kosten für das Insolvenzverfahren und das Verfahren zur Restschuldbefreiung werden gestundet, da die Masse nicht ausreicht
sieht ja wohl so aus, als wären sie auch gestundet