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Autor Thema: Nebenkostenrückzahlung  (Gelesen 3158 mal)

elga

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Nebenkostenrückzahlung
« am: 04. April 2017, 12:06:10 »

Hallo, habe heute meine NK-Abrechnung bekommen und es ergab sich ein Guthaben.
Nun meine Frage. In meinem Aufhebungsbeschluss ist die Nachtragsverteilung eventueller NK-Guthaben für die Jahre 2013 und 2014 angeordnet. Ich verstehe das jetzt so, dass ich das Guthaben für 2016 komplett behalten darf?
Muss ich dem TH trotzdem die Abrechnung schicken uns kann mir das passieren, dass er nachträglich für das Guthaben von 2016 die Nachtragsverteilung beantragt?

Danke schon mal für Antworten
Gruß elga
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waldi

Antw:Nebenkostenrückzahlung
« Antwort #1 am: 04. April 2017, 19:03:37 »

In der WVP interessiert den TH die Nebenkostenabrechnung nicht.
Außer für die Zeit der angeordneten Nachtragsverteilung; aber das ist ja Vergangenheit.
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Insokalle

Antw:Nebenkostenrückzahlung
« Antwort #2 am: 28. April 2017, 18:02:33 »

Ich glaube, ich hätte gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt (§ 204 InsO) mit der Begründung aus der BGH Entscheidung, die ich hier mal vorstellte. Oder gibt es dazu inzwischen nähere Erkenntnisse?
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Ehefrau

Antw:Nebenkostenrückzahlung
« Antwort #3 am: 29. April 2017, 08:10:59 »

Nein, du musst das dem TH nicht schicken und darfst es selbst behalten  :cheesy:
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Insokalle

Antw:Nebenkostenrückzahlung
« Antwort #4 am: 29. April 2017, 16:53:15 »

Hä? Wohl kaum bei angeordneter NTV!
Ich nahm an , es wäre klar, dass ich 2013 und 2014 meinte. Anders macht mein Beitrag ja keinen Sinn.
« Letzte Änderung: 29. April 2017, 16:59:33 von Insokalle »
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