Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Dumpfbacke am 28. Juni 2010, 13:59:22
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Hallo,
ich versuche es mal so einfach wie möglich zu erklären.
Meine Privatinsolvenz läuft seit 2009. Ich habe mich mit den Gläubigern einen außergerichtlichen Vergleich erreicht (Das Gericht musste die Zustimmung von 2 Gläubigern ersetzen).
Ich bin Verheiratet, meine Frau ist Hausfrau und ich habe drei Kinder. Also bin ich Alleinverdiener.
Ich habe keinen Treuhänder.
Meine Frau möchte jetzt auf 400€ Basis Arbeiten, ggf. auch auf Steuerkarte.
Wie wird das ganze jetzt nun Angerechnet (wenn überhaupt)?
Muss ich das Angeben, bzw was muss ich angeben und wem muss ich das jetzt mitteilen?
Habe bis dato im Netz noch keine zufriedenstellende Antwort finden können
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Hallo,
Der Verdienst Ihrer Frau wird nicht angerechnet.
Wie sich das mit dem Wegfall von Unterhaltsberechtigten Personen bei einem außergerichtlichen Vergleich verhällt kann ich nicht zu 100% sagen.
Aber bei 400 EUR dürfte sich hier nichts ändern.
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OK, danke erst mal.
Die Auflagen des Vergleiches sind komplett an einer normalen Insolvenz angelehnt.
Jetzt hab ich aber noch eine Frage.
Bestandteil des Vergleiche ist, das ich das dreifache des pfändbaren Betrages abführe.
Wie schaut es nun aus wenn ich ebenfalls einen Nebenjob annehmen würde. Würde das unter "Mehrarbeit" fallen, wo ich 50% einbehalten kann, oder fällt das ganze unter eine Regelung das es genauso abgerechnet werden müsste?
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Die Einkommen werden Zusammen gerechnet und daraus ergibt sich der pfändbare anteil.
Mehrarbeit wird eigentlich nur anerkannt, wenn sie beim gleichen Arbeitgeber stattfindet.
Außerdem muss der Nebenverdienst auch dem TH gemeldet werden.
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Nein, es gibt keinen blinden Gehorsam.
Und schon gar nicht, wenn der Schuldner zu seiner Vollzeitstelle einen Zuverdienst hat.
Allgemein üblich wird dieser Zuverdienst (bei Vollzeit) wie Mehrarbeit behandelt.
Wieso müssen Sie das 3-fache des Pfändbaren Betrages lt. Tabele abgeben?
Macht das Sinn?
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Außerdem muss der Nebenverdienst auch dem TH gemeldet werden.
Bei einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gibt es weder einen IV, noch einen Th, noch ein Insolvenzverfahren.
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Der Vergleich und die Endsumme gilt für beide Seiten Gläubiger und Schuldner.
Wenn mit dem weiteren Verdienst ein höherer Pfändbarer Betrag entsteht dann ist es nicht von Nachteil.
Die Vergleichssumme bleibt wie vereinbart , es wäre vielleicht mit einer größeren Einmalzahlung die vorzeitige Beendigung des Verfahrens / Zahlungen möglich.
Mehr zahlen glaub ich nicht als wie bei dem Außergerichtlichen Vergleich mit dem Gläubigern vereinbart.
Mfg
OK, danke erst mal.
Die Auflagen des Vergleiches sind komplett an einer normalen Insolvenz angelehnt.
Jetzt hab ich aber noch eine Frage.
Bestandteil des Vergleiche ist, das ich das dreifache des pfändbaren Betrages abführe.
Wie schaut es nun aus wenn ich ebenfalls einen Nebenjob annehmen würde. Würde das unter "Mehrarbeit" fallen, wo ich 50% einbehalten kann, oder fällt das ganze unter eine Regelung das es genauso abgerechnet werden müsste?
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Wieso müssen Sie das 3-fache des Pfändbaren Betrages lt. Tabele abgeben?
Macht das Sinn?
Ich habe das von meiner Seite aus so angeboten. Mir war halt wichtig das es nicht auf ein "echtes" Verbraucherinsolvenzverfahren hinausläuft. Und schließlich hab ich die Schulden gemacht und möchte wenigstens einen Großteil davon zurückzahlen. Es sind gut 60000€ Schulden. Hab jetzt in der Zeit (Seit 2009) fast 10000€ zurückgezahlt.