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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Neue Forderung  (Gelesen 4919 mal)

Gummibaerchen0503

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Neue Forderung
« am: 27. Oktober 2010, 20:00:10 »

Hallo zusammen,

seit 2006 läuft meine Inso und im April 2012 bin ich endlich durch , wenn jetzt nicht ein Schreiben von einem Zyklop Inkasso gekommen wäre. 1998 gab es einen Vollstreckungsbescheid von Quelle und danach habe ich eine eidesstattl Erklärung abgegeben, Leider hatte ich durch die Scheidung diese Unterlagen nicht mehr und plötzlich schreiben die mich an das sie über 2000,- Euro von mir haben wollen. Ich habe denen meinen Beschluss zugeschickt, aber ich habe Angst das die 2012 wieder bei mir auf der Matte stehen und alles umsonst war :shock: Bitte um Hilfe- soll ich es dem TH melden?? LG Gummibaerchen0503
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malud

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Re: Neue Forderung
« Antwort #1 am: 28. Oktober 2010, 09:33:31 »

Ich verstehe Ihre Ausführungen so, dass die Zyklop Inkasso Quelle vertritt und dass die Forderung von Quelle vor Insolvenzeröffnung entstanden ist. Dann ist Quelle Insolvenzgläubiger und die von Ihnen beantragte Restschuldbefreiung betrifft auch die Forderung von Quelle (§ 301 Abs. 1 InsO: Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger).

Problematisch wird es nur dann, wenn Quelle nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO einen Versagungsantrag mit der Begründung stellen sollte, dass Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben in Ihrem Insolvenzantrag gemacht haben, weil Sie die Forderung von Quelle nicht erwähnt haben.
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Feuerwald

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Re: Neue Forderung
« Antwort #2 am: 28. Oktober 2010, 10:31:34 »

seit 2006 läuft meine Inso ...

- ich vermute mal, das der "Schlusstermin" schon gelaufen ist. Dann wäre eine Versagung der  RSB nach § 290 InsO nicht mehr möglich. 

Sofern der Schlusstermin schon stattgefunden hat, wäre es hilfreich, das Inkassounternehmen über das laufende Restschuldbefreiungsverfahren hinzuweisen.

Sollte dennoch die Zwangsvollstreckung aus den bestehenden Titel versucht werden, müssten Sie Rechtsmittel einlegen, um die Zwangsvollstreckung untersagen zu lassen.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

tomwr

Re: Neue Forderung
« Antwort #3 am: 28. Oktober 2010, 14:43:43 »

- ich vermute mal, das der "Schlusstermin" schon gelaufen ist. Dann wäre eine Versagung der  RSB nach § 290 InsO nicht mehr möglich. 

Interessanter Einwand. Angenommen man vergißt bei der Gläubigeraufstellung versehentlich  :whistle: den Hauptgläubiger und dieser meldet sich nach einer frisch abgegebenen eV erst wieder in 3 Jahren. In der Zwischenzeit läßt man das Insolvenzverfahren mit diversen Kleinbeträgen laufen und abschließen. Es gibt einen Schlusstermin von dem der vergessene Gläubiger nichts weiß und zu dem er nicht anwesend ist, demzufolge auch keine Versagensgründe geltend machen kann. Anmelden kann er die Forderung auch nicht mehr. Der Schuldner erhält dann plötzlich von einem Dritten eine finanzielle Zuwendung und beendet die Restschuldbefreiungsphase vorzeitig durch Rückführung der gesamten (angemeldeten) Schulden.

Ist das eventuell der (vom Gesetzgeber nicht vorgesehene) Königsweg um aus den Schulden zu kommen ? Zugegeben besteht ein Risiko, dass der Hauptgläubiger etwas mitbekommt aber sagen wir mal nach der abgegebene eV gibt er erstmal 2 Jahre Ruhe.  :cheesy:
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paps

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Re: Neue Forderung
« Antwort #4 am: 28. Oktober 2010, 20:01:27 »

nö, das ist Falschaussage an Eides statt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Gummibaerchen0503

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Re: Neue Forderung
« Antwort #5 am: 28. Oktober 2010, 20:13:40 »

nö, das ist Falschaussage an Eides statt.

Was ist die Falschaussage??- das ich den Gläubiger nicht angegeben habe? Kann man mich da etwa noch belangen?? MfG Gummibaerchen0503
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paps

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Re: Neue Forderung
« Antwort #6 am: 28. Oktober 2010, 20:15:19 »

meine Feststellung bezog sich auf Tomwr`s Vorschlag, wissentlich den GL zu "vergessen" um dann über ein abgekürztes Verfahren zur RSB zu kommen.
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Gummibaerchen0503

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Re: Neue Forderung
« Antwort #7 am: 28. Oktober 2010, 20:28:30 »

ok danke , das beruhigt. Sowas hatte ich aber nie vor. LG :nono:
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tomwr

Re: Neue Forderung
« Antwort #8 am: 01. November 2010, 01:04:55 »

nö, das ist Falschaussage an Eides statt.

Na das glaube ich ja eher nicht.
Es wird zwar vom Schuldner schriftlich versichert, dass das Gläubigerverzeichnis vollständig ist. Dies ist aber eine Falschangabe, das kann man nicht mit einer gerichtlichen Falschaussage vergleichen, schon gar nicht findet im schriftlichen Verfahren eine Vereidigung statt. Auch wird in den Formularen keine "Versicherung an Eides statt" verlangt oder abgegeben.

Es gibt keinen Unterschied zwischen den Gläubigern. Wenn dann wäre jeder vergessene Gläubiger eine Falschangabe und in dem Sinne strafbar.

Ich habe hier mal einen Fall recherchiert, wo ein wesentlicher Gläubiger (mit ca. EUR 130.000,00) vergessen wurde mit anzugeben. Der hat das mitbekommen, die Forderung selbst angemeldet und Versagung nach §290 InsO beantragt und dem Antrag wurde auch stattgegeben nach Überprüfung durch den BGH. Vorher war das LG zum Ergebnis gekommen, der vergessene Gläubiger wäre nicht "wesentlich" gewesen da der Eröffnungsgrund Zahlungsunfähigkeit auch ohne diesen Gläubiger feststellbar war und das Gläubigerverzeichnis nur dafür diene.  :smoke:

http://lexetius.com/2008,2918

Es ist jetzt nicht explizit etwas von einem Strafverfahren erwähnt, ich vermute mal dass hier kein Straftatbestand greift. "§ 153 Falsche uneidliche Aussage" setzt eine Falschaussage als ZEUGE vor GERICHT voraus. Jetzt ist das Insolvenzverfahren zwar ein gerichtliches Verfahren aber der Antragsteller ist kein Zeuge. Ausserdem ist das Ausfüllen eines (unvollständigen) Verzeichnisses sicherlich nicht mit einer wahrheitswidrigen Aussage vergleichbar.  

Auch "§ 156 Falsche Versicherung an Eides Statt" greift meines Erachtens nicht, weil eine solche Versicherung nicht abgegeben wird und das Insolvenzgericht keine zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständige Stelle ist. Hiermit sind wohl eher Gerichtsvollzieher gemeint und dazu bedarf es auch dieser ominösen Formel die man feierlich nachsprechen muss. "Ich versichere  ..."
Es ist offenbar noch nicht mal strafbar, wenn man eine "eidesstattliche Versicherung" als Beweismittel in einem einstweiligen Verfügungsverfahren angibt, die offensichtlich definitiv falsch aber rechtlich wirkungslos ist, also keine rechtliche Wirkung entfalten kann, weil noch nicht mal der Versuch strafbar ist.

Selbst "§263 Betrug" greift meines Erachtens nicht, da die Voraussetzung immer ist, dass der Täter beim Opfer a) eine irrige Vorstellung z.B. über Kreditwürdigkeit hervorrufen muss und b) eine daraus folgende Vermögensverfügung resultieren muss. Und zu guter Letzt muss auch noch Vorsatz bei der Tat vorliegen. Da die Verbindlichkeit aber bereits vor Insolvenzantrag bestand und danach keine Vermögensverfügung erfolgte, scheidet ein Betrug m.E. ebenso aus.

Im Grund müsste das beschriebene Vorgehen zwar moralisch fragwürdig, strafrechtlich aber unerheblich sein. Und auf alle Fälle würde nach dem Schlusstermin die Restschuldbefreiung greifen, da ein Versagungsantrag danach nicht mehr gestellt werden kann und die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger.

Ich denke summasumarum könnte ein Schuldner damit gut durchkommen, die RSB wäre nicht aufzuhalten und falls überhaupt käme es maximal zu einer Bewährungsstrafe. Eine eventuelle Verurteilung nach §§ 153,156,263 STGB sind für die Erteilung der RSB sowieso unschädlich. Wobei ich mir ziemlich sicher bin, dass man mit einem guten Strafverteidiger auch ganz ohne Verurteilung dadurch kommen kann. Und der Antragsteller kann das Insolvenzverfahren durch außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern mit angemeldeter Forderung (mit Quote x) und Tilgung der Masseverbindlichkeiten bereits im Schlusstermin die vorzeitige Beendigung der Wohlverhaltensperiode beantragen.

Siehe BGH IX ZB 214/04 vom 17.03.2005
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b730daadd89939a9f40baf89c6c5aabd&nr=32761&pos=0&anz=1
« Letzte Änderung: 01. November 2010, 02:22:17 von tomwr »
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Insokalle

Re: Neue Forderung
« Antwort #9 am: 01. November 2010, 18:04:05 »

Was muss man wieder lesen: Zahlreiche schlichtweg falsche Informationen und Darstellungen. Es kann doch auch wohl nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, eine strafbare Handlung zu begehen mit dem hohen Risiko einer Verurteilung nur um vielleicht die RSB abkürzen zu können. So doof kann man eigentlich nicht sein.

„Es ist offenbar noch nicht mal strafbar, wenn man eine "eidesstattliche Versicherung" als Beweismittel in einem einstweiligen Verfügungsverfahren angibt, die offensichtlich definitiv falsch aber rechtlich wirkungslos ist, also keine rechtliche Wirkung entfalten kann, weil noch nicht mal der Versuch strafbar ist.“

Blödsinn, in Betracht kommt § 294 ZPO, § 156 StGB und § 263 StGB, Stichwort: Prozessbetrug.


„Selbst "§263 Betrug" greift meines Erachtens nicht, da die Voraussetzung immer ist, dass der Täter beim Opfer a) eine irrige Vorstellung z.B. über Kreditwürdigkeit hervorrufen muss und b) eine daraus folgende Vermögensverfügung resultieren muss. Und zu guter Letzt muss auch noch Vorsatz bei der Tat vorliegen. Da die Verbindlichkeit aber bereits vor Insolvenzantrag bestand und danach keine Vermögensverfügung erfolgte, scheidet ein Betrug m.E. ebenso aus.“

Blödsinn. Schon der Ansatzpunkt ist falsch. Natürlich kann es Betrug sein oder zumindest versuchter.
Nicht umsonst wird auf den Formularen stets auf die Strafbarkeit bei falschen Angaben hingewiesen. Das hat durchaus seine Berechtigung. Und wer sich die Mühe macht, die Hinweisblätter durchzulesen, wird dort auch fündig.


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tomwr

Re: Neue Forderung
« Antwort #10 am: 04. November 2010, 23:53:19 »

Blödsinn, in Betracht kommt § 294 ZPO, § 156 StGB und § 263 StGB, Stichwort: Prozessbetrug.

§294 ZPO ist hier überhaupt nicht einschlägig. Da geht es um Glaubhaftmachung seiner Tatsachen durch (freiwillig) "Versicherung an Eides statt" sofern man eine Behauptung glaubhaft zu machen hat. Davon kann bei Ausfüllen des Gläubigerverzeichnisses nicht auszugehen sein, da macht man erstmal nur Behauptungen.

Ein Prozessbetrug setzt als Sonderfall des Betrugs (wie der Betrug selbst auch) voraus, dass man dem "Anderen" einen Vermögensschaden zuführt in dem er sich selbst oder einem Dritten einen Vermögensvorteil erbringt. Das kann aber gar nicht der Fall sein. Der Schuldner hat keinen Vermögensvorteil wenn er den Gläubiger nicht im Verfahren benennt. Ebenso ensteht für den "Anderen" kein Vermögensnachteil da der "Andere" im Prozess die Gläubigergemeinschaft (und nicht der einzelne Gläubiger ist). Und der vergessene Gläubiger gehört genauso zur Gläubigergemeinschaft. Auch nicht angemeldete Forderungen verändern letztlich die Verteilungsquote. Im Übrigen halte ich es für zumutbar als Gläubiger regelmäßig (zumindest alle 6 bis 12 Monate) selbst in den Insolvenzbekanntmachungen zu recherchieren. Insbesondere Gläubiger die einen vollstreckbaren Titel erlangt haben.

Es handelt sich hier aber auch nicht um einen Prozess im klassischen Sinne sondern um ein streng formalisiertes gerichtliches Verfahren. Der Gläubiger ist auch nicht Prozessgegner des Schuldners, es wird durch das Gericht kein Urteil gefällt, es gibt keinen Gewinner und keinen Verlierer. Ein Prozessbetrug im klassischen Sinne wäre es, wenn a) auf Zahlung gegen b) klagt und dabei zur Glaubhaftmachung seiner Klagebegründung bewußt falsche Angaben macht. Ein Prozessbetrug kann im gerichtlichen Insolvenzverfahren überhaupt nicht realisiert werden. Wenn wäre es auch nur gegenüber der Gläubigergemeinschaft möglich, nicht jedoch gegenüber eines einzelnen Gläubigers.

Blödsinn. Schon der Ansatzpunkt ist falsch. Natürlich kann es Betrug sein oder zumindest versuchter.
Nicht umsonst wird auf den Formularen stets auf die Strafbarkeit bei falschen Angaben hingewiesen. Das hat durchaus seine Berechtigung. Und wer sich die Mühe macht, die Hinweisblätter durchzulesen, wird dort auch fündig.

Also ich kenne niemanden, bei dem durch Abgabe eines unvollständigen Gläubigerverzeichnisses ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Laut §9 Abs.3 InsO genügt die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenz zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. Das bedeutet, dass sich der Gläubiger prinzipiell informieren muss bzw. durch Veröffentlichung der Insolvenz jeder Gläubiger informiert wurde (ob er das jetzt liest oder nicht). Ergo kann der Schuldner beim Gläubiger auch keinen Irrtum erregen und insofern §263 StGB nicht zutreffend sein. Das Gläubigerverzeichnis dient an erster Stelle dazu über den Insolvenzgrund Klarheit zu erlangen. Nach §38 InsO sind Insolvenzgläubiger alle Gläubiger die zum Eröffnungszeitpunkt einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Sollte der Gesetzgeber der Meinung gewesen sein, Insolvenzgläubiger sind nur die im Gläubigerverzeichnis angegeben Gläubiger, so hätte er dies entsprechend klarstellen können. Hat er aber nicht.

Auszug aus der InsO §9
Zitat
(3) Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn dieses Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt.
« Letzte Änderung: 04. November 2010, 23:57:37 von tomwr »
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Re: Neue Forderung
« Antwort #11 am: 05. November 2010, 10:41:50 »

Hat irgendwer behauptet, ein fehlerhaftes Ausfüllen der Insolvenzvordrucke sei Prozessbetrug? Wie unschwer zu erkennen ist, betrifft dieser Teil meines Beitrages das von Ihnen ins Spiel gebrachte einstweilige Verfügungsverfahren.
Damit ist die eine Hälfte Ihres Beitrages überflüssig und der Rest bedarf keiner Kommentierung mehr. Glauben Sie eigentlich selbst das, was Sie da schreiben?

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tomwr

Re: Neue Forderung
« Antwort #12 am: 06. November 2010, 00:46:43 »

Hat irgendwer behauptet, ein fehlerhaftes Ausfüllen der Insolvenzvordrucke sei Prozessbetrug? Wie unschwer zu erkennen ist, betrifft dieser Teil meines Beitrages das von Ihnen ins Spiel gebrachte einstweilige Verfügungsverfahren.

Das die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht zwingend strafbar ist, hat der BGH in diesem Urteil entschieden.

http://lexetius.com/2000,612
Zitat
10
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides Statt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

11
a) Hierzu hat das Landgericht folgendes festgestellt:

12
Der Angeklagte schloß mit der Firma S & B einen Generalunternehmervertrag zur Sanierung seines Wohnhauses. Unter anderem war darin vorgesehen, daß "der Auftraggeber eine Bankbürgschaft in Höhe des Pauschalbetrages stellt". Tatsächlich kam es jedoch nicht zur Stellung der Bürgschaft. Als zwischen dem Angeklagten und der Baufirma Unstimmigkeiten hinsichtlich der Zahlungen entstanden, reichte der Angeklagte beim Landgericht eine Schutzschrift ein, um zu verhindern, daß einem - von ihm erwarteten - Antrag der Baufirma auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung stattgegeben werde. Im Rahmen der Schutzschrift gab der Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er behauptete, bei Unterzeichnung des Vertrages sei vereinbart worden, die Bürgschaft nicht anzufordern.

13
Das Landgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten falsch war, da die vom Angeklagten behauptete Vereinbarung nicht getroffen worden sei und die Baufirma nicht auf die Stellung der Bürgschaft verzichtet habe. Gestützt hat sich das Landgericht hierbei im wesentlichen auf die Angaben der in der Hauptverhandlung gehörten Gesellschafter der Baufirma, die Zeugen Scholz und Bartel, sowie den Vertragstext.

14
b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Schutzschrift, insbesondere ohne spätere Durchführung des Verfahrens zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, überhaupt den objektiven Vergehenstatbestand des § 156 StGB, dessen Versuch nicht strafbar ist (§ 23 Abs. 1 StGB), erfüllt. Nicht entschieden werden muß ferner, ob dies etwa auch daran scheitern müßte, daß sich der als falsch erachtete Inhalt der eidesstattlichen Versicherung auf ein gar nicht abdingbares (§ 648a Abs. 7 BGB) Recht des Unternehmers auf Bestellung einer Sicherheit bezieht (vgl. BGHR StGB § 156 - Versicherung 1, Wahrheitspflicht 1). Es kommt auch nicht darauf an, daß es schon an einer näheren Feststellung des Inhalts der Schutzschrift und der eidesstattlichen Versicherung fehlt, deren Schwerpunkt naheliegend nicht in der Bürgschaftsanforderung lag, sondern in Zahlungsverzögerungen und deren Ursachen.

15
Jedenfalls hält die tatrichterliche Beweiswürdigung zur bewußten Abgabe einer falschen Versicherung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Urteil läßt jede Auseinandersetzung mit der - auch dem Angeklagten und seinen als Zeugen vernommenen Vertragspartnern, wie aus der Wiedergabe ihrer Aussagen im Urteil folgt, offenbar nicht geläufigen - Vorschrift des § 648a BGB vermissen, wonach der Unternehmer - unabdingbar - die Stellung einer Sicherheit verlangen kann, deren Kosten - begrenzt durch einen Höchstsatz - er indes zu tragen hat.
« Letzte Änderung: 06. November 2010, 00:52:32 von tomwr »
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tomwr

Re: Neue Forderung
« Antwort #13 am: 06. November 2010, 00:55:39 »

Damit ist die eine Hälfte Ihres Beitrages überflüssig und der Rest bedarf keiner Kommentierung mehr. Glauben Sie eigentlich selbst das, was Sie da schreiben?
Warum schreibst Du immer so patzige Kommentare wenn jemand eine andere Meinung als Deine vertritt ?
Glaubst Du, Du bist allwissend ?
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Insokalle

Re: Neue Forderung
« Antwort #14 am: 06. November 2010, 12:13:57 »

nö, ich glaub nicht

und das
"Das die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht zwingend strafbar ist, "
hört sich doch schon ganz anders an, da es in anderen Fällen zur Verurteilung nach § 156 StGB kommen kann bzw. gekommen ist.
Schade, dass Sie den Teil des Urteils mit der Verurteilung wegen versuchten (Prozess-)Betrugs nicht zitiert haben.
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