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Autor Thema: Neuer - Alter Gläubiger aufgetaucht...  (Gelesen 2222 mal)

Amrod

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Neuer - Alter Gläubiger aufgetaucht...
« am: 19. November 2008, 08:19:18 »

Hallo liebe Foris.

Kurzes Problem. Insolvenzverfahren wurde ja zwischenzeitlich abgeschlossen, die Aufhebung ist erfolgt und ich befinde mich in der WVP ( auch wenn die rein rechtlich bereits mit Verfahrenseröffnung gilt ).

Nun aber ist ein Gläubiger aufgetaucht, dem ich seinerzeit schriftlich per Einschreiben mitgeteilt habe, dass er sich doch bitte mit seiner Forderung an den zuständigen Insolvenzverwalter wenden möchte. Kopie des Eröffnungsbeschlusses anbei. Den Insolvenzverwalter selbst habe ich damals jedoch im ganzen Stress nicht nochmals informiert, weil ich davon ausgegangen bin, dass der Gläubiger seine Forderung schon anmelden wird wenn ihm daran liegt. Hat er aber nicht und ich nehme mal an aus dem Versuch heraus, so das Verfahren für sich umgehen zu können. Vor allen Dingen wäre es eine streitbare Forderung gewesen, derer auf jeden Fall widersprochen hätte werden müssen. In dem Fall aber hätte ja der Gläubiger auf seine Kosten und sein Risiko klagen müssen.

Jedenfalls taucht er jetzt wieder aus der Versenkung auf und meint, seine Forderungen erneut stellen zu können. Notfalls sogar gerichtlich durchsetzen zu wollen.

Mir ist im Allgemeinen schon bekannt, dass das Verfahren in der Regel alle zum Zeitpunkt der Eröffnung bestehenden Forderungen betrifft und Forderungen die nicht fällig sind mit Eröffnung fällig gestellt werden. Meine Frage ist eher, ob mir ein Problem daraus erwächst, dass ich zwar den Gläubiger schriftlich per Einschreiben auf das Verfahren hingewiesen habe, nicht aber den zuständigen Insolvenzverwalter? Ich hatte damals einfach so viel um die Ohren, dass das schlichtweg untergangen ist.

Liebe GRüße
Amrod

PS: Ach ja, über argumentierbare Rechtsquellen würd ich mich natürlich auch freuen.   :biggrin:
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Feuerwald

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Re: Neuer - Alter Gläubiger aufgetaucht...
« Antwort #1 am: 19. November 2008, 11:53:41 »


Ich sehe das wie folgt:

Ein Strick kann nicht mehr gedreht werden, da der Schlusstermin gelaufen ist und somit eine Versagung nach § 290 InsO nicht mehr möglich ist. Versagungen können nunmehr nur noch nach §§ 295, 297, 298 InsO erfolgen.
 
m.E. steht Insolvenzgläubigern, deren Forderungen - aus welchem Grund auch immer - nicht im Insolvenzverfahren festgestellt wurden nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Recht zu, Forderungen gerichtlich feststellen zu lassen, bspw. durch Klage oder gerichtliches Mahnverfahren, wobei Klageerwiderung oder Widerspruch natürlich möglich sind.

Das allgemeine Vollstreckungsverbot greift jedoch auch für diese Insolvenzgläubigern im RSB-Verfahren (§ 294 Abs. 1  InsO) und auch diese Forderungen werden von der Restschuldbefreiung am Tag x erfasst (§ 301 InsO).

Was kann also passieren: Ein Insolvenzgläubiger tituliert seine Forderung (Urteil / Vollstreckungsbescheid) und könnte dann ggf. auch daraus vollstrecken, was jedoch im RSB-Verfahren nach § 294 Abs. 1 InsO und auch im Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 301 InsO nicht statthaft ist.
 
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