"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Neuer Arbeitsplatz in der WVP  (Gelesen 6497 mal)

Eisenhauer

  • Gast
Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« am: 01. August 2014, 14:15:40 »


Hallo,

da ich mich noch bis zum 17.01.2016 in der WVP befinde, wollte ich fragen ob man denn seinen
Arbeitgeber während dieser Zeit wechseln darf, auch wenn man am Anfang evtl. etwas weniger
verdient als vorher und somit auch der pfändbare Betrag dementsprechend niedriger wäre.

Der neue Arbeitsplatz wäre natürlich auch wieder Vollzeit. Und ob ich den Arbeitsplatzwechsel
nur dem Treuhänder mitteilen muss oder auch dem Insolvenzgericht.

Vielen Dank schon einmal

Gespeichert
 

eidechse

Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #1 am: 01. August 2014, 15:34:03 »

Der Arbeitgeberwechsel ist sowohl dem Insolvenzgerich als auch dem TH mitzuteilen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

Wenn man beim neuen Arbeitsplatz weniger verdienst als bei alten, kann es aber Probleme geben. Nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. Wird eine angemessene und zumutbare Erwerbstätigkeit vom Schuldner selbst gekündigt,um eine Stelle anzutreten, die weniger Einnahmen für die Insolvenzgläubiger bedeutet, kann dies zur Versagung der RSB führen, weil die neue Stelle nicht als angemessen betrachtet wrid.
Gespeichert
 

Eisenhauer

  • Gast
Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #2 am: 01. August 2014, 17:56:42 »

Vielen Dank,

bedeutet das dann im Umkehrschluss wenn man mindestens genauso viel Verdient wie vorher
einem nichts passieren bzw. auch die RSB nicht versagt werden kann ?
Gespeichert
 

HausH

Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #3 am: 01. August 2014, 19:25:14 »

 :hi:,

was aber wenn sein jetziger Arbeitsplatz gefährdet ist (Stellenabbau in der Zukunft ect.)? Dann kann man dies doch dem Schuldner auch zur Last legen, oder?

gruß von HausH
Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Eisenhauer

  • Gast
Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #4 am: 01. August 2014, 19:28:18 »

Hallo,

das war ja fast wie Gedankenlesen  :biggrin: Denn so wie es aussieht wird es nur noch
bis Ende nächsten Jahres mit der Arbeit gut gehen, das wird knapp bis zum Ende der WVP
Gespeichert
 

HausH

Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #5 am: 01. August 2014, 19:36:36 »

 :hi:,

na ja, nach dem ende der WVP ist ja vermutlich auch nicht das Arbeitsleben vorbei, von daher denke ich das hier niemand was sagen könnte. Worüber reden wir denn in Zahlen pro Monat?

gruß von HausH
Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Eisenhauer

  • Gast
Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #6 am: 01. August 2014, 19:49:58 »

Das würden ca. 100,-- € netto weniger Gehalt sein, und aktuell werden mir genau 142,03 € gepfändet

Grüsse
Gespeichert
 

HausH

Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #7 am: 01. August 2014, 20:12:51 »

 :hi:

ok, dann sind es laut Pfändungstabelle ca. 30 € weniger für den TH, ogottogott :Oh_no:

na mal sehen was die Experten hier dazu sagen, ich bin ja auch nur ein betroffener.

gruß von HausH
Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #8 am: 01. August 2014, 22:52:03 »

Relativ einfach zu händeln, um einen Versagensantrag zu vermeiden: Man zahlt einfach aus dem unpfändbaren genau die 'Differenz zwischen alter und neuer Abtretung. Damit entsteht den Gläubigern kein wirtschaftlicher Schaden und damit ist auch kein Grund für einen Versagensantrag gegeben.
Gespeichert
 

HausH

Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #9 am: 02. August 2014, 12:13:16 »

 :hi:,

@ der alte, guter Vorschlag, nur sehe ich hier das Problem das Eisenhauer ja dann mehr abgibt als er muss (gesetzlich vorgeschrieben ist, laut Pfändungstabelle).

Wenn der jetzige Arbeitgeber schon angedeutet hat das der Arbeitsplatz gefährdet ist, dann wird es darüber sicher Schriftverkehr geben, den man vorlegen kann. Ich würde dies dem TH und dem Gericht vorlegen und Fragen ob ich für den Wechsel des Arbeitsplatzes das ok kriege. Ich würde weiter ausführen das dies jetzt ein einmaliges Angebot ist, die alternative die Arbeitslosigkeit.

Ich gehe jede Wette ein das die dem zustimmen.

gruß HausH
Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #10 am: 02. August 2014, 12:56:23 »

Wenn es denn so etwas schriftlich vom Arbeitgeber gibt, dann ist das sicher ein berechtigter Grund, sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen.
Gespeichert
 

Eisenhauer

  • Gast
Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #11 am: 03. August 2014, 17:46:12 »

Das ist eine sehr gute Idee mit der "Differenztheorie". Aber wenn ich z.B. genauso viel vedienen würde wie
vorher, könnte dann überhaupt ein Versagungsantrag gestellt werden ?

Der einzige unterschied zum vorherigen Arbeitsplatz wäre, dass ich dann ein Monatsgehalt Urlaubsgeld und ein
Monatsgehalt Weihnachtsgeld bekommen würde, sprich zwei mal eine Auszahlung des höchsten Pfändungsfreibetrages.

Momentan gibt es immer eine jährliche Bonuszahlung i.H.v. zwei Monatsgehältern auf einmal und somit auch nur
einmal eine Auszahlung des höchsten Pfändungsfreibetrages. Das wäre dann so gesehen ja auch ein kleiner
Geldwerter Vorteil. Bin jetzt echt total verunsichert.

Vielen Dank scon einmal.

Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #12 am: 04. August 2014, 09:40:56 »

Wenn du genauso viel verdienst wie beim vorherigen Arbeitgeber, dann gibt es auch keine Gläubigerbenachteiligung. Und demzufolgen keinen Ansatz für einen Versagensantrag.
Gespeichert
 

eidechse

Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #13 am: 04. August 2014, 14:45:48 »

Da Urlaubsgeld voll und Weihnachtsgeld vollständig unpfändbar ist, könnte es theoretisch dazu kommen, dass die Gläubiger bei der neuen Stelle weniger erhalten. Wenn die laufenden Pfandbeträge jedoch im wesentlichen unverändert bleiben, wird jedoch aller Wahrscheinlichkeit keinter näher bewerten, ob hier evtl. ein Versagugnsantrag in Betracht kommt.
Gespeichert
 

communicator

Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #14 am: 10. August 2014, 19:54:34 »

Da Urlaubsgeld voll und Weihnachtsgeld vollständig unpfändbar ist, könnte es theoretisch dazu kommen, dass die Gläubiger bei der neuen Stelle weniger erhalten. Wenn die laufenden Pfandbeträge jedoch im wesentlichen unverändert bleiben, wird jedoch aller Wahrscheinlichkeit keinter näher bewerten, ob hier evtl. ein Versagugnsantrag in Betracht kommt.

Nach meinen Infotmationen ist das so nicht richtig.

Urlaubsgeld ist unpfändbar
Beim Weihnachtsgeld besteht ein Selbstbehalt von 500 Euro

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG-Urteil vom 17.4.2013, 10 AZR 59/12) bleibt uns Netto ja sowiso nichts mehr von beidem übrig - also shit happens :)
Gespeichert
 

eidechse

Re: Neuer Arbeitsplatz in der WVP
« Antwort #15 am: 12. August 2014, 14:49:26 »

Habe gerade beim nochmaligen durchlesen auch gemerkt, dass ich mich da verschrieben habe.

Sollte eigentlich heißen: Da Urlaubsgel voll und Weihnachtsgeld teiweise unpfändbar ist, ...
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz