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Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: chrisi0569 am 13. September 2008, 14:52:58

Titel: Neuer Mahnbescheid in der Wohlverhaltensperiode
Beitrag von: chrisi0569 am 13. September 2008, 14:52:58
Hallo Zusammen!

Ich habe da mal ne frage, ich befinde mich seid 19.08.2005 (Tag der Eröffnung bei Gericht) in der Privaten Insolvenz. Das heißt mit einem Beschluß vom 10.10.2007 ist mir die Restschuldenbefreiung angekündigt worden und ich befinde mich in der Wohlverhaltens Periode.
Heute jedoch ist mir ein Gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt worden von jemandem der 2005 bereits wußte das ich in die Private Insolvenz gehe, der aber nicht auf meiner Gläubiger Liste steht. Meine frage ist nun, kann er das? und wie muss ich mich nun verhalten?

Für Rat / Antworten wäre ich sehr Dankbar.

Mit freundlichen Grüßen
Chrisi0569
Titel: Re: Neuer Mahnbescheid in der Wohlverhaltensperiode
Beitrag von: Feuerwald am 13. September 2008, 15:07:11

Meines Erachtens kann ein Insolvenzgläubiger, dessen Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet wurde (aus welchen Gründen auch immer, bspw. weil er keine Kenntnis hatte),  n a c h  Aufhebung des Insolvenzverfahrens durchaus die Titulierung  seiner Forderung betreiben. Dennoch gilt auch für diesen Insolvenzgläubiger das allg. Vollstreckungsverbot  in der Wohlverhaltensphase und auch diese Forderung würde von der Restschuldbefreiung erfast, sofern diese nach 6 Jahren erteilt wird.

Problematisch wird es, wenn dieser Insolvenzgläubiger nach der Titulierung die Zwangsvollstreckung betreiben will. Dann müsste ein Rechtsmittel eingelegt werde, um die Zwangsvollstreckung zu unterbinden.

Bei Mahnbescheiden sollte man ganz genau darauf achten, welcher Anspruch tituliert werden soll (Datum der erbrachten Leistung). Nicht auszuschließen ist,  dass ein pfiffiger Insolvenzgläubiger einfach mal das Datum seiner erbrachten Leistung auf die zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens datiert und somit zu einem sog. Neugläubiger wird.

Wie gesagt, meines Erachtens, ohne Gewähr.