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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: nicht verwertete Immobilie  (Gelesen 7439 mal)

rainer1411

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nicht verwertete Immobilie
« am: 26. Juni 2009, 13:30:44 »

Guten Tag zusammen

Folgender hypothetischer Sachverhalt soll unterstellt werden:

Nachdem die unterschiedlichsten Verwertungsversuche gescheitert sind, gibt der Insolvenzverwalter die Immobilie frei. Diese fällt somit wieder in das Eigentum des Schuldners zurück.
Der einzige Gläubiger, eine Bank, ist dinglich durch Grundbucheintragung abgesichert.
Der Schuldner hat die Insolvenz mittlerweile erfolgreich durchlaufen und Restschuldbefreiung erhalten.
Wenn da nicht die besagte Immobilie wäre, könnte man von einem echten Neuanfang sprechen. Die Immobilie verursacht nämlich mehr Kosten, als sie durch Mieten einnimmt, da sie meistens leer steht.
Für diese Kosten haftet der Schuldner wieder persönlich mit seinem gesamten Vermögen.
Den Gerichten und dem Gesetzgeber scheint diese Gesetzeslücke im Insolvenzrecht bekannt zu sein. Geschlossen wurde sie bisher jedoch nicht.

Wie wird nun der Schuldenstand ermittelt?
Stehen den Mieteinnahmen neben den Bewirtschaftungskosten auch Zinsleistungen gegenüber?
Wenn ja, sind das die 18%, die im Grundbuch eingetragen sind?
Wenn dem so wäre, dann wäre die Schuld nicht mehr abzutragen.
Wenn keine Zinsleistungen zu erbringen wären, dann könnte die Schuld, normale Mieteinnahmen unterstellt, in 15-20 Jahren abgetragen sein, was unlogisch erscheint. Die Immobilie wäre dann nämlich früher abbezahlt, als bei ungestörtem Darlehensverlauf.

Danke schonmal für Eure Antworten.

rainer1411
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rainer1411
 

paps

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Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #1 am: 26. Juni 2009, 22:49:00 »

Wieso sollten nacht erteilter RSB noch Zahlungen an den Grundschuldgläubiger gehen.
Die materielle Schuld (Darlehen) ist uneinbringbar.

Sie haben halt nur eine Immo mit Grundbuchbelastung.
Nicht mehr und nicht weniger.

Vielleicht findet sich ein Käufer für 1,-?
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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rainer1411

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Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #2 am: 27. Juni 2009, 06:22:46 »

Danke Paps

Aber ist es bei einem Verkauf nicht so, dass die Grundschuld bestehen bleibt, nicht jedoch bei einer Versteigerung?
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rainer1411
 

Insokalle

Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #3 am: 27. Juni 2009, 11:52:20 »

Das glaube ich auch.

Aber mal laut gedacht: Es gibt doch sicher eine Zweckerklärung, die das Darlehen mit der Grundschuld verknüpft. Wenn durch die Restschuldbefreiung das Darlehen sozusagen als erlassen gilt, besteht dann nicht ein Anspruch des Eigentümers (entweder alter oder Käufer) gegen die Bank auf Löschung der Grundschuld?
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rainer1411

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Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #4 am: 28. Juni 2009, 14:22:03 »

Nach allem, was ich bisher hierzu gelesen habe, nimmt die Darlehensschuld an der RSB teil, die Grundaschuld bleibt jedoch bestehen. Das bedeutet, ich hafte nicht mehr persönlich mit meinem gesamten Vermögen, sondern dinglich aus der Immobilie heraus.

Solange sich Kosten und Lasten, sowie Einnahmen aus der Immobilie mindestens die Waage halten, ist das kein Problem.

Wenn aber die Kosten und Lasten überwiegen, so entstehen Neuschulden für die ich dann wieder persönlich mit meinem gesamten Vermögen hafte.
Kommt es  nicht zur Verwertung, dann sollte man die Eigentumsaufgabe erklären. Das ist aber erst möglich, wenn der IV die Immobilie freigegeben hat.

Liege ich richtig mit meinen Äußerungen?

rainer1411

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rainer1411
 

paps

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Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #5 am: 28. Juni 2009, 22:28:48 »

Eigentumsaufgabe wäre eine Möglichkeit, wenn keine Eigentumsgemeinschaft vorliegt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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Insokalle

Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #6 am: 29. Juni 2009, 17:50:34 »

Wenn die Restschuldbefreiung endlich erteilt wurde, besteht die mit der Grundschuld abgesicherte Forderung der Bank doch gar nicht mehr. Schauen Sie in Ihre Verträge, was dann die Folge ist. Normalerweise steht dort, dass der Grundschuldinhaber verpflichtet ist, die Grundschuld an den Eigentümer zurück zu übertragen. Es wäre ja auch widersinnig, Zahlung aus der Grundschuld zu verlangen, wenn die Forderung nicht mehr besteht.
M.E. können Sie dann mit dem Gerichtsbeschluss zur Bank gehen und die Rückübertragung oder vielleicht auch Löschung der Grundschuld verlangen. Nur muss man die Zeit bis dahin natürlich durchhalten.

Solange das Verfahren aber noch läuft, kann die Bank auch die Zwangsversteigerung beantragen.
Ansonsten kann über das Eigentum natürlich nur verfügt werden, wenn es freigegeben wurde.
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rainer1411

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Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #7 am: 29. Juni 2009, 18:01:21 »

Danke für die Antworten

@ Insokalle

Welchen Gerichtsbeschluss meinen Sie?

Ich werde jetzt in meinen Darlehensverträgen nach dem entsprechenden Passus suchen und berichten.

rainer1411
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rainer1411
 

Insokalle

Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #8 am: 29. Juni 2009, 19:54:36 »

Den Beschluss vom Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreigung.
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rainer1411

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Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #9 am: 30. Juni 2009, 05:46:59 »

Danke Insokalle

Was Sie sagen erscheint logisch, aber nicht umsonst sprach ich in meinem Eingangsposting von einer Gesetzeslücke.

Gibts die in meinem Fall vielleicht gar nicht?

Oder vielleicht nur für den den Zeitraum zwischen Freigabe und Restschuldbefreiung?

Hier nun die Passage aus dem Darlehensvertrag:

"Sicherheitenfreigabe: Nach Befriedigung ihrer durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche hat die RHEINHYP die Grundschuld nebst Zinsen und sonstigen Rechten freizugeben."

Wenn man das liest, dann drängt sich mir die Frage auf, ob eine RSB einer Befriedigung gleichzusetzen ist!?

Danke für die Beteiligung.

rainer1411
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Insokalle

Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #10 am: 30. Juni 2009, 17:01:16 »

Danke Insokalle

1. Gibts die in meinem Fall vielleicht gar nicht?   
2. Wenn man das liest, dann drängt sich mir die Frage auf, ob eine RSB einer Befriedigung gleichzusetzen ist!?


zu 1: Eine Gesetzeslücke gibt es an den Stellen nicht. Das ist eine Fehleinschätzung.
zu 2: Würde ich im Ergebnis so sehen, denn in beiden Fällen gibt es keine Forderung mehr.
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lucca_m

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Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #11 am: 02. Juli 2009, 14:21:01 »

Die Forderung nacht erteilter RSB bleibt bestehen. Ist aber nicht mehr eintreibbar. Das bedeutet: eine beabsichtigte, aber auch eine unbeabsichtigte Zahlung an den ehemaligen Insolvenzgläubiger dürfte dieser behalten.

Ein Erlöschen der Forderung käme einer Enteignung gleich. Und das wäre meines Erachtens nicht mit der Verfassung vereinbar.
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rainer1411

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Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #12 am: 04. März 2010, 06:24:20 »

Guten Morgen zusammen

Nach Auskunft meines IV nimmt die Darlehensschuld an der RSB teil. Die Grundschuldeintragung als dingliches Recht jedoch nicht.

Mehr konnte oder wollte er mir nicht sagen. Nach weiteren Recherchen muss ich annehmen, dass die Auskunft des IV zutrifft.

Die Immobilie wird wohl die kompletten 6 Jahre der Insolvenz nicht verwertet werden. Man tut zwar so, als ob man sich bemüht, aber es passiert nichts. Die Immobilie ist vermietet und wird zwangsverwaltet und wirft nach Abzug der Kosten noch einen Überschuss ab, den der Verwalter an die Gläubigerbank abführt.

Meine Frage nun:

Wie weden die tatsächlichen Restschulden, die nicht an der RSB teilnehmen berechnet?

Immerhin hatte ich vor der Insolvenz schon jahrelang getilgt und jetzt erhält die Bank ja weiterhin die Überschüsse aus der Mietverwaltung.

Diese Frage stellt sich natürlich auch ein eventueller Käufer, denn die Bank wird ihm vorrechnen, wie hoch die tatsächlichen Schulden aus der Grundschuld sind und das dürfte gleichzeitig die Vehandlungsbasis von Verkauf und Versteigerung sein?
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rainer1411
 

paps

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Re: nicht verwertete Immobilie
« Antwort #13 am: 04. März 2010, 19:15:03 »

Als Nocheigentümer können Sie natürlich von der Bank eine genaue Aufstellung der Einnahmen und der Grundschuldentwicklung verlangen.
Kreditschulden gibt es ja nicht mehr.

Nur anhand dieser Unterlagen lässt sich die Restgrundschuld berechnen.
Für Sie persönlich besteht ja keine Schuld mehr.

Vielleicht lohnt sich ja ein Rechtsstreit zur KLärung dieser Widersinnigkeiten.
« Letzte Änderung: 04. März 2010, 19:20:07 von paps »
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