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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Obliegenheit (Arbeitssuche)  (Gelesen 3158 mal)

Frager

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Obliegenheit (Arbeitssuche)
« am: 22. Mai 2012, 00:03:42 »

Hallo,

Wir sind seit 1 Jahr in der Verbraucherinso. Heute kam ein Schreiben unseres Treuhänders mit der Bitte um Mitteilung ob sich etwas an den persönlichen Verhältnissen geändert hat. Das hat es nicht. Ich bin Rentner, meine Frau arbeitet seit 25 Jahren nicht mehr. Ich habe gehört, dass bei den Obliegenheiten in der WHP Pflicht ist eine Arbeit zu suchen und das zu belegen. Frage: Wäre meine Frau dazu gezwungen auf Arbeitssuche zu gehen? Wenn sie es nicht täte, wäre das ein Versagensgrund für die RSB?
Für kompetente Antworten bin ich dankbar!
Grüße
Frager
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sashsash

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #1 am: 22. Mai 2012, 07:29:46 »

Meines Erachtens wäre sie dazu Verpflichtet.
Es steht klar im Insolvenzrecht:

Zitat
§ 295 InsO(Gesetz)Obliegenheiten des Schuldners

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

    1.
    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
    2.
    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
    3.
    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
    4.
    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Bei einer Obliegenheitsverletzung habe ich folgendes gefunden:

http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/fachbuecher/fachlexika/abc-des-insolvenzrechts/obliegenheitsverletzung/?type=98
« Letzte Änderung: 22. Mai 2012, 07:31:17 von sashsash »
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TimDrechsler

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #2 am: 22. Mai 2012, 09:41:41 »

Gibt es dann für den Fall auch Sanktionen im Arbeitslosengeld bzw. HartzIV?
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Frager

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #3 am: 22. Mai 2012, 12:09:13 »

Frage: Gibt es da doch vielleicht Ausnahmen? Meine Frau hat, wie schon gesagt, seit 25 Jahren nicht mehr gearbeitet, ist jetzt 56 Jahre alt. Wie soll sie da in das Berufsleben einsteigen? Zudem habe ich kaum Hoffnung, dass sie noch vermittelbar sein soll. Jetzt nochmal arbeiten gehen und zudem den Lohn dann noch gepfändet! Das müsste doch ein Härtefall sein, zumal keine Verhältnismäßigkeit zum Schuldenbetrag besteht (98 TSD).
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Feuerwald

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #4 am: 22. Mai 2012, 12:25:07 »

Man kann nur empfehlen redlich Bewerbungen zu schreiben und die Absagen zu sammeln. Damit ist die "Pflicht" erfüllt.
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Frager

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #5 am: 24. Mai 2012, 21:57:24 »

Hallo zusammen,

eine DANKE für die Hinweise.

Gruss

Frager
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fun90

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #6 am: 28. Mai 2012, 13:56:14 »

Gibt es dann für den Fall auch Sanktionen im Arbeitslosengeld bzw. HartzIV?


Ich habe gehört, dass bei den Obliegenheiten in der WHP Pflicht ist eine Arbeit zu suchen und das zu belegen. Frage:   ich bin immer noch bei meinem jetzigem Arbeitgeber (seit 1996) Beschäftig nur meine Arbeitsverhältnis ruht wegen meiner Herz Krankheiten. Ich bin aber immer noch bis heutigen Tag nicht entlassen.
Da nach den Lohvorzahlung (6 Wochen) rutschte ich zu Meine Krankenkasse und nach 78 Wochen wurde ich Ausgesteuert deswegen musste ich mir bei der Arbeitsagentur melden und ALG1 beantragen weil meiner Arbeitgeber für mich zahlt kein Cent in der Versicherungsanstalten (RV; KV; AV; PV).
Meine ALG1 endet  am 08.07.2012 und mit Hilfe Verdi habe ich versuch meinen Arbeitgeber dazu bewegen, dass er laut Ärztlichen Gutachten mir eine leichte Arbeit ermöglicht, leider hat das nicht geklappt deswegen habe ich ein Antrag bei meinem Rentenversicherung auf Versichertenrente-Rente wegen Erwerbsminderung am15.02.2012gestellt (den läuft noch).
Da meine ALG1 langsam ausgeht bin ich gezwungen ALG2 beantragen weil mein Arbeitgeber keine leichte Arbeit für mich hat  und auch nicht entlasten will.   
Wurde ich dazu gezwungen auf Arbeitssuche bei ALG2 zu gehen wenn ich immer noch nicht entlasse bin? Wenn ich es nicht täte, wäre das ein Versagensgrund für die RSB?
Für kompetente Antworten bin ich dankbar!
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fun90

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #7 am: 31. Mai 2012, 00:26:50 »

Hallo,
Ich habe gehört, dass bei den Obliegenheiten in der WHP Pflicht ist eine Arbeit zu suchen und das zu belegen. :gruebel:
 
Ich bin immer noch bei meinem jetzigem Arbeitgeber (seit 1996) Beschäftig nur mein Arbeitsverhältnis ruht wegen meiner Herz-Krankheiten. Deshalb bin ich bis heute noch nicht entlassen.
Nach der Lohnfortzahlung (6 Wochen) wurde ich von meiner Krankenkasse weiterbezahlt und nach 78 Wochen wurde ich ausgesteuert. Deswegen musste ich mich bei der Arbeitsagentur melden und ALG1 beantragen.
Meine ALG1 endet  am 08.07.2012 und mit Hilfe Verdi habe ich versucht meinen Arbeitgeber dazu bewegen, dass er laut ärztlichen Gutachten mir eine leichte Arbeit ermöglicht, leider hat das nicht geklappt deswegen habe ich einen Antrag bei meiner Rentenversicherung auf Versichertenrente wegen Erwerbsminderung am 15.02.2012 gestellt (der läuft noch).
Da meine ALG1 bald endet, bin ich gezwungen ALG2 zu beantragen, weil mein Arbeitgeber bis jetzt keine leichte Arbeit für mich hat und auch kein Interesse hat, mich zu entlassen.
Laut Arbeitsvertrag, darf ich ohne Erlaubnis des Arbeitgebers keine andere Tätigkeit ausüben.Das nämlich wäre ein Grund zu sofortiger Kündigung,was eine Sperre der Arbeitsagentur nach sich ziehen würde. 
Meine bisherigen Bemühungen, einen Job zu finden, sind:
Ein Bewerbungsprofil bei der Jobbörse, Suche in den Zeitschriften und Internet. Bisher ohne Erfolg.
Ich habe einen Schwerbehinderten Ausweis mit 60 % Behinderung und Eintragung  „G“.
Insolvenzverfahren eröffnet am 08.08.2006
Am 04.06.2008 Beschluss Amtsgericht –wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§291 InsO)
Insolvenzverfahren wegen mangels zu verteilenden Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§200 InsO)  am 27.01.2009

Meine Fragen sind:
Muss ich in meiner Situation auf Arbeitssuche bei ALG2  gehen wenn ich immer noch nicht entlassen bin?
Wenn ich es nicht tue, wäre das ein Versagensgrund für die RSB?

Für kompetente Antworten bin ich dankbar!
« Letzte Änderung: 31. Mai 2012, 00:28:45 von fun90 »
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Der_Alte

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #8 am: 31. Mai 2012, 08:04:00 »

Meiner Meinung nach dürfte es keinen Versagensgrund darstellen, wenn Sie wegen Krankheit nicht erwerbsfähig waren. Was mich allerdings wundert ist, dass Sie ALG 1 bezogen haben. Das bekommt man eigentlich nur, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, also gesundheitlich in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. An der Stelle beißt sich Ihre Schilderung etwas.
Wenn Sie ALG 1 bezogen haben, weil Sie arbeitsfähig waren, hätten Sie sich regelmäßig bewerben müssen und nicht nur Jobprofile hinterlegen.

Allerdings gehört zur Obliegenheitsverletzung, dass auch eine Gläubigerschädigung eingetreten sein muss. Wenn Sie also mit einem Job in der Lage gewesen wären, pfändbares Einkommen zu erwirtschaften, liegt möglicherweise eine Gläubigerbenachteiligung vor und ein Antrag auf Versagen der RSB könnte Erfolg haben.
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Frager

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #9 am: 10. Juni 2012, 21:34:35 »

Hallo und guten Tag,

Ich möchte nochmal auf meine ursprüngliche Frage zurückkommen. In der Zwischenzeit hat sich ergeben, dass meine Frau eine Arbeit auf 400 € Basis bekommen könnte. Frage: Wie verhält sich dann das mit der Pfändungsgrenze? Ich bekomme 1410 € Rente und liege mit 2 Personen darunter. Wenn meine Frau dann noch 400 € dazuverdient, wird dann ihr Lohn ganz gepfändet? Nach etlichen Recherchen komme ich nicht klar wie sich dieser Sachverhalt verhält.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar.

Frager
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Feuerwald

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #10 am: 11. Juni 2012, 00:05:55 »

Wenn meine Frau dann noch 400 € dazuverdient, wird dann ihr Lohn ganz gepfändet?

- nein. Der Lohn Ihrer Frau ist bis 1029 Euro/Monat netto gänzlich unpfändbar. Allenfalls könnte - was bei der Höhe aber nicht wahrscheinlich ist - der TH beantragen, dass Ihre Frau wegen eigenen Eunkünften bei der Berechnung Ihres Pfändungsfreibetrages teilweise oder gänzlich nicht zu berücksichtigen ist.
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Frager

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Re: Obliegenheit (Arbeitssuche)
« Antwort #11 am: 11. Juni 2012, 20:24:38 »

Vielen herzlichen Dank für die schnelle Info.
 
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Gruß

Frager  :hi:
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