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Autor Thema: Obliegenheiten wem genau gegenüber?  (Gelesen 1635 mal)

chiefchecker

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Obliegenheiten wem genau gegenüber?
« am: 13. Mai 2011, 19:47:20 »

Hallo wieder einmal!

Nach langer Zeit lohnt es sich mal wieder etwas zu posten, ein Etappensieg, yippieh!

Seit 5.5.11 offiziell dem Club der Anwärter auf RSB beigetreten. Bin jetzt mit Beschluss in der WVP.

Trotzdem "wurmt" mich seit einiger Zeit folgendes: Ich habe stets jegliche nennenswerten Informationen

an meinen IV/ TH weitergeleitet. Ich darf behaupten, dass zu dem TH ein recht gutes Verhältnis besteht und

er mir versichert hat, dass ich mich stets vorbildlich verhalten habe. Mit wem ich bis dato aber noch nie

kommuniziert habe, war das Amtsgericht an sich. Alle Infos liegen ja wie gesagt meiner 1. Ansprechperson,

dem IV/ TH vor. Mache ich hier einen grossen Fehler; soll oder muss ich das Amtsgericht gleichlautend über

jede Kleinigkeit informieren? Bin hier etwas unsicher ob ich gegen die Obliegenheiten verstosse, wenn ich es

nicht tue und "nur" den IV/ TH informiere.

Wieder einmal 1.000 Dank im voraus für Eure Antworten!!!    :thumbup:
Gespeichert
 

tomwr

Re: Obliegenheiten wem genau gegenüber?
« Antwort #1 am: 13. Mai 2011, 20:19:57 »

Eigentlich dient der TH der Entlastung der Gerichte und die entsprechenden Informationen sind bei ihm gut aufgehoben. So muss er doch regelmäßig dem Insolvenzgericht berichten. Auf der anderen Seite können Dinge auch beim TH verloren gehen und wenn es hart auf hart kommt kann er natürlich behaupten "der Schuldner hat mich darüber nicht informiert". Zum Beispiel wenn er selbst was verschusselt hat. Ich würde es so halten wie im Gesetz formuliert und beide informieren.

Zitat
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1.
    eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
    jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
    Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
Gespeichert
 
 

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