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Autor Thema: P-Konto in der Wohlverhaltenphase  (Gelesen 3784 mal)

Maria1969

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P-Konto in der Wohlverhaltenphase
« am: 25. Oktober 2011, 14:15:28 »

Hallo Ihr Lieben,

es habe zwar schon einige Antworten gefunden. Aber enzweder habe ich sie nicht richtig verstanden o. es wurde noch nicht so konkret beantwortet.
Ich bin in der Wohlverhaltensphase u. vollberufstätig, alleinerziehend u. Mutter eines 3-jährigen Kindes.
Ich habe sein der Wohlverhaltenphase inges. wieder 3 Konten. 2 Girokonten u. ein Tagesgeldkonto mit meinenr Ersparnissen. Der Pfändungsbetrag wird vom Arbeitgeber an die Gläubiger abgeführt.

Muss ich ein P-Konto einrichten? Was passiert mit den anderen Konten. Muss ich der Bank irgendwelche Bescheinigungen reinreichen. Denn eigentlich wissen die ja, dass der TH die Konten freigegeben hat u. dort nur der nichtpfändbare Teil eingezahlt wird.
Dürften Gläubiger, obwohl ich in der PI bin u. alle dort gelistet sind, noch mal das Konto pfänden, obwohl sie ja den gepfändeten Teil von meinem Lohn erhalten?

Für eine ausführliche u. verständliche Erklärung wäre ich sehr dankbar, da ich diesbzgl. nicht wirklich etwas im Internet gefunden haben.

LG
Maria
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horst69

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Re: P-Konto in der Wohlverhaltenphase
« Antwort #1 am: 25. Oktober 2011, 15:54:06 »

Sie brauchen meiner Meinung nach kein P-Konto !

In der WVP könnten Sie sich 100 Konten bei 100 Banken einrichten.

Alles was den TH zu interessieren hat, ist der monatliche Verdienst und die gegebenenfalls anfallenden abzuführenden Beträge, nicht mehr und nicht weniger.

Keiner Ihrer Inso Gläubiger darf mehr pfänden !

Aber wenn Sie neue Schulden innerhalb der WVP machen, dürfen diese Gläubiger auch pfänden !

Wenn Sie keine neuen Schulden haben, können Sie sich zurücklehnen  :wink:
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Fallera

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Re: P-Konto in der Wohlverhaltenphase
« Antwort #2 am: 26. Oktober 2011, 07:20:09 »

Aber wenn Sie neue Schulden innerhalb der WVP machen, dürfen diese Gläubiger auch pfänden !

Innerhalb der InsO wird das schwierig, da ja schon die pfändbaren Einkommensteile abgetreten wurden!
Deshalb werden sich "Neugläubiger" auch einen Titel beschaffen, welcher 30 Jahre gültig ist und nach den 6 Jahren InsO Verfahren munter drauf los pfänden.
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horst69

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Re: P-Konto in der Wohlverhaltenphase
« Antwort #3 am: 26. Oktober 2011, 08:51:21 »

@ Fallera

Das wird in der Praxis vermutlich so sein, theoretisch könnten die Gläubiger aber auch gleich den Vollzieher los jagen !
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Der_Alte

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Re: P-Konto in der Wohlverhaltenphase
« Antwort #4 am: 26. Oktober 2011, 09:45:57 »

@ Fallera

Das wird in der Praxis vermutlich so sein, theoretisch könnten die Gläubiger aber auch gleich den Vollzieher los jagen !

Der dann auch in vorhandene Masse vollstrecken könnte, denn die darf der Schuldner in der WVP wieder haben.
P-Konto halte ich aber für unnötig, weil nach dem neuen 850 l ZPO (?) das Gericht auf Antrag Freistellung erlassen kann, dass für die Dauer eines Jahres keine Kontopfändung durchgeführt werden kann, wenn überwiegend unpfändbares Einkommen auf dem Konto eingeht.
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Maria1969

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Re: P-Konto in der Wohlverhaltenphase
« Antwort #5 am: 26. Oktober 2011, 13:12:13 »

Vielen Dank für die schnellen u. verständlichen Antworten! :cheesy:

Da ich keine neuen Schulde habe u. auch nicht vor habe, wieder welche zu machen, lehne ich mich jetzt mal entspannt zurück :coffee:
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