Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: enidan am 14. Mai 2008, 16:04:59
-
Hallo,
ich habe im Dezember 07 meine Gehaltsabrechung an meinen Insolvenzverwalter geschickt. Heute kam der Brief mit der Zahlungsaufforderung der pfändbaren Beträge, da ich
Weihnachtsgeld bekommen habe.
Meine Frage:Werden Sonntagszuschlg, Dienstfahrtenzuschlag und Leistungszuschlag bei der Berechnung berücksichtigt oder sind diese nicht pfändbar?
Bitte um Info. Vielen Dank
-
Hallo,
ZPO § 850a Unpfändbare Bezüge
Unpfändbar sind
1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen
Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für
selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des
Üblichen nicht übersteigen;
4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500
Euro;
5. Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen
Ansprüche betrieben wird;
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8. Blindenzulagen.
MfG
ThoFa
-
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Aber fallen jetzt die Leistungen darunter? Ist zb. die Dienstfahrtenerstattung eine Aufwandsentschädigung und der sonntagszuschlag als Mehrarbeit zu rechnen und der Leistungszuschlag eine betriebliche Sonderzahlung?
Nochmal vielen Dank