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Autor Thema: Pfändung bei Zweit-Job  (Gelesen 2338 mal)

hitman71

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Pfändung bei Zweit-Job
« am: 25. Dezember 2009, 11:25:42 »

Hallo Zusammen,

erstmal fröhliche Weihnachten Euch allen !!!

Ich muss mal wieder auf Eure Ratschläge zurückgreifen.

Es geht um folgendes:

Ich befinde mich in der WHV, habe einen Job und 4 unterhaltspflichtige Personen.
Mein Arbeitgeber führt auch ganz normal die monatlichen Pfändungen an meinen Treuhänder ab.
Soweit, so gut.

Es ist nur so, dass uns einfach zu wenig Geld bleibt. Ich habe nun die Möglichkeit, einen Zweitjob am Wochenende zu bekommen.

Wie läuft es dann, mit der Pfändung?

Man darf ja maximal 3020 € netto verdienen. Wobei ja auch noch ein bestimmer Betrag gepfändet wird. Gem. Tabelle bleiben einem maximal ca. 2800 € übrig (bei 4 Unterhaltspflichtigen Personen). Richtig? Das bedeutet, ich habe noch ein wenig Luft nach oben....

Mal angenommen, ich verdiene 500 Euro zusätzlich. Was muss ich bzw. der zweite AG abführen?
Wird das als einzelnes Gehalt betrachtet? Oder müssen sich die beiden Arbeitgeber etwa absprechen? Oder muss ich meinem Zweit-AG meine Abrechnung offenlegen, damit er den richtigen Betrag abführen kann?

Ich hoffe, Ihr könnt mir da weiterhelfen!

Vielen Dank und viele Grüße

hitman71
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Feuerwald

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Re: Pfändung bei Zweit-Job
« Antwort #1 am: 25. Dezember 2009, 18:53:37 »

850e ZPO .... Mehrere Arbeitseinkommen sind .... zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

850a ZPO .... Unpfändbar sind ....  1.  zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens (die Regelung kann ggfs. auch im Fall eines Nebenjobs zur Anwendung kommen)
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 
 

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