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Autor Thema: Pfändung nach Wohlverhaltensperiode  (Gelesen 8445 mal)

PLAG

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Pfändung nach Wohlverhaltensperiode
« am: 21. Januar 2010, 20:07:27 »

Hallo,
habe eine interessante Konstellation. Ich bin 2002 in die Insolvenz geraten. Habe die Wohl-
verhaltensphase am 01.11.2008 beendet und warte auf die RSB.
Bin selbsständig tätig. Jetzt hat TH mein Konto gepfändet und meine gesamten Einnahmen
beschlagnahmt. Bin jetzt relativ mittellos.

Frage: Kann nach Abschluss der WVP überhaupt durch TH gepfändet werden ?
           Habe zwei KFZ auf mich angemeldet - können die Fahrzeuge jetzt auch gepfändet      werden?
           Gehören meine Einnahmen (Gewinne) nach der WVP mir - oder nur der nicht pfändbare Teil ?
           
           Wann muss die RSB zeitlich angekündigt werden ?

Ich war der Meinung, dass nach der WVP nichts mehr gepfändet werden kann. Das Inso Gericht ist der Meinung, der TH hat richtig entschieden. Ich habe nunmehr das übergeordnete LG angerufen.
 
Ergänzung:  Das Insolvenzgericht ist der Meinung, das Inso Verfahren sei noch nicht beendet und so gelten weiterhin die Pfändungen. Ich bin der Meinung, dass das Inso Gericht hier nicht richtig entscheidet.
Durch den Ankündigungsbeschluss der Restschuldbefreiung  (§291) und den Abschluss des Inso Verfahrens beginnt doch erst die Wohlverhaltensphase, (beides liegt hier nicht vor) so lese ich das aus dem Gesetz. Nur das Inso Verfahren scheint im hier vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossen zu sein. Es gab bisher keinen Schlusstermin und das Verfahren ist auch noch nicht aufgehoben. Definitiv ist jedoch die WVP am 01.11.2008 abgeschlossen. Die Stundung der Verfahrenskosten wurde auch schon in 2002 gestellt.
« Letzte Änderung: 22. Januar 2010, 02:03:18 von PLAG »
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Feuerwald

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Re: Pfändung nach Wohlverhaltensperiode
« Antwort #1 am: 21. Januar 2010, 20:47:44 »


Bin selbsständig tätig. Jetzt hat TH mein Konto gepfändet und meine gesamten Einnahmen
beschlagnahmt. Bin jetzt relativ mittellos.

-> m.E. unzulässig! Eine Kontenbeschlagnahme ist bereits nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr statthaft.


Kann nach Abschluss der WVP überhaupt durch TH gepfändet werden ?

-> siehe oben. Nein kann nicht.  Der Treuhänder hat außer der Abtretung (Lohn/Gehalt etc.) die nach 6 Jahre nach Eröffnung erlischt in der WVP keine sonstigen Rechte mehr in Vermögen oder Konten etc. zu pfänden.

   
Habe zwei KFZ auf mich angemeldet - können die Fahrzeuge jetzt auch gepfändet werden?

-> nein.
 

Gehören meine Einnahmen (Gewinne) nach der WVP mir - oder nur der nicht pfändbare Teil ?

-> Ja und das bereits mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 292 Abs. 2 InsO).       


Wann muss die RSB zeitlich angekündigt werden ?

-> das hätte schon längst erfolgen müssen.


Ich war der Meinung, dass nach der WVP nichts mehr gepfändet werden kann. Das Inso Gericht ist der Meinung, der TH hat richtig entschieden.

-> Auf welcher rechtlichen Grundlage?

Das scheint etwas falsch zu laufen oder der Sachverhalt ist nicht  gänzlich von Ihnen geschildert worden.
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PLAG

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Pfändung nach Wohlverhaltensperiode
« Antwort #2 am: 22. Januar 2010, 10:23:00 »

Hallo,
zu obigem Thema habe ich noch einen Nachsatz.
In meinem Verfahren scheint tatsächlich etwas falsch zu laufen. So erfolgte bisher keine
Schlussverteilung, obwohl bereits in 2003 hätte verteilt werden können nach §196 und das Verfahren ist offensichtlich noch nicht aufgehoben.  Jedoch widerspricht dieses Verhalten
des Inso Gerichts dem § 291 wonach erst nach dem Ankündigungsbeschluss der Rest-
schuldbefreiung und dem Abschluss des Verfahrens die Wohlverhaltensphase beginnt.

Ich bleibe dran und berichte weiter.
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Feuerwald

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Re: Pfändung nach Wohlverhaltensperiode
« Antwort #3 am: 22. Januar 2010, 11:07:05 »

und das Verfahren ist offensichtlich noch nicht aufgehoben

-> wenn das der Fall ist, ändert sich die Sachlage schlagartig und was ich oben geschrieben habe, stimmt nicht mehr. Die sog. Wohlverhaltenspasse, in welcher der Treuhänder nur noch eingeschränkte Rechte und Pflichten hat, ist bei Ihnen nie eingetreten. Das Insolvenzverfahren läut immer noch. Man könnte prüfen, in weit weit der TH schuldhaft handelt und schadenersatzpflichtig ist.
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Insokalle

Re: Pfändung nach Wohlverhaltensperiode
« Antwort #4 am: 22. Januar 2010, 12:12:13 »

Vielleicht hilft diese BGH-Entscheidung, fast noch druckfrisch, weiter:

a) Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.
b) Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
c) Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
d) Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.

BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08 - LG Dresden, AG Dresden


Der BGH hat allerdings offen gelassen, ob dies (dürfte Punkt c) betreffen und mit Folgewirkung dann wohl auch d)) für jeden Neuerwerb gilt oder nur für die der Abtretung unterfallenden Bezüge. Die Anwendung auf Selbständige könnte also fraglich sein.
Wenn allerdings die selbständige Tätigkeit vom IV freigegeben wurde und § 295 Abs. 2 InsO angewendet wird, wüsste ich nicht, warum die Entscheidung dann keine entsprechende Anwendung finden sollte. Diese Fälle wären m.E. vergleichbar.

Dies würde ich in Ihrem Verfahren einfließen lassen.
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