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Autor Thema: Pfändung Rente nach Restschuldbefreiung  (Gelesen 5392 mal)

cgschmidt

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Pfändung Rente nach Restschuldbefreiung
« am: 25. Mai 2012, 09:26:07 »

Hallo,

ich bin jetzt durch Zufall auf einen Beitrag zur Restschuldbefreiung gestoßen:

Die deutsche Restschuldbefreiung ist in Wahrheit keine! Vielmehr wird den Forderungen lediglich ihre Vollstreckbarkeit genommen. Sie bestehen also fort und sie sind nur nicht mehr einklagbar. Die Forderung für solche Vollstreckungsmaßnahmen bestehen weiter, die vor Insolvenzeröffnung getätigt wurden. (z.B. Kredite). Hat also zum Beispiel ein Gläubiger vor Insolvenzeröffnung die Ansprüche des Schuldners auf spätere Auszahlung von Altersrente gepfändet, so lässt die deutsche Restschuldbefreiung die Pfändung nicht erlöschen. Der Gläubiger kann dann trotz der erfolgten Restschuldbefreiung die pfändbaren Beträge von Ihrer Altersrente bis zur Pfändungsgrenze pfänden, mit Zins und Zinseszinsen.

Heißt dies wirklich, dass die Gläubiger nach der RB dann auch die Rente pfänden können???? Welche gesetzlichen Voraussetzungen greifen hier? In meinem Pfändungsbeschluss vor der Insolvenzeröffnung habe ich nichts davon gelesen! Meine Rente würde gleich nach der RB beginnen, und ich dachte, ich wäre dann diese Sorgen los ...

Danke für hilfreiche Antworten!
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Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändung Rente nach Restschuldbefreiung
« Antwort #1 am: 25. Mai 2012, 11:29:52 »

Auch eine Insolvenzforderung bleibt als Forderung nach der erteilten Restschuldbefreiung bestehen. Die Gläubiger können auch weiterhin versuchen aus dem bestehenden Titel zu vollstrecken. Der Schuldner muss sich gegen solchen Vollstreckungen aktiv mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren und kann die erteilte RSB als Argument für die Vollstreckungsabwehr nutzen. Der Gläubiger dürfte die Klage verlieren und der Titel ist dann wertlos.
Das gilt meiner Meinung nach auch für solche Vollstreckungsmaßnahmen; hier müsste der Schuldner also umgehend Klage einreichen, um solche Vorpfändungen ebenfalls zu beseitigen.
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Insokalle

Re: Pfändung Rente nach Restschuldbefreiung
« Antwort #2 am: 25. Mai 2012, 11:31:02 »

Ich halte das Zitat für nicht ganz richtig, es übersieht einen wesentlichen Punkt. Aber der Reihe nach. Man muss einige zeitliche Abschnitte genau auseinanderhalten. Ich versuche es möglichst einfach zu halten.

1. (erstmalige) Pfändung der Rente oder der Rentenanwartschaft nach Erteilung der RSB
Richtig ist, dass sich nach Erteilung der RSB die Insolvenzforderungen nicht in Luft auflösen. Sie bleiben bestehen. Nach Erteilung der RSB wäre also eine ZV durch einen Gläubiger möglich. Die zur Tabelle festgestellte Forderung führt zu einem vollstreckbaren Titel, wenn der Gläubiger nicht ohnehin schon einen hat (z.B. ein Urteil, VB o.ä.). Der Schuldner kann die ZV aber mit einer Vollstreckungsgegenklage abwenden.


2. Pfändung der Rente oder der Rentenanwartschaft vor Insolvenzantragstellung
Nun kann es aber auch vorkommen, dass ein Gläubiger frühzeitig gepfändet hat, also noch bevor der Schuldner den Insolvenzantrag gestellt hat. Mal angenommen, die Pfändung ist insolvenzsicher, dann bleibt sie zunächst bestehen. Das muss auch so sein, denn im Grunde sollen den Gläubigern die Sicherheiten erhalten bleiben (s. §§ 49 ff, 88, 312 InsO). Auch nach Erteilung der RSB sollen Sicherheiten bestehen bleiben, § 301 InsO.

Für Bezüge aus einem Dienstverhältnis und an deren Stelle tretenden Bezüge gibt es aber eine Sonderregelung, § 114 InsO. Die Renten bzw. Rentenanwartschaften gehören dazu, das wird nicht in Frage gestellt. Danach wird die Zwangsvollstreckung, hier also die Renten(anwartschafts-)pfändung spätestens ein Monat nach Eröffnung unwirksam, § 114 Abs. 3 InsO.

Der BGH hat aber gläubigerfreundlich entschieden, dass das keine endgültige Unwirksamkeit sein soll (BGH IX ZB 217/08). Das ist eine schwierig zu lesende und zu verstehende Entscheidung. Allgemein wird sie so verstanden, dass die Pfändung sozusagen wiederauflebt, wenn dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Das bedeutet umgekehrt, wenn die RSB erteilt wird, darf nicht mehr vollstreckt werden. Der Schuldner kann sich mit der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich wehren.


Meiner Meinung nach brauchen Sie sich um die Rente keine Sorgen machen.
Der Beitrag ist vielleicht vor dem BGH-Beschluss entstanden oder der Autor hat nicht sorgfältig gelesen bzw. recherchiert.



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Insokalle

Re: Pfändung Rente nach Restschuldbefreiung
« Antwort #3 am: 25. Mai 2012, 20:00:57 »

Das gilt meiner Meinung nach auch für solche Vollstreckungsmaßnahmen; hier müsste der Schuldner also umgehend Klage einreichen, um solche Vorpfändungen ebenfalls zu beseitigen.

Nur noch zur Ergänzung: Würde der Schuldner während der 6-jährigen Laufzeit eine solche Klage einreichen, dann verliert er sie 100%ig wegen der Feststellungen in der BGH-Entscheidung. Denn es kann ja sein, dass die RSB noch versagt wird.
Nach Erteilung der RSB könnte das mögl. anders sein.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändung Rente nach Restschuldbefreiung
« Antwort #4 am: 25. Mai 2012, 21:22:36 »

So hatte ich es auch gemeint, vor Erteilung der RSB hätte man das Argument ja auch gar nicht.
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Insokalle

Re: Pfändung Rente nach Restschuldbefreiung
« Antwort #5 am: 25. Mai 2012, 22:39:24 »

ach so
Nach weiterer Überlegung meine ich, dass eine solche Klage nach Erteilung der RSB wenig Sinn macht. Der Gläubiger könnte ja neu pfänden, dann gäbe es eine Situation wie bei Nr. 1 in meinem obigen Beitrag.

Ich denke aber, die meisten Gläubiger werden die ganze Geschichte abgehakt haben, spätestens mit Erteilung der RSB.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Pfändung Rente nach Restschuldbefreiung
« Antwort #6 am: 26. Mai 2012, 13:18:44 »

Mir geht dabei eher im Kopf rum, wie es sich verhält, wenn die RSB erteilt ist und ein Gläubiger noch eine "Altpfändung" auf die Rente gelegt hat. Diese ist ja durch die RSB nicht erloschen.
In dem Moment, in dem ich Rente beantrage würde die Pfändung greifen. Natürlich könnte ich erst zu diesem Zeipunkt wegen der tatsächlichen Vollstreckung vorgehen.
Ab er wäre es nicht auch möglich, diese Pfändung auch schon sofort nach der Erteilung der RSB anzugreifen, um einer späteren Vollstreckung zuvor zu kommen.
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Insokalle

Re: Pfändung Rente nach Restschuldbefreiung
« Antwort #7 am: 26. Mai 2012, 22:36:38 »

"...wenn die RSB erteilt ist und ein Gläubiger noch eine "Altpfändung" auf die Rente gelegt hat. Diese ist ja durch die RSB nicht erloschen."

Nein, denn die alte Pfändung - also die vor Antragstellung - wird mit Erteilung der RSB endgültig unwirksam, s. § 114 InsO und BGH.

Der Schuldner sollte das aber sicherheits- und sinnvollerweise dem Drittschuldner (das ist der Rentenzahler) rechtzeitig beibringen, damit der nicht mögl. aus Versehen an den Gläubiger zahlt. Ich halte es also für praktikabel, sich zunächst mit dem Drittschuldner kurz zusammenzusetzen, bevor man sich anderen Schritten zuwendet.
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