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Autor Thema: Pfändungsbetrag falsch berechnet, TH fordert Nachzahlung  (Gelesen 3937 mal)

euch61

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Ausgangslage:
Meine Ehefrau und ich befinden sich in der Wohlverhatensphase. Wir haben den gleichen TH und dort jeweils den gleichen Sachbearbeiter.Der Arbeitgeber meiner Frau führt den Pfändungsbetrag an den TH ab. Ab Juni 2010 habe ich wieder eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen und führe meine Pfändungsbeträge selbständig an den TH ab. Alle Änderungen bez. Arbeitsaufnahme und Einkommensverhältnisse wurden unverzüglich dem TH schriftlich mitgeteilt.
Das Problem:
Unser Sachbeabeiter des TH hat nun gewechselt und stellte fest, dass ich weiterhin als unterhaltsberechtigte Person bei der Lohnpfändung meiner Frau berücksichtigt wurde und daher seit Juni 2010 ein falscher, zu niedriger  Pfändungsbetrag abgefüht wurde.
Meine Frage:
1.: Wer hat das zu verantworten, bzw. können wir belangt werden?
2.: Kann der TH das Geld nachfordern (überschlägig 3000 €)? :Oh_no:
« Letzte Änderung: 29. Februar 2012, 11:49:14 von euch61 »
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Der_Alte

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Re: Pfändungsbetrag fasch berechnet, TH fordert Nachzahlung
« Antwort #1 am: 12. Januar 2012, 21:19:39 »

Es gibt immer noch Treuhänder (und deren Sachbearbeiter), die das Prinzip nicht verstanden haben oder verstehen wollen.
Nicht der Treuhänder entscheidet über die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, sondern das Gericht auf Antrag.

Bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Gericht feststellt, dass Sie für Ihre Frau aufgrund eigenen Einkommens nicht mehr als unterhaltsberechtigt gelten (und andersrum) ist die Unterhaltsberechtigung anzurechnen.
Da kann sich der Treuhänder auf den Kopf stellen und wieder auf die Füße, er bekommt nichts und hat auch nichts zu verlangen.
Einen freundlichen Brief an den Treuhändre mit dem Hinweis darauf, dass nach § 850 c ZPO ein Gerichtsbeschluss notwendig ist und damit seine Forderungen hinfällig sind, dürfte hofentlich ausreichen. Wenn nicht, muss halt das Gericht nachhelfen.
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euch61

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Re: Pfändungsbetrag fasch berechnet, TH fordert Nachzahlung
« Antwort #2 am: 13. Januar 2012, 14:23:20 »

Danke für die schnelle Antwort, habe dem TH das o.G. mitgeteilt. Jetzt geht das ganze wohl vor Gericht. Bin mal gespannt was da jetzt rauskommt. :sad:
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Der_Alte

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Re: Pfändungsbetrag fasch berechnet, TH fordert Nachzahlung
« Antwort #3 am: 13. Januar 2012, 17:52:24 »

Den Treuhänder wird nicht freuen, dass der BGH darüber ganz aktuell befunden hier, guckst Du http://lexetius.com/2011,5859. BGH, Urteil vom 3. 11. 2011 - IX ZR 45/11
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euch61

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Re: Pfändungsbetrag fasch berechnet, TH fordert Nachzahlung
« Antwort #4 am: 29. Februar 2012, 11:42:21 »

So, nun ist ber Bescheid vom Gericht da. Die Nachfoderungen sind vom Tisch, aber ich werde aufgrund eigenen Einkommens ab sofort nicht mehr berücksichtigt (war abzusehen) :? :dntknw:

Das wirft jetzt die Frage nach den Obliegnheiten bezüglich angemessener Erwebstätigkeit auf. Da ja beide Eheleute Vollzeit arbeiten, obwohl unser vierjähriger, behinderte Sohn in unserem Haushalt lebt und betreut wird, fehlen jetzt aufgrund des gestiegenen Pfändungsbetrages die finanziellen Mittel um den Sohn durchgehend betreuen zu können (Tagesmutter) :girl:.
Kann nun meine Ehefrau als Hauptverdienerin ihre Arbeitszeit verkürzen (z.B. Teilzeit 30 Std.), um den Sohn selbst zu betreuen ?? :rougi:  
« Letzte Änderung: 29. Februar 2012, 11:51:02 von euch61 »
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Insoman

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Re: Pfändungsbetrag falsch berechnet, TH fordert Nachzahlung
« Antwort #5 am: 29. Februar 2012, 12:11:31 »

Dazu Auszüge aus
BGH, Beschluss vom 3. 12. 2009 - IX ZB 139/07

Zitat
Die Erwerbsobliegenheit des Schuldners entfällt, wenn ihm die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zugemutet werden kann...
Dies kann auch im Hinblick auf die Betreuung minderjähriger Kinder in Betracht kommen...
Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 295 (§ 244 RegE) InsO nennt als Beispiel ausdrücklich die Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter ...
Nach der für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeblichen Rechtsprechung besteht bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit...
Bei einem Kind, das zwischen acht und elf Jahren alt ist, kommt es bei der Frage, ob der Schuldner zumindest eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit ausüben muss, wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an..
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

euch61

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Re: Pfändungsbetrag falsch berechnet, TH fordert Nachzahlung
« Antwort #6 am: 29. Februar 2012, 12:46:12 »

Danke für die schnelle Antwort ! Dann können wir die frohe Botschaft ja jetzt dem IG/TH mitteilen, denn meine Frau hat mit ihrem AG ab 1.4. in Teilzeit /30 Std. vereinbart :thumbup:. Fakt ist, das die Gläubiger nun unterm Strich weniger bekommen! :uneinsichtig:
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Feuerwald

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Re: Pfändungsbetrag falsch berechnet, TH fordert Nachzahlung
« Antwort #7 am: 29. Februar 2012, 23:51:22 »

Man hätte dem Gericht anzeige sollen, dass aus dem Einkünfte des Ehepartners genau diese Betreuungskosten bestritten wurden. 
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