Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: moneypenny am 31. Januar 2008, 21:39:46
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Ich blicke einfach nicht durch bei der Tabelle, vielleicht kann mir jemand helfen.
Ist es richtig, dass mir bei einem monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 2764 €, bei einem unterhaltspflichtigen Kind und privater Krankenversicherung 527 € gepfändet werden? Lt. Tabelle wären es 702,05 € habe ich gelesen, aber da zählt die private Krankenversicherung ja auch noch irgendwie mit dazu, aber ich weiß nicht in welcher Höhe.
Danke vorab für Eure Hilfe!
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§ 850e ZPO - Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
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Faustregel:
gesetzliches Netto
- VWL
- KV/PV Beitrag (für Sie und ggf. das Kind)
+ AG Zuschuss
----------------------------
= Pfändungsnetto
Bei Ihnen also:
2764,-
- 527,-
+263,50
.............
= 2500,50
Bei 1 Unterhaltsberechtigten Person also 572,05 pfändbar.
Ich hoffe es war verständlich :wink:
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Danke Paps,
DAS war jetzt sehr verständlich :thumbup:
Da kann ich ja froh sein, dass mir ein paar Euro weniger abgezogen werden.
Grüße
Moneypenny
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Mal so nebenbei bemerkt:
Ziemlich gutes Netto; ziemlich Hohe KV
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habt Ihr alle richtig gelesen?
Moneypenny die 2764,- € sind doch brutto oder? du mußt immer vom Netto ausgehen.
grüsse newman
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@ NEWMAN
Hast DU richtig gelesen? Ich muss von dem Geld noch 680 € KV bezahlen!
Da ich mich schon seit September 2006 im Insolvenzverfahren befinde, weiß ich mittlerweile auch, dass man vom Netto ausgeht.
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"Hast DU richtig gelesen? "
ja nun, recht hat aber doch er schon,
etwas höflicher sein wäre auch OK, nicht wahr?
Gruss
Feuerwald
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Ob Brutto oder Netto ist für den Ansatz des Berechnungsbeispieles doch egal.Wichtig war zu zeigen, das auch die PKV zu berücksichtigen ist.
Richtig ist, dass in meinem Beispiel von Netto ausgegangen wurde.