Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: ketamin am 17. Juni 2016, 15:40:58
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Hallo zusammen. Habe zum 1.4. meinen AG gewechselt alles auch mitgeteilt und zeitgleich beim Finanzamt einen Steuerfreibetrag eintragen lassen auf Grund von Fahrtkosten. Durch die Privatinsolvenz wir ja immer der Pfändbare Teil immer direkt an den TH überwiesen. Nun stellt sich die Frage ob es sinnvoll ist beim zuständigen Gericht oben genannten Antrag zu stellen, da ich monatlich knapp 5000 km runtereier wegen Arbeit und somit ja auch einen deutlich höheren Aufwand habe wie bisher. Sprich mir fehlen die 300€ Welche ich durch den Steuerfreibetrag mehr hätte, da diese ja jetzt zusätzlich an den TH gehen. Würde das Sinn machen beim Gericht entsprechenden Antrag zu stellen?
LG
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Vorab: Ist für Ihre Einkommenssteuer Nachtragsverteilung angeordnet oder gehört sie Ihnen?
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Einkommensteuer bekomme ich soweit vom FA wieder, wenn nicht das FA mit Altlasten umrechnet
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Wenn das Finanzamt verrechnet ist der Freibetrag sinnvoll.
Und jetzt genau den erhöhten Aufwand darlegen und den erhöhten Freibetrag beantragen. Aber wie immer vor ... Gericht und hoher See ... ist der Ausgang ungewiss.
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Also ist das Verfahren beendet. Also sollte man erst aufs Geld verzichten (nichts eintragen lassen). Dann Einkommenssteuererklärung im März sofort ausfüllen und das Ganze Geld behalten dürfen.
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Das mit Einkommensteuer funktioniert nicht so richtig. Mal behält das FA alles ein mal bezahlen Sie die aus
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Wenn es mit dem FA unsicher oder unklar ist, ob von der Steuererstattung etwas einbehalten wird, macht die Eintragung eines Freibetrages in jedem Fall Sinn.
Davon unabhängig ist letzten Endes die Frage zur Stellung eines Antrages nach § 850f Abs. 1 b) ZPO beim Insolvenzgericht auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages aufgrund von Fahrtkosten. Erfahrungsgemäß wird eine Erhöhung zugesprochen, wenn die Entfernung von Wohnung zur Arbeitsstätte mind. 30 km beträgt. Die Entfernung kann von Gericht zu Gericht allerdings variieren. Je nachdem ob Fahrten mit dem ÖPNV zumutbar sind, wird der Erhöhungsbetrag dann nach Entfernungskilometern (über die Zumutbarkeitsgrenze hinaus) errechnet oder es wird der Preis für Fahrten im ÖPNV bemessen. Da muss man halt im Einzelfall mal abwarten, wie Gericht und Treuhänder das so sehen. Ich persönlich würde wahrscheinlich erstmal nach Entfernungskilometern agieren.