Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: christian81 am 22. November 2008, 10:24:07

Titel: pfändungsfreibetrag nach hochzeit
Beitrag von: christian81 am 22. November 2008, 10:24:07
hallo!
ich habe geheiratet. ändert sich mein pfänbarer anteil des einkommnes??
Titel: Re: pfändungsfreibetrag nach hochzeit
Beitrag von: paps am 22. November 2008, 12:43:41
Ja es kommt eine unterhaltsberechtigte Person dazu.



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für alle die sich wundern, es ist mal wieder Wochenende und der erste Schnee scheint auf der DSL-Leitung zu leigen.
Geht also nur sporadisch.
Besonders bedauerlich, wenn das rote Lichtlein brennt und man gerade beim Antworten ist.
Dann sind nämlich die Beiträge als gelesen markiert und mann kann umständlich suchen gehen.

Also ein Hoch auf die besch.. T
Titel: Re: pfändungsfreibetrag nach hochzeit
Beitrag von: Rubi2008 am 27. November 2008, 18:18:26
Hallo lieber Moderator,

mein Lebensgefährte hat ebenfalls eine PI laufen, wir planen aufgrund Nachwuchses zu heiraten. Muss mein zukünftiger Mann dann weniger an den Gläubiger zahlen, bzw. auch wenn ich Elterngeld/oder sogar halbtags arbeiten gehen würde?

1000dank vorab und lieben Gruß

Rubi
Titel: Re: pfändungsfreibetrag nach hochzeit
Beitrag von: lucca_m am 27. November 2008, 18:54:15
DAS hängt von der Höhe ihres monatlichen Einkommens (auch Elterngeld) ab. Kindergeld zählt nicht dazu.

Wenn Sie als asl Ehefrau soviel verdienen würden, dass Sie selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können, dann werden Sie - nach Feststellung durch das Insolvenzgerichtes - unberücksichtigt bleiben.

Ohne diese Feststellung, die vom TH oder den Gläubigern beantragt werden muss, sind Sie als Unterhaltsberechtigt anzusehen.
Titel: Re: pfändungsfreibetrag nach hochzeit
Beitrag von: Rubi2008 am 27. November 2008, 19:28:02
Danke für die schnelle Antwort. Gibt es da eine bestimmte Höhe oder Satz? Das Elterngeld beläuft sich auf ca. 1200 Euro.

LG
Titel: Re: pfändungsfreibetrag nach hochzeit
Beitrag von: paps am 27. November 2008, 21:44:58
Es gibt keine festen Sätze, die ein Unterhaltsberechtigter verdienen darf, damit er dies auch noch ist.

Tendenz an den Gerichten:

von Sozialhilfeniveau +30% (etwa 500) bis hin zum Selbstbehalt nach Tabelle 850cZPO (989)

Bei 1200 können Sie davon ausgehen, dass der IV/TH oder ein GLäubiger ganz schnell einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat.