Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: sys226 am 12. Januar 2008, 18:12:33
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Hallo,
habe eine Frage bezgl. Mehrarbeitsvergütung ?
Wird der pfändungsfreie Betrag vom Nettolohn abgezogen oder vom Pfändungsbetrag (Überweisungsbetrag an den TH ) ??
Wenn ich das richtig sehe, bleiben mir bei einem Abzug vom Nettobetrag nicht 50 % von der Mehrarbeitsvergütung sondern nur ca. 25% !
Bspl.:
1700,- Netto 200,- Mehrarbeitsvergütung
1700,- abzuführen lt.Tabelle 1 = 172,05
1700,- abzgl. 100,-(50%)
1600,- abzuführen lt. Tabelle 1 = 122,05
Mir verbleiben also NUR 50,- von meiner Mehrarbeit !!
Abzug vom Pfändungsbetrag:
172,05 abzgl, 100,- (50%) = 72,05 !!!!!!!
Alternativer Abzug vom Pfändungsbetrag würde mir also tatsächlich 50% zusätzlich bescheren.
Kann mir jemand einen Tipp geben, wo ich die dazu nötige rechtliche Information finden kann ?
Vielen Dank
sys226
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Ihr Ansatz ist falsch.
Die Mehrarbeit müßte mit 1/2 Brutto abgezogen werden, aber da nur Nettowerte zur Verfügung stehen, versuchen wir mal eine Lösung damit. :whistle:
1.700 sind inclusive Mehrarbeit
1.500 also ohne.
Pfändung bei 1.500 = 72.05
Es verbleiben 1.427,95
Pfändung auf Grund der Mehrarbeit = 122,05
Es verbleiben also Netto 1.577,95
Sie erhalten also bei 200,- Mehrarbeit (Netto) einen um 150,- Euro höheren Auszahlungsbetrag.
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Vielen Dank Paps für die schnelle Antwort,
Sie haben vollkommen Recht, das mir in dem Bspl. ( mit Nettowerten ) zusätzlich 150,- mehr verbleiben.
Sorry, ich habe wohl den Sachverhalt falsch dargestellt.
Ich möchte es nochmal so versuchen:
Bruttolohn für Mehrarbeit 200,-
davon 50% Pfändungsfrei = 100,- !Bruttobetrag!
werden diese 100,- vom Nettolohn abgezogen und aus dem reduzierten Netto der Pfändungsbetrag ermittelt ?= 1700,- -100,- = 1600,- = 122,05 Pfändungsbetrag
oder
werden die 100,- vom vorher ermittelten Pfändungsbetrag (Gesamtnetto incl. 100% Mehrarbeit)
abgezogen ?
im Bspl. 1700,- Netto incl. 100% Mehrarbeit = Pfändungsbetrag 172,05 - 100,- (50% Mehrarbeitbrutto) = 72,05 Pfändungsbetrag .
Ich würde mich freuen, wenn Sie sich nochmals die Zeit nehmen würden meine Sichtweise zu überprüfen.
Danke PAPS
mfg
sys226
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Da in Gesetzen wegen der Gleichartigkeit nur vom Brutto ausgegengen werden kann, geht es also um 1/2 Bruttobetrag der Überstunden(Mehrarbeit)
Im wesentlichen gibt es nun zwei Modelle, die aber bei Beträgen in dieser Höhe kaum Unterschiede aufweisen.
Am meisten Findet folgende Variante Anwendung( da nach ZPO entzogene Bezüge wie Steuern und Sozialabgaben nicht zuzurechnen sind= also Netto // gibt es meines Erachtens auch in der rechtssprechung Fallbeispiele)
Vom gesetzlichen Nettobetrag (inklusive aller Bruttoleistungen) wird der 1/2 Mehrarbeitsbruttobetrag abgezogen.
Daraus errechnet sich der pfändbare Betrag.
Also Abrechnung vom gesetzlichen Netto und nicht vom pfändbaren Betrag.
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Danke für die Informationen ! Paps
Also muss ich leider akzeptieren das von meiner Mehrarbeit/Überstunden mir Schlußendlich nicht die
Hälfte sondern nur etwa ein Viertel verbleibt.
Aber im § 850 ZPO steht ja auch nur, das Mehrarbeit nur zur Hälfte Pfändungsfrei ist und nicht, das mir die Hälfte der Mehrarbeit verbleiben muss.
Ein Herzliches " Dankeschön" an PAPS und an allen anderen Moderatoren !!!
mfg sys226
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Hi :cheesy:,
an dieser Stelle eine generelle Bitte an den jeweiligen Threadersteller (gilt auch für die anderen Postings):
wenn Dein Problem gelöst werden konnte, markiere den Thread bitte dementsprechend; hier gibt es die Anleitung dazu (http://www.pleite-was-nun.info/modules.php?name=Forum&topic=1217.0).
Danke :thumbup:
LG
José
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Hallo jafern,
sorry, hatte aber noch mit einer Stellungnahme von PAPS gerechnet.
Gerade ist mir bei der Pfändungstabelle im Zusammenhang mit dem o.g. Thema
noch eine Ungereimtheit aufgefallen.
Netto-Lohn Spalte 0 Spalte 1 Spalte 4
2100,- 780,40 372,05 24,88
abzgl.
100,-
Mehrarbeitsbrutto
2000,- 710,40 322,05 4,88
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Verbleiben
Netto mehr 70,- 50,- 20,-
Auszahlung 1389,60 1777,95,- 2095,12
edit by Paps
Wenn ich das Richig verstehe, jeweniger Unterhaltsplichtige Personen, desto mehr verbleibt vom Mehrarbeitslohn ????!!!!
I s t d a s S o ? ? ?
mfg sys226
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anders herum:
Je mehr uhb Personen um so mehr Netto verbleibt Ihnen.
Also verbleibt auch mehr von der Mehrarbeitszeit.
Die Tabelle weist nur den pfändbaren Betrag aus, der vom tatsächlichen Nettolohn abzuziehen ist.
In Ihrem Beispiel wird um den entsprechnden Betrag weniger gepfändet. :wink:
siehe auch edit in ihrem posting; um es zu verdeutlichen
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Vielen Dank !! PAPS
Habe jetzt endlich meinen Denkfehler gefunden !!!
Gut das es Euch gibt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Noch eine Anmerkung zum Forum.
Viele Fragen habe ich durch das stöbern im Forum beantwortet bekommen.
Nochmal Herzlichen Dank für eure Hilfe.!!!!!!!!!!!!!!
mfg sys226