Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Heidelberg am 13. Januar 2009, 11:09:04

Titel: Pfändungsfreigrenze Erhöhen
Beitrag von: Heidelberg am 13. Januar 2009, 11:09:04

Ich hätte  da mal einige Fragen was die Pfändungsfreigrenze erhöung betreffen.

Ich bin seit 27.07.2007 in der Privatinsolvenz und  seid dem 09.12.2008 in der WVP mit Restschuldbefreiung  nun würde ich  gerne wisse wie ich den Pfändungsfreibetrag eröhen kann??????
Ich lebe mit meiner Partnerin  ( wir sind nicht Verheiratet ) und ihre beiden Kindern ( ich bin nicht der Kindsvater ) zusammen,    "Also in einer Bedarfsgemeinschaft"
Sie Verdient 389,92€ monatlich ,ich bekomme nach abzug der Pfändung noch 1131,66€ ausbezahlt (Mein Verdienst , 2000€ Brutto = 1457,06 Netto - 325,40€ Pfändungsabzug = 1131,66€ Auszahlungsbetrag )
Unterhalt bekommt sie für ihre Kinder keinen bezahlt


Nun Möchte ich einen Antrag auf Erhöung des Pfändungsfreibetrages Stelle

Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

a) der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
c) der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.


Nur weis ich nicht wie ich das Machen soll???????????
Ich wollte mir eine Bescheinigung des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II im Job Center ausstellen lassen aber die wissen nicht was das ist bzw wie , wer , wo sie das machen solle.
Oder muß ich erst ALg2 beantragen und dann den Antrag bei Gericht vorlegen ?????????????


Wäre suppppper Nett wenn  mir da jemand weiter helfen könnten.


Mfg Heidelberg