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Autor Thema: Pfändungsgrenze  (Gelesen 2748 mal)

Kaemmchen

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Pfändungsgrenze
« am: 03. September 2009, 22:37:43 »

Hallo,

ich habe eine 23 jährige Tochter, die eine Zweitausbildung begonnen hat. Sie hat wieder Anspruch auf Kindergeld, welches ich beantragt hatte. Meine Tochter wohnt nicht mehr bei mir und hat eine eigene Wohnung. Ich habe bei der Familienkasse beantragt, dass das Kindergeld direkt an sie überwiesen wird und es wird ab sofort veranlaßt. Wie verhält sich es denn jetzt mit meiner Pfänungsgrenze. Wird das Kindergeld mit angerechnet?
In dem Schreiben der Familienkasse steht folgendes: Nach den Feststellungen der Familienkasse können Sie mangels Leistungsfähigkeit dem Kind keinen Unterhalt zahlen,daher wird das Kindergeld an Ihre Tochter abgezweigt.
Kann mir jemand meine Frage beantworten?
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dobberstein

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Re: Pfändungsgrenze
« Antwort #1 am: 04. September 2009, 09:25:55 »

NEIN
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paps

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Re: Pfändungsgrenze
« Antwort #2 am: 04. September 2009, 18:33:04 »

@ dobberstein:
Was nein? Kindergeld oder Antworten?  :gruebel:

@Kaemmchen:
Geht man nach dem Wortlaut des Schreibens der Familienkasse, leisten Sie ja keinen Unterhalt.
Insofern kann die Tochter auch nicht als unterhaltsberechtigt berücksichtigt werden.
Barunterhalt könnte man unterstellen, wenn Sie bei Ihnen wohnen würde. Ist aber nicht so.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Kaemmchen

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Re: Pfändungsgrenze
« Antwort #3 am: 05. September 2009, 00:48:16 »

Hallo Paps,

vielen Dank für die Antwort. Nun habe ich aber wohl ein Problem,denn meine Tochter macht die Ausbildung seit 08/ 2008 und bekommt seit dem das Kindergeld. Ich habe ein Schreiben vom TH erhalten, mit der Aufforderung der Gehaltsabrechnungen ab Juni/09 und der Schul-oder Ausbildungsbescheinigung usw.von meiner jüngsten Tochter,die andere Tochter wurde garnicht erwähnt. Das hatte mich stutzig gemacht und daher meine Frage an's Forum.
Nach Eröffnung des IV wollte mein Arbeitgeber, bei Ihm beschäftigt bis 31.12.08, um die Pfändungsgrenze zu berechnen den Nachweis der Familenkasse zum Kindergeld. Diesen habe ich, darauf stehen ja 2 Kinder, zugeschickt. Demnach wurden auch beide Kinder angerechnet.
Auch mein Anwalt hatte gesagt, dass der Nachweis des KG reicht. Er kennt aber auch meine Verhältnisse und hätte da schon mal reagieren können, wenn es nicht rechtens ist laut Paps Aussage. Seit 01/ 09 habe ich einen neuen Arbeitgeber und dem habe ich auch die beiden Kinder angegeben und rechnet so ab. Komisch ist nur, dass mein TH regelmäßig meine Gehaltsabrechnungen anfordert und da erkennen müßte, dass 2 Kinder berechnet werden. Außerdem habe ich auch den Bescheid der Familienkasse, nachdem ich die Bestägung  für 2 Kinder erhalten habe, sofort 2008 an den TH geschickt. Da kam aber auch nichts, also mußte wohl alles korrekt verlaufen, denn die müßten es ja am Besten wissen. Was passiert denn jetzt, wenn ich das Geld von einem Jahr zurück zahlen müßte? Wer in der IV ist hat doch keine Rücklagen und könnte es meine IV gefährden? Ich habe den Beschluß erhalten, dass ich ab 10.09.09 in der Wohlverhaltensphase bin und wegen der Sache schon wieder viele schlaflose Nächte :heulen:.

Ich möchte mal was zum Forum schreiben. Herzlichen Dank an die Erfinder. Ob verschuldet oder unverschuldet in der IV ist schon schlimm, aber das man so abgestempelt wird und dann noch von seinem Anwalt, der es einem immer spüren läßt, finde ich unter der Gürtellinie. Geld kassieren und stümperhafte Antworten. Nur schnell,schnell und ja gleich wieder den Telefonhörer auflegen, da traut man sich garn nicht mehr mal anzufragen. Aber zum Glück gibt es das Forum und da werden schon viele offene Fragen beantwortet oder sind schon beantwortet und man braucht nur nachzulesen. Mit den vielen Paragraphen ist es auch nicht so einfach. Vielen Dank an alle und die Moderatoren :respekt:.
 
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paps

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Re: Pfändungsgrenze
« Antwort #4 am: 05. September 2009, 21:12:28 »

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie ihr Kind auch wärend der Ausbildung unterstützen ist es o.k.-
Sicherlich besorgen Sie doch das eine oder andere?

Das zweite Kind ist unter 18? Dann stellt sich die Unterhaltsfrage nur, wenn es bereits im Berufsleben steht und sich selbst versorgen könnte.

Sollten Zweifel an der Unterhaltsberechtigung für beide Kinder bestehen, können Sie den Kindergeldbescheid für beide Kinder vorlegen.
Kindergeld wird nicht als eigenes Einkommen anerkannt.

Es könnte aber bei eigenen Ausbildungsbezügen der älteren Tochter zu einer Zwischenregelung bezüglich des pfändbaren betrages kommen, wenn das Gericht es so beschließt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Kaemmchen

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Re: Pfändungsgrenze/unterhalsberechtigte Knder
« Antwort #5 am: 30. September 2009, 19:40:20 »

Hallo,

der TH hat einen klarstellenden Beschluß bei Gericht beantragt.Ich habe heute ein Schreiben vom Amtsgericht erhalten zu dem ich eine Stellungnahme abgeben soll. Es geht darum mein monatliches Nettogehalt und mein Einkommen aus der Nebentätigkeit zusammenzurecnen.
Das wurde schon ausführlich im Forum diskutiert und Stellungnahme ist kein Problem.

Aber es geht um meine beiden Kinder, wo ich mir nicht im Klaren bin und Unterstützung brauche.

Kind 1: Azubi, Zweitausbildung, Netto 334,-€, Anspruch auf Kindergeld, eigene Wohnung
Lt. Antrag TH wird bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens zur Hälfte
als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt gelassen.
keine Unterstützung vom Vater, Ablehnungsschreiben vom Anwalt liegt vor

Kind 2: Azubi, Erstausbildung, Netto 616,-€, Anspruch auf Kindergeld, wohnt zu Hause bei mir
Lt. Antrag TH wird bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ganz
als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt gelassen.

Meine Frage: Da sich Kind 2 noch in der Erstausbildung befindet bin ich doch noch unterhaltsverpflichtet und müßte mit angerechnet werden. Und solange das Kind keine abgeschlossene Berufsausbildung hat kann es auch nicht auf eigenen Füßen stehen.
Ist das vom TH gerechtfertigt?Ich habe mit dem TH telefoniert und er meint, da er sich in dem Fall auch nicht ganz sicher ist, möchte er die Sache vom Gericht entscheiden lassen.
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