"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: PI in WVP zum Pfändungsbetrag zusätzliche Nachzahlung?  (Gelesen 2897 mal)

benji

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1
PI in WVP zum Pfändungsbetrag zusätzliche Nachzahlung?
« am: 10. Januar 2012, 13:56:43 »

Guten Tag,

ich habe eine frage zur Privatinsolvenz. Meine Mutter befindet sich in solch einer und hat vor ein paar Monaten einen Brief bekommen in dem stand das sie aus vorangegangenen Monaten Nachzahlungen zu leisten hat, da sie zusätzlich zu ihrem Hauptarbeitsplatz einen Minijob hat. Sie hatte ihn immer mit angegeben, hatte wohl aber "zu wenig" gepfändet bekommen. Jetzt muss sie 1100€ Zahlen.

Die frage die sich mir jetzt stellt ist, ob es denn überhaupt möglich ist Forderungen an jemanden zu stellen der sowieso schon gepfändet wird?

Mit freundlichem Gruß

benji
Gespeichert
 

horst69

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 541
Re: PI in WVP zum Pfändungsbetrag zusätzliche Nachzahlung?
« Antwort #1 am: 10. Januar 2012, 14:06:14 »

Wenn ich es richtig verstehe, möchte der Verwalter jetzt die zu wenig gezahlten Beträge Ihrer Mutter haben!?

Da der Verwalter den pfändbaren Betrag errechnet und hierbei anscheinend einen Fehler gemacht hat, dürfte er meiner Meinung nach nicht die nachzuzahlende Summe fordern.

Der Verwalter haftet meines Wissens nach für SEINE Fehler!

Immer Vorrausgesetz er wusste wirklich über den Nebenjob bescheid.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: PI in WVP zum Pfändungsbetrag zusätzliche Nachzahlung?
« Antwort #2 am: 10. Januar 2012, 18:02:41 »

Nachfordern dürfte er an sich schon.

Interessant wäre allerdings in dem Zusammenhang, wie der Verwalter den pfändbaren Betrag ausgerechnet hat.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: PI in WVP zum Pfändungsbetrag zusätzliche Nachzahlung?
« Antwort #3 am: 11. Januar 2012, 18:32:58 »

Wer bestimmt, dass die Einkommen für die Berechnung der Pfändung zusammenzurechnen sind, der Treuhänder oder das Gericht. § 850 e ZPO ist da eindeutig.
Wenn der Treuhänder keinen Antrag stellt ist jedes Einkommen für sich pfändungsmäßig zu berücksichtigen. Das der Minijob allein keinen pfändbaren Betrag abführen dürfte hat der Treuhänder keinen Anspruch, wenn er nicht bei Gericht die Zusammenrechnung beantragt hat und das Gericht entsprechend beschloss.
Es ist dann auch zu regeln, aus welchem der Einkommen abzuführen ist.

Entweder haben wir nicht alle Infos, um den Sachverhalt abzuschließen oder der Treuhänder schießt ins Blaue und verunsichert die Schuldnerin. Solange es keinen Beschluss gibt hat er auch nichts zu fordern.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: PI in WVP zum Pfändungsbetrag zusätzliche Nachzahlung?
« Antwort #4 am: 11. Januar 2012, 18:51:52 »

Wir haben definitiv nicht alle Informationen.

Außerdem gibt es auch die Theorie, dass ein Nebenjob wie Überstunden zu behandeln ist. Braucht man in dem Fall noch einen Zusammenrechnungsbeschluss?
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: PI in WVP zum Pfändungsbetrag zusätzliche Nachzahlung?
« Antwort #5 am: 12. Januar 2012, 00:03:26 »

Satz 1 stimme ich zu.

Satz 2 stelle ich in Frage, ich denke, § 850 e ZPO ist für mich eindeutig. Und das geht nicht ohne Gerichtsbeschluss.
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: PI in WVP zum Pfändungsbetrag zusätzliche Nachzahlung?
« Antwort #6 am: 12. Januar 2012, 18:12:40 »

Das ist m.E. bereits eindeutig geklärt

Zitat von: BGH, Urteil vom 10. 7. 2008 - IX ZR 118/07; LG Würzburg (Lexetius.com/2008,2106)
(1) Aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO sind hierfür unter anderem §§ 850c, 850e Nr. 2a ZPO maßgeblich. Danach war die Witwenrente in dem von der Klage erfassten Zeitraum durchgängig unpfändbar. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts belief sich der monatliche Rentenanspruch zu keinem Zeitpunkt auf mehr als 844, 37 €; unpfändbar nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO waren demgegenüber bis zum 30. Juni 2005 monatlich 930 €, danach 985, 15 € (vgl. Pfändungsfreigrenzenverordnung vom 25. Februar 2005, BGBl. I S. 493). Verfügt der Schuldner über Bezüge mehrerer Drittschuldner, so kommt er - ohne gegenläufige gerichtliche Anordnungen - für jedes Einkommen in den Genuss der Pfändungsfreibeträge (BGH, Urt. v. 13. Mai 1997 - IX ZR 246/96, WM 1997, 1243, 1244; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850e Rn. 20 f; Musielak/Becker, aaO § 850e Rn. 9). Es obliegt dem Insolvenzverwalter, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO beim Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO) eine Zusammenrechnung der Einkünfte oder Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I) zu beantragen und so den Insolvenzbeschlag zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17; Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 36 Rn. 28d; Jaeger/Henckel, aaO § 36 Rn. 15). Der Beschluss des Insolvenzgerichts hat die Höhe des Gesamteinkommens anzugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2 ZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877). Ein solcher Beschluss ist vorliegend nicht ergangen. Demgemäß ist der Insolvenzbeschlag nicht erweitert worden.
(http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
« Letzte Änderung: 12. Januar 2012, 18:16:51 von paps »
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz