Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Ohneworte am 10. Februar 2011, 08:14:30

Titel: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Ohneworte am 10. Februar 2011, 08:14:30
Hallo und Guten Tag,

ich bin neu hier und hoffe, dass mein Thema hier richtig plaziert ist. Ich hoffe man kann mir helfen.

Es geht um meinen Bruder. 2004 hat mein Bruder mit seiner damaligen Frau und seinen beiden Kindern ein Haus gebaut. Leider ist mein Bruder recht gutherzig und hat sich auf eine Baubetreuung eingelassen, die im vorraus für den Bau kassiert hat. Fakt, der Rohbau stand, das dach war drauf und die Baufirma meldete Insolvenz an. Das finanzierte Geld der Bank (100% Finanzierung) war futsch. Es musste nachfinanziert werden. Meine Eltern sind als Bürgen eingesprungen. Die Last war dennoch nicht zu schaffen. 2007 trennte sich mein Bruder und meine Schwägerin, es kam zum Rosenkrieg. Mein Bruder war gezwungen Privatinsolvenz anzumelden, sowie meine Eltern auch. Die Eigentumswohnung meiner Eltern (war bereits zu 60% abbezahlt) und natürlich das haus waren somit weg. Meine Eltern, beide Rentner, sind durch die Insolvenz jetzt zwar ihre Wohnung los, aber noch ganz gut bei weggekommen. Bei meinem Bruder sieht es anders aus. Durch die Scheidung und den Verlust des Hauses, sowie im Wissen die Eltern mit in die Insolvenz gerissen zu haben, war Er psychisch sehr angeschlagen. 2008 wurde Er von seinem Arbeitgeber regelrecht rausgemobbt. Es wurde im eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro angeboten. Mein Bruder ging. Die Abfindung erhielt der Treuhänder. Ich muß dazu sagen, der Treuhänder meines Bruders ist alles Andere als ein freundlicher Mensch bzw. es interessiert Ihn keineswegs was für Schicksale hinter den Menschen stehen, die in diese Situation kommen. Die Treuhänder meiner Eltern sind Top.
Weiter zu der Abfindung: Mein Bruder hat sich umgehend Arbeitssuchend gemeldet und wollte finanzielle Hilfe beantragen, da Er von der Abfindung ja nichts hatte. Das Arbeitsamt/Sozialamt lehnte den Antrag ab, mit der Begründung, dass mein Bruder eine Abfindung erhalten habe und von dieser 3 Monate überbrücken müsste. Dies teilte mein Bruder seinen Treuhänder mehrfach mit, der sich noch nicht einmal genötigt sah überhaupt zu antworten. Nach 2 Monaten ohne einen müden Cent, erbahmte sich der TH meinem Bruder 2 x 1000 Euro von der Abfindung zu überweisen. Mein Bruder war insgesamt 6 Monate ohne Job und steht nun wieder in Lohn und Brot. Er ist ein wirklich fleißiger Mensch, der auch mal nen 14 Stunden Tag durchzieht ohne zu murren. Krankheit kennt Er nicht! Der TH fing dann in 2009 an, diese an mein Bruder damals überwiesenen 2000,- Euro wieder einzufordern. Angeblich wäre dieser Betrag damals nur ein Überbrückungsdarlehen gewesen. Darüber gibt es nichts schriftlich! Weil mein Bruder das geld natürlich nicht hatte, denn Er muß ja auch Unterhalt für seine beiden Kinder zahlen. Einigte man sich auf 20,- Euro im Monat. Diese Zahlung hat mein Bruder allerdings zum Dez. 2010 wieder eingestellt, weil ein Anwalt bei der Schuldnerberatung Ihm dazu riet, weil der TH angeblich kein Anrecht darauf hätte. Dieser Anwalt, will soetwas nun angeblich nicht gesagt haben, Er sei Befangen und können meinem Bruder nun nicht mehr weiterhelfen.
Nun fordert der TH innerhalb von 14 Tagen die Restsumme von 1800 Euro ein, ansonsten würde Er die Insolvenz meines Bruders platzen lassen und Er müsse alleine klar kommen.  :fuchsteufelswild:

Mich macht das richtig fertig. Ich sehe wie meine Eltern darunter leiden. Die Treuhänder meiner Eltern können das Verhalten vom Treuhänder meines Bruders nicht verstehen. Mein Bruder sieht sehr schlecht aus, als wäre Er innerhalb von ein paar Wochen um 20 Jahre gealtert. Mein Bruder ist 38 Jahre alt und immer zuverlässig gewesen. Ich verstehe den TH nicht, wie man bei einem der bereits am Boden liegt nocheinmal ordentlich zutreten kann.

Platzt nun die Insolvenz bzw. ich glaube es heißt Wohlverhaltensperiode (in der befindet Er sich ja bereits).

Ich hoffe auf hilfreiche Antworten und aufbauende Worte. Vielen Dank sagt Ohneworte
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: BlueVision am 10. Februar 2011, 09:12:49
Hallo "ohneworte"...

Die Story liest sich ja echt mal wehmütig. Leider kann ich dir keine rechtliche Antwort geben, aber in dieser Situation würde ich sofort einen RA aufsuchen, der auf Insolvenz spezialisiert ist. Soweit ich weiß, kann ein TH nur einen Versagungsantrag nach §298 stellen. In dem steht, wenn der Insolvenzler seinen monatlichen Zahlungen gegenüber dem TH nicht nachkommt, kann dieser einen Versagungsantrag stellen.
Nun ist die Situation aber ja anders geregelt. Hier geht es ja nicht um die monatliche Gebühr für den TH, sondern um eine Rückforderung, die so wie du schreibst nicht einmal schriftlich festgehalten wurde.
Wie gesagt, leider ist es schwer hier etwas verbindliches zu schreiben und rate daher zum Besuch beim RA.

Wünsche Ihnen und Ihrem Bruder natürlich viel Kraft und drücke die Daumen, dass am Ende doch noch alles gut wird.

Ich habe mich vor ca. einem Jahr in einer ähnlichen Situation befunden. Mein TH hat mir auch Steine in den Weg gelegt und so kam es zur Versagung der RSB (Alles nachzulesen hier im Forum). Aber am Ende wurde noch alles gut, weil ich mich gütig durch Vergleiche aus den Schulden befreien konnte. 
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: doktor mabuse am 10. Februar 2011, 10:05:01
Hallo,

sehr unschöne und belastende Situation, die einmal mehr zeigt, daß man oft im Regen stehen bleibt, wenn man in Sachen Geld die Unterstützung anderer braucht...
Äusserst schwach auch die Aussage des sogenannten "Anwalts", der offensichtlich auch nur Halbwissen hat.

Ich würde auch versuchen, kurzfrstig einen Anwalt für Insolvenzrecht aufzusuchen, vielleicht wissen unsere Moderatoren hier seriöse Anlaufstellen, ggf hilft auch parallel ein Besuch bei den anonymen Insolvenzlern (ist nicht als Werbung, sondern Tip gedacht)

Da das eigentliche Verfahren ja bereits abgeschlossen ist, hat Ihr Bruder sicher eine bessere Position gegenüber den Forderungen des TH.

Alles Gute,
Doktor Mabuse
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Feuerwald am 10. Februar 2011, 11:48:27
Die Restschuldbefreiung kann nur versagt werden, wenn ein Insolvenzgläubiger dies beantragt.

Dazu muss ein Verstoß gegen die sog. Obliegenheiten (§ 295 InsO)  glaubhaft gemacht werden.

Worin  soll der Verstoß liegen?

In § 295 Abs. 1 Nr. 3 kann man lesen.

"keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge ….  zu verheimlichen"

Es wurde nichts verheimlicht. Der Treuhänder hat sozusagen "Unterhalt aus der Masse" gewährt, was im RSB Verfahren jedoch nicht vorgesehen ist, um daraus dann eine Art  "Darlehen aus der Masse" zu konstruieren, was ebenso nicht vorgesehen ist.

Dem Schuldner hätte dieses Geld ggf. sogar  ganz sauber als unpfändbar zustehen können (§ 850i ZPO). 

Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: tomwr am 10. Februar 2011, 20:51:31
Also ich würde an der Stelle Deines Bruders erstmal zum Insolvenzgericht gehen und Akteneinsicht fordern. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet regelmäßig zu berichten und muss die eingezogene Abfindung zur Masse ja auch entsprechend deklarieren und auch die Zahlungen die damals aus der Masse erfolgt sind müssen ja dem Gericht gegenüber (wie auch immer) begründet worden sein. Da würde ich erstmal einhaken.

Ja und er hätte damals natürlich auch Pfändungsschutz beantragen können beim Insolvenzgericht. Hätte. Rückwirkend geht sowas jetzt natürlich nicht mehr. Es ist richtig, dass beim Bezug von Arbeitslosengeld (ALG I) eine Sperrzeit verhängt wird wenn man z.B. sein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet (3 Monaten Sperrfrist) aber der Bruder hätte damals natürlich ohne Einkommen für diesen Zeitraum ALG II beantragen können. Ich gehe stark davon aus, dass die Abfindung nicht zur Auszahlung an den Bruder gekommen ist sondern direkt vom Arbeitgeber an den TH abgeführt wurde. Damit hätte er auch keine anzurechnenden Einkünfte und hat seine Vermögenslosigkeit auch nicht selbst herbeigeführt.

Wie wurde das ganze Thema denn steuerlich behandelt ? Seit 2006 sind Abfindungen ja nicht mehr steuerfrei.

Tja da ist eine Menge falsch gelaufen. Blöd wenn man sich erst hinterher schlau macht. Aber der Gang zum Insolvenzgericht und Akteneinsicht zu der "Behandlung" der Abfindung aus insolvenzrechtlicher Sicht und die teilweise Rückzahlung sind jetzt erstmal angesagt.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 10. Februar 2011, 22:07:42
Guten Abend ohneworte,

m. E. besteht in diesem Fall nicht nur überhaupt keine Rechtfertigung für Versagung des RSB, sondern darüber hinaus scheint mir, TH sogar rechtswidrig gehandelt zu haben.

Die vom TH zurückgezahlten 2 x 1000 Euro würde ich nämlich nicht als Unterhalt aus der Insolvenzmasse betrachten, sondern eher als Korrektur der unrechtmäßig überhöhten Pfändung der Bezüge des Sch.

Gesetzt den Fall, dass die Stellungnahme des AA/SA bei der Ablehnung der finanziellen Hilfe den Bestimmungen des SGB entspricht, können wir davon ausgehen, dass TH unter allen Umständen dem Sch den unpfändbaren Teil seines Einkommens belassen muss. Dies beträgt unter Berücksichtigung von zwei Unterhaltsberechtigten 1359,99 Euro, für zwei Monate also ca. 2720,- Euro als Minimum. Zusätzlich kämen u. U. auch weitere berechtigten Kosten, wie Fahrtkosten usw. hinzu.

Die Argumentation, die Abfindung wurde vom AG an TH abgeführt, sodass TH keine Schuld hier trägt, würde in diesem konkreten Fall nicht greifen. Der TH hatte, wenn ich die Zeitangaben korrekt verstanden habe, die 2 x 1000 Euro im selben Tätigkeitsjahr zurückgezahlt als er die Abfindung eingezogen hatte. Aus dieser Perspektive hatte der TH praktisch diese Rechtswidrigkeit, in der Zeit als die Masse noch nicht ausgeschüttet war, korrigiert, aber leider nicht konsequent genug; er hätte eben mindestens 2 x 1359,99 Euro zurückzahlen müssen. Da der Sch den TH "mehrfach" informiert hatte, kann sich m. E. der TH nicht ohne weiteres entlasten, und ich denke, er hat die 2 x 1000 Euro auch nur deshalb zurückgezahlt.

Da die betroffene Masse inzwischen ausgeteilt ist, kann der Rest leider nicht direkt vom TH zurückgefordert werden. Eine Schadensersatzklage mit der Komplexität, die tomwr sehr gut erwähnt hat, würde nicht einfach sein. Wichtig ist allerdings auch die Verjährung zu berücksichtigen.

Jedenfalls ist das erneute Zurückverlangen des Rests vom 2 x 1000 Euro eine ausgesprochene Unverschämtheit des TH. Dieser würde ich auf keinen Fall nachgehen.

MfG

bertino
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Feuerwald am 10. Februar 2011, 22:54:53
Bestimmungen des SGB entspricht, können wir davon ausgehen, dass TH unter allen Umständen dem Sch den unpfändbaren Teil seines Einkommens belassen muss. Dies beträgt unter Berücksichtigung von zwei Unterhaltsberechtigten 1359,99 Euro, für zwei Monate also ca. 2720,- Euro als Minimum. Zusätzlich kämen u. U. auch weitere berechtigten Kosten, wie Fahrtkosten usw. hinzu.

-> nein, der TH muss nicht und darf nicht.  Es obliegt dem Schuldner einen Antrag nach 850i ZPO zu stellen und dem Gericht, darüber zu befinden. Der TH hat auch keine Pflicht, den Schuldner auf diese Möglichkeit hinzuweisen, was dieser auch nicht getan hat. Versäumnis beim Schuldner. Vielmehr hat der Treuhänder von dem, was er aus der Abtretung erlangt hat, dem Schuldner etwas gewährt, ohne hierfür eine Rechtsgrund zu haben. Er hat also als Treuhänder etwas "veruntreut". Mag sein aus menschlicher Gefühlsduselei, was grundsätzlich nicht "unverschämt" ist, sondern eben menschlich. 
Nun kommt der Versuch, den Murks in dem Zurückgefordert wird. M.E. kann der TH auch zurückfordern, da der Schuldner etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat und zwar vom Treuhänder. Dieser mag also einen Anspruch gegen den Schuldner haben. Das befreit den TH jedoch nicht davon gegenüber der Pflicht die Gläubiger zu bedienen. Es ist eine mehr oder weniger reine Privatsache zwischen Schuldner und Treuhänder die es zu bereinigen gibt. Was aber nicht angeht, ist die Drohung mit der Versagung der Restschuldbefreiung. Hier versucht der TH sein Amt dahingegen auszuspielen, den Schuldner unter druck zu setzen. Das erscheint mir höchst bedenklich und "unverschämt".
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Ohneworte am 11. Februar 2011, 08:33:23
Hallo Miteinander,

an dieser Stelle erstmal ein dickes Dankeschön  :cheesy:

Ich habe meinem Bruder gestern die ganzen geposteten Antworten gezeigt und Er sagte mir direkt, dass Er bereits nächste Woche bei einem Fachanwalt für Insolvenzrecht einen Termin hat. Einen Berechtigungsschein zur eventuelle Übernahme von Rechtskosten hat Er sich vom Gericht geholt.

Ich bin wirklich froh, hier auf dieser Seite gelandet zu sein. Nochmals vielen herzlichen Dank.
Wenn es gewünscht ist, berichte ich gern weiter?.

LG Ohneworte
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 11. Februar 2011, 16:21:15
Zitat
-> nein, der TH muss nicht und darf nicht. ...Versäumnis beim Schuldner. ...

In diesem folgenden Fall wird eine Rente direkt an TH bezahlt. Schauen wir gemeinsam, wie BGH dazu Stellung genommen hat.

BGH, Beschluss vom 10. 7. 2008 - IX ZB 172/ 07,   http://lexetius.com/2008,1931
Zitat
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens bezog die Schuldnerin eine Rente der LSV von monatlich 254, 27 bzw. 261, 65 €, eine Rente der BfA von monatlich 821, 56 bzw. 844, 37 € ... die Rente der LSV wurde unmittelbar an den Treuhänder ausbezahlt
...
Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter oder Treuhänder bilden einen neuen Vermögensgegenstand, wenn es sich um einen etwa auf der Veruntreuung von Massegegenständen beruhenden Gesamtschaden handelt
...
Erweist sich die Rechtsauffassung der Schuldnerin als zutreffend, durften die unpfändbaren Bezüge nicht an die Gläubiger ausgeschüttet werden. War die Auskehr der Mittel an die Gläubiger rechtswidrig, kann ein Schadensersatzanspruch, der die unrechtmäßige Ausschüttung im Interesse der Schuldnerin kompensieren soll, nicht in die Masse fallen, die, weil entsprechende Beträge tatsächlich dort vorhanden waren und zugunsten der Gläubiger verteilt wurden, andernfalls zu Unrecht doppelt begünstigt würde. Vielmehr steht ein etwaiger Schadensersatzanspruch alleine der Schuldnerin zu, die durch die Verteilung unpfändbarer Vermögensgegenstände einen Einzelschaden erlitten hat. Der Schadensersatzanspruch kann als Kompensation für entgegen dem Pfändungsverbot des § 850c ZPO zugunsten der Gläubiger tatsächlich vorgenommene Ausschüttungen nicht der Masse als neuer Gegenstand (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO) zustehen. Mithin sind die Voraussetzungen einer Nachtragsverteilung, auch wenn die gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg erhobene Revision ohne Erfolg bleibt, nicht gegeben. Hat die Revision Erfolg, wird ein Schadensersatzanspruch also verneint, scheidet ein neuer Massegegenstand von vornherein aus.

MfG

bertino
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Insokalle am 11. Februar 2011, 18:22:11
alles schön und gut, nur besteht ein entscheidender großer Unterschied zu dem Problem in der eingangs gestellten Frage
Ich stimme daher dem Beitrag von Feuerwald zu.

Trotzdem lässt sich vielleicht eine Einigung mit dem TH erzielen. Mögl. dabei das Insolvenzgericht mit heranziehen.
Argumentation mit dem § 765a-Gedanken möglich?
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 11. Februar 2011, 18:33:43
Zitat
nur besteht ein entscheidender großer Unterschied zu dem Problem in der eingangs gestellten Frage

Würden Sie bitte diesen Unterschied benenn/beschreiben?
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Insokalle am 11. Februar 2011, 19:19:52
Klar: 850c zu 850i
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 11. Februar 2011, 19:31:29
Dieser Unterschied unterstützt ja eigentlich meine Argumentation. Denn er bedeutet, dass das Gegenargument eine Verweisung genutzt hat, welche nicht der dem BGH entspricht.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Insokalle am 11. Februar 2011, 20:00:53
Hä? Versteh ich mal wieder nicht.

Noch mal deutlich: In Ihrem Urteil sind nach § 850c unpfändbare Beträge beim TH gelandet.
Beim Fragesteller geht es um eine Abfindung. Die ist nach § 850 pfändbar. Es ist eine Einmalzahlung, für die 850c nicht gilt. Folglich ist sie ohne wenn und aber pfändbar und wurde vom Arbeitgeber richtigerweise an den TH ausgezahlt. Nur nach einem Antrag nach 850i kann das Gericht nach freier Würdigung über Unpfändbarkeit bestimmen. Hier gibt es keinen Antrag, also auch keinen Pfändungsschutz. Also ganz andere Fallkonstellation.
Da die Abfindung längst ausgezahlt wurde, ist jetzt kein 850i-Antrag mehr möglich.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 11. Februar 2011, 20:09:03
Auch Arbeitseinkommen ist pfändbar, aber nur bis zur Pfädungsgrenze.

In unserem Fall hat ja der Sch während der beiden Monate kein anderes Einkommen gehabt. Von AA bzw. SA hat er auch keine Unterstützung erhalten Wie sollte er sein Lebensunterhalt bestreiten können?

Gerade aus diesem Grund hätte ihm der TH den unpfändbaren Teil belassen müssen.

MfG

bertino
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Feuerwald am 11. Februar 2011, 20:21:47
Ich schließe mich Insokalle an, 

850c greift automatisch, 850i ZPO hätte der Schuldner selbst beantragen müssen. Der TH kann nicht auskehren.

Das Urteil zeigt aber auf, das der TH selbst in die Pflicht genommen werden kann, in unserem Fall durch die Gläubiger. Das Abwälzen dessen Fehlverhalten auf den Schuldner unter Androhung eines erheblichen Übels (der Versagung der RSB)  ist sehr bedenklich. Nun ist es leider so, dass wir ja wissen, wie innig das Verhältnis zwischen Insolvenzgericht der  Treuhänderschaft sein kann. Da wird schon mal in der Akte oder in den Berichten die Sache hingebogen.
Vielleicht könnte man ja doch noch einen 850i ZPO Antrag nachträglich konstruieren, wenn alle mitspielen.

Sonst bleibt es wohl abzuwarten, wie diese Geschichte ausgeht, wenn wir es denn je erfahren werden.

Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: tomwr am 11. Februar 2011, 22:03:29
Wenn es gewünscht ist, berichte ich gern weiter?.

LG Ohneworte
Natürlich ist das erwünscht.
Bevor jetzt irgendwelche Schritte eingeleitet werden macht es aber wie bereits angedeutet Sinn, erstmal in die Insolvenzakte bei Gericht zu schauen wie die betreffenden Zahlungen vom Treuhänder an den Schuldner deklariert und begründet wurden. Erst danach würde ich weitere Schritte erwägen. Und natürlich macht es ggf. Sinn das Insolvenzgericht mit einzubeziehen und an die Aufsichtsfunktion nach §58 InsO zu mahnen aber das macht alles keinen Sinn wenn das Prozedere mit den Zahlungen unklar ist. Sonst stochert man nur im Nebel.

Und die Insolvenzakte zu prüfen kann nie so ganz verkehrt sein. Ist vielleicht auch interessant was der TH sonst so schreibt. Er ist nämlich nicht verpflichtet den Schuldner von seinen Berichten ans Insolvenzgericht zu informieren. Das ist sozusagen eine Holschuld, sowohl für Gläubiger als auch für den Schuldner.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 11. Februar 2011, 22:39:09
Zitat
850c greift automatisch, 850i ZPO hätte der Schuldner selbst beantragen müssen. Der TH kann nicht auskehren.


Das hier vorliegende Missverständnis ist m. E. darin begründet, dass die in InsO verwendeten Verweisungen auf §§ 850 ff. ZPO als uneingeschränkt geltend interpretiert werden, sodass damit mache Signifikante Bestandteile des Regelwerks von InsO unbeabsichtigt augenblicklich übersehen werden.

Dass das Einkommen des Sch während der WVP ausschließlich durch Abtretung an TH gepfändet werden darf, ist eine so signifikante und ureigene Regel der WVP, dass ohne sie der WVP die eigentliche Basis entzogen wäre. So betrachtet ist § 850i ZPO nur noch als eine Ergänzung zu sonstigen Regeln der InsO zu verstehen, die dem Sch einen zusätzlichen Schutz anbietet. Damit wird dem Sch nämlich ermöglicht, durch Antrag zu reagieren schon bevor ihm und seinen angehörigen die Lebensgrundlage entzogen wird.

Dies entzieht dem Sch jedoch nicht die Berechtigung dazu, seine von ihm nicht abgetretenen - und nicht einmal abtretbaren  - Einkommensteile zurückzufordern.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: tomwr am 12. Februar 2011, 00:07:38
Sagen wir mal so, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht beurteilt die Frage nach der Pfändung der Abfindung so wie Feuerwald es hier wiedergegeben hat.

Zitat
Es hat sich langsam herumgesprochen: Die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes nach einer Kündigung gezahlte Abfindung bleibt zwar sozialversicherungsfrei, sie unterliegt aber seit dem 01.01.06 uneingeschränkt der Steuerpflicht. Damit nicht genug, unterliegt die Abfindung auch voll dem Zugriff eines Vollstreckungsgläubigers, der eine Lohnpfändung ausgebracht hat. Der allgemeine Pfändungsschutz mit festen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gilt nämlich für Abfindungen nicht. Nur auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht darüber entscheiden, dass auch die Abfindung oder mindestens Teile hiervon zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.

Quelle: http://www.jlm-freiburg.com/Beitrag.Arbeitsrecht.92.html
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Feuerwald am 12. Februar 2011, 00:28:53

Dies entzieht dem Sch jedoch nicht die Berechtigung dazu, seine von ihm nicht abgetretenen - und nicht einmal abtretbaren  - Einkommensteile zurückzufordern.


- Man kann und sollte immer alle Thesen – gerade in Insolvenzrecht – offen gegenüber stehen. Es gilt diese Thesen aufzunehmen und ggf. durchzufechten.

Ich habe gerade einen gleichgelagerten Fall. Allerdings nicht in der WVP. Da wird dem Schuldner vom IV in Aussicht gestellt, dass anstelle eines 850i ZPO Antrag der IV freizügig „Unterhalt aus der Masse“ gewährt. Entsprechend wird der Antrag 850i ZPO entgegen den Empfehlungen des Schu-Beraters nicht gestellt! Es wird (blind) dem IV vertraut. Sollte man nie tin! Die Forderungen werden eingezogen. Zwei Monate vergehen. Auf den "Hilferuf"des Schuldners, der nunmehr seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken kann, kommt die Erklärung des IV:

Unterhalt aus der Masse ist nach Rücksprache mit dem Gericht ist doch nicht möglich. Stellen Sie einen (verspäteten) 850i ZPO Antrag bei Gericht.  Na dann …

Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Insokalle am 12. Februar 2011, 10:21:22
Das sollte man wirklich nicht tun. Solange noch nicht aufgehoben ist, ist mögl. § 100 InsO noch eine Option bzw. ein Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung.

Zurück zur Frage. Die Frage der Berechnung des pfändbaren Einkommens ist doch mit InsO genauso wie ohne InsO, §§ 292, 36 InsO. Da gibt es auch keine Missverständnisse. § 287 InsO regelt dazu die Abtretung an den TH. Und dass eine Abfindung zum Lohneinkommen gehört und damit der Abtretung unterliegt, steht außer Frage. Da sie als Einmalzahlung nicht unter 850c fällt, gelten logischerweise auch dessen Pfändungsgrenzen nicht.
Da müsste schon die ZPO geändert werden. Deswegen leider: Wer sich nicht rechtzeitg Gedanken macht oder sich beraten lässt, steht daher praktisch schon auf der Seife.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 12. Februar 2011, 14:28:16
Die letzten Beiträge von tomwr und Feuerwald mögen für sich zutreffend sein. Sie können jedoch nicht eins zu eins auf andere Fälle übertragen werden, welche in abweichendem Kontext stehen.

Während der von Feuerwald erwähnten Fall, zwar nicht mit WVP aber zumindest mit InsO zu tun hat,  liegt der von tomwr genannte Fall - soweit aus der knappen Originaltext zu entnehmen ist, nur im Kontext der ZPOs Zwangsvollstreckung und nicht etwa in dem der InsO.

§ 4 InsO (http://dejure.org/gesetze/InsO/4.html):
Zitat
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Tatsache ist aber, dass dieses Gesetz (InsO) doch etwas anderes bestimmt hat:

Insolvenzordnung, 8. Teil - Restschuldbefreiung (§§ 286 - 303):

§ 287 InsO (http://dejure.org/gesetze/InsO/287.html):
Zitat
(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Hatte der Schuldner diese Forderungen bereits vorher an einen Dritten abgetreten oder verpfändet, so ist in der Erklärung darauf hinzuweisen.

Da während der WVP abweichend von der ZPOs Zwangsvollstreckung die Pfändung ausschließlich durch Abtretung an TH zu erfolgen hat, und weil die Abtretung nur Forderungen erfasst, die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem damit verbundenen Ende des Insolvenzbeschlages entstehen, sind die beiden genannten Fälle hier nicht Ausschlag gebend.

Die von Insokalle aufgeworfene Schwierigkeit kann ich zwar sehr gut nachvollziehen. BGH argumentiert in seinem gerade die Pfändbarkeit der Abfindung betreffenden Urteil jedoch wie folgt:

BGH, Urteil vom 11. 5. 2010 - IX ZR 139/ 09; http://lexetius.com/2010,1303:
Zitat
Die Anwendungsbereiche der genannten Vorschriften der Insolvenzordnung (§ 81 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1, § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) und der Zivilprozessordnung (§§ 850 ff ZPO) sind nicht vollständig deckungsgleich.

So stellen Ansprüche eines Kassenarztes gegen die kassenärztliche Vereinigung "Arbeitseinkommen" im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO dar (BGHZ 96, 324, 326), nicht jedoch "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" im Sinne von § 114 Abs. 1 InsO (BGHZ 167, 363, 369 ff). § 850 ZPO sichert dem Schuldner einen der Pfändung entzogenen Anteil an Vergütungen für Dienstleistungen, die seine Existenzgrundlage bilden, weil sie seine Erwerbstätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen; § 114 Abs. 1 InsO, der von vornherein nur pfändbares Einkommen betrifft, regelt, ob und in welchem Umfang Vergütungsansprüche des Schuldners dem Abtretungsempfänger oder aber der Gesamtheit der Gläubiger zugute kommen.

Anderseits gilt - wie bereits mehrfach in diesem Forum genannt - folgendes:

BAG, Urteil vom 21. 11. 2000 - 9 AZR 692/ 99; http://lexetius.com/2000,4431:
Zitat
Nach § 400 BGB kann eine Forderung nur abgetreten werden, soweit sie der Pfändung unterworfen ist. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen kann nur gepfändet werden, wenn die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers gesetzlich bestimmten Pfändungsgrenzen überschritten werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 134 BGB).
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: tomwr am 12. Februar 2011, 17:27:13
Während der von Feuerwald erwähnten Fall, zwar nicht mit WVP aber zumindest mit InsO zu tun hat,  liegt der von tomwr genannte Fall - soweit aus der knappen Originaltext zu entnehmen ist, nur im Kontext der ZPOs Zwangsvollstreckung und nicht etwa in dem der InsO.

Da während der WVP abweichend von der ZPOs Zwangsvollstreckung die Pfändung ausschließlich durch Abtretung an TH zu erfolgen hat, und weil die Abtretung nur Forderungen erfasst, die erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem damit verbundenen Ende des Insolvenzbeschlages entstehen, sind die beiden genannten Fälle hier nicht Ausschlag gebend.

Die Wirkungen einer Lohnabtretung und einer Lohnpfändung sind zwar nicht wirklich identisch führen aber zu gleichen Abführungsbeträgen. Es ist daher müßig darüber zu diskutieren ob hier die Abtretung durch den TH oder die Lohnpfändung durch den IV geltend gemacht werden.

Du solltest Dich mal mit §35 und §36 InsO befassen. Es ist richtig, dass die Lohnabtretung im Grunde erst mit Eintritt der WVP gilt (Aufhebung des Insolvenzverfahrens) aber vorher darf und muss der IV sozusagen Lohnpfändung gegen den Schuldner betreiben sofern keine Vereinbarung über eine freiwillige Abführung der pfändbaren Anteile durch den Schuldner getroffen wird. Was sicherlich eher die Ausnahme sein dürfte und aus Sicht des IV ein wenig riskant ist. Und eine Abfindung ist pfändbar und zwar nach den Regeln der §850ff der ZPO im Sinne des §36 Abs.1 InsO.

Zitat
§ 35 Begriff der Insolvenzmasse
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

Zitat
§ 36 Unpfändbare Gegenstände
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Zitat
§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders
(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlußverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen, sofern die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts berichtigt sind. § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend. Von den Beträgen, die er durch die Abtretung erlangt, und den sonstigen Leistungen hat er an den Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zehn vom Hundert und nach Ablauf von fünf Jahren seit der Aufhebung fünfzehn vom Hundert abzuführen. Sind die nach § 4a gestundeten Verfahrenskosten noch nicht berichtigt, werden Gelder an den Schuldner nur abgeführt, sofern sein Einkommen nicht den sich nach § 115 Abs. 1 der Zivilprozessordnung errechnenden Betrag übersteigt.

Hinweis: Es wurden nur die relevanten Teile der jeweiligen §§ zitiert.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 12. Februar 2011, 18:29:12
Guten Abend tomwr,

herzlichen Dank für die angegebenen Zitate. Diese waren mir aber bekannt gewesen.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, möchten Sie durch Ihren letzten Beitrag verdeutlichen, dass InsO von ZV nicht unabhängig ist. Allein die Tatsache, dass ich selbst § 4 InsO als Grundlage meiner Erläuterungen verwendete, sollte es bereits deutlich gemacht haben,  dass ich ebenfalls derselben Meinung bin.

Es ist allerdings so, dass jede Verbindung zwei Richtungen hat. Während Sie nun die eine Richtung von InsO zu ZV (also von Speziellem zu Allgemeinem) meinen, meinte ich vorhin die andere Richtung. Außerdem habe ich meine Äußerung an den knappen Originaltext orientiert.

Gemeint war übrigens nicht eine völlige Berührungslosigkeit der beiden Gebiete. Viel mehr versuchte ich gerade aufgrund der engen Verbindung dieser Gebiete durch Hervorhebung des § 4 InsO auf die Grenzen zwischen denen hinzuweisen. Der Unterschied zwischen beiden Kontexten ist ferner aus dem o. g. Urteil des BGH sehr deutlich zu erkennen.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

MfG

bertino
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: tomwr am 12. Februar 2011, 18:58:05
Die letzten Beiträge von tomwr und Feuerwald mögen für sich zutreffend sein. Sie können jedoch nicht eins zu eins auf andere Fälle übertragen werden, welche in abweichendem Kontext stehen.

Das würde ich mal eher auf Deine eigenen Zitate (i.d.S. Kontexte) anwenden.  :whistle:

Zu Deinen Anmerkungen zu §400 BGB.

Der Paragraph bezieht sich auf ARBEITSEINKOMMEN. Was unter Arbeitseinkommen zu verstehen ist, wird in §850 ZPO näher definiert. Arbeitseinkommen ist ein regelmäßig (in aller Regel monatlich) gezahltes Einkommen. Eine Abfindung zählt zu sonstigen Einkünften genauso wie die Einkünfte Selbständiger, die auch in vollem Umfang der Pfändung unterliegen sofern nicht ein Antrag auf Pfändungsschutz nach §850i gestellt wird.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 12. Februar 2011, 19:23:40
Guten Abend tomwr,

Den Link hatte ich bereits oben angegeben.

BGH, Urteil vom 11. 5. 2010 - IX ZR 139/ 09; http://lexetius.com/2010,1303

Zitat
Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG gehören zum "Arbeitseinkommen" im Sinne von § 850 ZPO. Das folgt insbesondere aus der Vorschrift des § 850 i ZPO, die den Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten und Dienste regelt, und wird - soweit ersichtlich - nirgends in Zweifel gezogen (vgl. etwa Thomas/ Putzo/ Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 850 Rn. 6a; Prütting/ Gehrlein/ Ahrens, ZPO § 850 Rn. 20, § 850 i Rn. 4 ff, 8).

Zitat
Das würde ich mal eher auf Deine eigenen Zitate (i.d.S. Kontexte) anwenden.

Könnte Sie sich bitte etwas deutlicher Ausdrücken?

MfG

bertino
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Feuerwald am 12. Februar 2011, 19:29:36
Die Abfindung wird  als Teil des Arbeitseinkommens von der Abtretung des TH erfasst und ist im Monat der Auszahlung voll pfändbar. Das lässt sich nicht wegdiskutieren. Es gibt keinen automatischen Pfändungsschutz für Teile einer Abfindung. Es ist mir in den nun über 10 Jahren kein einziger Fall bekannt, in dem einem Schuldner ohne 850i ZPO Antrag ein Teil der Abfindung durch den TH  belassen wurde. Das ist auch deshalb nicht möglich, weil der TH darüber nicht befinden kann und darf.

850i ZPO setzt immer einen Antrag des Schuldners voraus und bedarf der Entscheidung durch das Gericht.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/kleve/ag_kleve/j2006/31_IK_18_00beschluss20060118.html

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=6127

Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 12. Februar 2011, 20:24:51
Automatischer Pfändungsschutz für Teile einer Abfindung ?

Dies wurde auch nicht behauptet.

Aber wenn wir nun von Ihrer sehr hilfreichen Aussage ausgehen, dass Abfindung als Teil des Arbeitseinkommens von der Abtretung des TH erfasst wird, sollte es nur noch geklärt werden, ob es rechtens ist, von einem arbeitslosen Sch mit zweifacher Unterhaltspflicht, der weder von AA noch SA  Unterstützung geleistet bekam, das Arbeitseinkommen über die Pfändungsgrenze hinaus zu pfänden, obwohl er "mehrmals" den TH über seine schwierige Situation informiert hatte.

Meine Meinung ist doch Ihnen bekannt.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 13. Februar 2011, 11:12:35
Ich habe die Beiträge zu diesem Thread mehrmals durchgelesen. Das Problem ist offenbar die Notwendigkeit der Formwahrung.

Aber wenn wir nicht die Abfindung einerseits und das restliche Arbeitseinkommen andererseits voneinander getrennt betrachten, verschwindet dieses Problem von alleine. Denn dann wird das Ansinnen des Sch nämlich nicht der Wunsch sein, einen Teil der Abfindung zu behalten, sondern den unpfändbaren Teil seines Einkommens insgesamt, was bereits durch geltendes Recht geschützt ist.

MfG

bertino
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: tomwr am 14. Februar 2011, 11:12:58
Aber wenn wir nun von Ihrer sehr hilfreichen Aussage ausgehen, dass Abfindung als Teil des Arbeitseinkommens von der Abtretung des TH erfasst wird, sollte es nur noch geklärt werden, ob es rechtens ist, von einem arbeitslosen Sch mit zweifacher Unterhaltspflicht, der weder von AA noch SA  Unterstützung geleistet bekam, das Arbeitseinkommen über die Pfändungsgrenze hinaus zu pfänden, obwohl er "mehrmals" den TH über seine schwierige Situation informiert hatte.

Natürlich ist es rechtens. Der Schuldner hat ein Recht darauf einen Antrag nach §850i ZPO zu stellen. Aber das muss der Schuldner schon selbst tun. Der TH hat wohl kaum die Pflicht die Rechte des Schuldners wahrzunehmen, genauso wenig wie er die Rechte einzelner Gläubiger wahrzunehmen hat. Auch hat der Schuldner das Recht einen Antrag auf ALG II zu stellen. Das ist aber ebenso nicht rückwirkend möglich. Versäumt der Schuldner seine Rechte wahrzunehmen dann muss er auch die Konsequenzen tragen.

Völlig unabhängig ob man die Abfindung jetzt als Arbeitseinkommen oder sonstige Einkünfte benennt nimmt §850 Abs.1 ZPO ausdrücklich auch auf §850i ZPO Bezug. Das bedeutet, dass eben auch für Arbeitseinkommen die Anwendung des §850i ZPO in Betracht zu ziehen ist, nämlich dann wenn es nicht als wiederkehrende Bezüge gezahlt wird. Das gilt neben Abfindung auch für Urlaubsabgeltung am Ende des Beschäftigungsverhältnisses.

Hier ein Urteil des LAG Niedersachen:
http://www.ra-kotz.de/aufrechnung2.htm

Zitat
Die Kündigungsschutzabfindung nach §§ 9, 10 KSchG gehöre zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, weil sie gerade wegen seiner Beendigung vom Arbeitgeber gezahlt werde. Es sei deshalb unerheblich, dass sie kein unmittelbares Arbeitsentgelt, keinen Ersatz für ein Arbeitsentgelt oder auch keinen sonstigen Schadensersatz darstelle. Entscheidend sei vielmehr, dass sie, wie sonstige Geldleistungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, der Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie diene. Dieses rechtfertige es, die Abfindung den Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO zu unterwerfen.

Ggf. komme ein Pfändungsschutz gemäß § 850 i ZPO in Betracht, indem auch ausdrücklich von nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten die Rede ist (so Urteil des BAG vom 13.11.1991, Az. 4 AZR 39/91, in RZK I 11 c Nr. 8, vgl. auch BAG, Urteil vom 12.09.1979, Az. 4 AZR 420/77, in AP Nr. 10 zu § 850 ZPO).

Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer in vollem Umfange an. Nichtentscheidend ist demgemäß, dass die Abfindung dazu dienen soll, die sich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließende Zeit einer möglichen Arbeitslosigkeit zu überbrücken, entscheidend ist vielmehr, dass die Grundlage der Zahlung der Abfindung letztlich im Arbeitsverhältnis liegt. Auf Grund der Zahlung der Abfindung ist der Lebensunterhalt des Klägers gerade bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei der entsprechenden Aufrechnung nicht gefährdet. Den Sicherungsvorschriften des § 850 ff. ZPO ist deshalb genüge getan.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Ohneworte am 14. Februar 2011, 18:25:27
Guten Abend,

ich bin total überwältigt von den ganzen Antworten.
Was ich erst heute erfahren habe ist, dass mein Bruder, als Er damals die Abfindung an den TH abgeführt hat einen Antrag nach §850i ZPO beim Insolvenzgericht gestellt hat. Dieses setzte sich damals mit dem TH in Verbindung der dazu Stellung nehmen sollte und dem Gericht geraten habe, den Antrag abzulehnen. Ablehnungsgrund von Seitens des TH war: Es lohne sich nicht, den Antrag zu bewilligen, weil Er nicht glaube, dass mein Bruder Kosten für eine Umschulung bekommen solle.!

Ich hole hier nochmal etwas aus. Also Stand damals: Mein Bruder hatte nach dem ganzen Scheidungskrieg und der Schuldenlast auch noch arg mit Mobbing seitens seines Chefs zu kämpfen. Es wurde Ihm dann, nachdem Er sich an den Betriebsrat gewendet hat, nahe gelegt eine Abfindung anzunehmen und zu gehen! Mein Bruder hat sich umgehend Arbeitslos gemeldet und Beantragung auf eine Umschulung gestellt.

Umgeschult wurde auf Flugbegleiter. Das Arbeitsamt hat die Kostenübernahme abgelehnt, weil mein Bruder zu diesem Zeitpunkt bereits 35 Jahre alt war. Also hat Er sich aus eigener Kraft aufgemacht und sich bei der Fluggesellschaft (für die Er heute tätig ist), selbst beworben. Die Kosten wurden zu 60% von der Fluggesellschaft getragen, den Rest brachte wir als Familie auf.

Mit 35 zu alt...aber man sieht es geht doch, oder?  :respekt:

Aber der TH wollte auch hiervon nichts hören und wissen. Das ist doch traurig, dass man so allein gelassen wird. Ich meine klar, mein Bruder hätte sich schlau machen können was geht und was nicht, aber nach der Odysee kann ich ihn irgendwie gut verstehen das Er resignierte. 

Ich persönlich habe hier in den letzten paar Tagen viel gelernt und ich denke auch mein Bruder hat, nachdem Er das hier alles gelesen hat, viel mitgenommen und dafür möchte ich echt Danke an Sie alle sagen. :thumbup:

Es hat mir wieder einmal mehr gezeigt, dass man sich seinem Schicksal nicht so einfach hingeben soll, sondern auch ruhig mal Veto einlegen darf. Ich denke, es ist in vielen Situationen sehr schwer etwas zu sagen bzw. man fühlt sich wie gelähmt, wenn man in so einer Situation steckt.  :Oh_no:
Vielleicht gibt es die Einen, Denen es egal ist, dass Sie Schulden aufgebaut haben und jetzt in Insolvenz sind. Dann die Anderen, Denen es sehr unangenehm ist die Gläubiger nicht mehr bedienen zu können, weil man nicht mehr Liquide ist. Zu Denen zähle ich meine Eltern und meinen Bruder. Egal wie...es ist nichts, auf was man Stolz sein könnte.

Gut, dass es Foren wie Dieses gibt, wo man Hilfe bekommt und nicht ausgelacht wird. Vielen Dank sagt Ohneworte
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 14. Februar 2011, 21:50:58
Guten Abend Ohneworte,

herzlichen Dank für Ihre anerkennende Worte an das Forum.

Aber so genau habe ich die Zusammenhänge nicht verstanden. In welcher Situation befindet sich nun die Problematik?

Wurde der Antrag vom Gericht endgültig abgelehnt? Der von Ihnen genannte Grund durfte m. E. für die Ablehnung nicht ganz ausreichen. Denn lt. § 850i ZPO ist der Antrag insoweit abzulehnen, als  überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Hätte der Gläubiger selbst finanzielle Schwierigkeiten, dann käme eine Ablehnung in Frage. Aber wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist der Gläubiger eine Bank. Ich bin wirklich gespannt, wie die anderen Forumsmitglieder hierzu Stellung nehmen.

Aber einige Fragen hätte ich noch.

Wenn der Antrag abgelehnt wurde, hat Ihr Bruder dann sofortige Beschwerde eingelegt?
  Wenn ja, wie ist es gelaufen?
  Wenn nein, möchte Ihr Bruder nun etwas dagegen unternehmen?
Ihr Bruder wollte ja einen RA konsultieren. Was hat der RA zu der ganzen Problematik gesagt?

MfG

bertino
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Ohneworte am 15. Februar 2011, 15:26:40
Hallo Bertino,

Nein mein Bruder hat den Termin beim RA am Ende dieser Woche. Mein Bruder hat damals keine Beschwerde eingelegt, weil Er nicht wußte, dass Er dies hätte tun können. Als die Ablehnung des Gerichts kam, hat mein Bruder dies so angenommen! Die Gläubiger sind die Banken, die damals die Hausfinanzierung durchgeführt haben.

Mein Bruder hatte also soweit nirgendwo weitere Schulden aufgebaut und hatt dies auch nicht vor. Bei der Beantragung auf einen Teil der Abfindung ging es als aller erstes darum, die besagten 3 Monate Arbeitlosigkeit zu überbrücken, da bei einer Abfindung die Arge die ersten 3 Monate kein Arbeitslosengeld bewilligt. Die Abfindung dient ja eigentlich dazu die Familie und natürlich sich selbst über die Runden zu bekommen. Die finanzielle Unterstützung bezüglich der Umschulung, haben wir dann als Familie getragen, weil der TH gegenüber dem Insolvenzgericht äußerte, dass Er der meinung ist, dass mein Bruder bezüglich einer Umschulung keine Unterstützung erhalten sollte. Dies war dann auch die Begründung vom Gericht und somit hat mein Bruder nichts weiter unternommen...wie auch, wenn man nicht weiß wie?

Gruß Ohneworte
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 17. Februar 2011, 07:33:51
Guten Morgen Ohneworte,

es ist ja so manches schiefgelaufen. Ich möchte dennoch anregen, dass Ihr Bruder vom RA überprüfen lässt, ob Voraussetzungen des § 233 ZPO "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" vorliegen.

http://dejure.org/gesetze/ZPO/233.html

Ich wünsche Ihnen, Ihrem Bruder und Ihren Eltern viel Erfolg.

MfG

bertino
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Insokalle am 17. Februar 2011, 17:52:39
Wiedereinsetzung wird aus verschiedenen Gründen nicht funktionieren, allein schon wegen § 234 ZPO.
Im Moment sehe ich nur die Möglichkeit, das Problem mit TH und Gericht irgendwie zu klären.
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: bertino am 17. Februar 2011, 20:19:05
Danke Insokalle für die aufmerksame Bemerkung. Generell haben Sie recht.

Allerdings sieht Rechtsprechung auch Ausnahmen von der Regel des § 234 ZPO vor, wie z. B. im Beschluss vom 05.07.2007 des BGH - V ZB 48/ 06 (http://lexetius.com/2007,2147). Selbst wenn dieser Fall nicht direkt auf unseren konkreten Fall übertragen werden kann, könnte es m. E. nicht schaden, die Sache von dem RA, der ohnehin konsultiert wird, auch überprüfen zu lassen. Ob es auch andere Entscheidungen dafür oder auch dagegen vorliegen habe ich jedoch bis jetzt nicht untersucht.

MfG

bertino
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Ohneworte am 18. Februar 2011, 19:55:52
guten abend,

also meine bruder hatte gestern seinen Termin beim RA. dieser hat sich alles genau angehört. als erstes wird jetzt die akte angefordert und ein termin mit dem TH vereinbart.
ich werde auf jedenfall weiter berichten, sobald ich weiteres weiß.

Vielen Dank, dass sich soviele diesem Thema angenommen haben. Bis bald....Ohneworte
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: Ohneworte am 12. März 2011, 19:19:45
Guten Abend,

wie versprochen möchte ich berichten, wie es nun bei meinem Bruder weitergegangen ist.
Also, mein Bruder hatte sich ja an einen Fachanwalt gewendet. Dieser hat alles genau recherchiert und nen Termin beim Insolvenzverwalter, zusammen mit meinem Bruder, vereinbart.

Das Treffen ist sehr positiv verlaufen. Der Treuhänder war wohl sichtlich erstaunt, dass mein Bruder mit einem Anwalt anrückte. Es wurde folgendes festgestellt und neu vereinbart:

Der TH hat nicht richtig gehandelt und dies wohl auch zum Teil eingestanden. Man hat sich auf eine monatliche Rückzahlung in Höhe von 25,- Euro geeinigt, dieses wurde diesmal alles schriftlich festgehalten. :thumbup:
Der Anwalt hat klargestellt, dass ab jetzt Er künftig die schriftlichen Verkehrswege übernimmt und eventueller weiterer Schriftverkehr zuvor von Ihm geprüft wird.

Der TH musste dem zustimmen und hat dies auch getan. Ferner hat der TH einen völlig anderen Eindruck von meinem Bruder gewonnen. (Hätte Er ja schon eher haben können, hat sich ja nie auf nen Termin eingelassen). :hi:

Ferner wurde ermittelt, dass mein Bruder viel zuviel Unterhalt für die KInder zahlen muß, dies wurde dem Jugendamt umgehend mitgeteilt und der monatliche Betrag wurde dementsprechend angepasst. Ganz zum Leidwesen meiner Exschwägerin, die jetzt einmal weniger in den Beautysalon gehen kann und selber arbeiten muß  :juchu:

Mein Bruder hat nur ein paar Tage später, also nach dem Termin, ein Schreiben vom Insolvenzgericht erhalten, dass wenn Er zum jetzigen Zeitpunkt eine Summe von 13.000,- Euro zahlt, Er komplett aus der Insolvenz entlassen werden kann und Er somit Schuldenfrei wäre! Da fragt man sich ernsthaft, woher Er denn nun diesen Betrag nehmen soll  :gruebel:

Aber generell und überhaupt ist es schon echt wahnsinn, was ein Auftreten mit einem Anwalt anrichten kann. Der Anwalt hat meinem Bruder auch zugesagt und angeboten, Ihn bei weiteren Problemen, jederzeit zu helfen.  :cheesy:

Ich bin sehr froh über diese Entwicklung und hoffe, dass nun wirklich alles gut wird. Vielen Dank nochmal an ALLE hier für die vielen hilfreichen Worte und die Anteilnahme.

LG Ohneworte
Titel: Re: Platzt nun die Insolvenz???
Beitrag von: paps am 12. März 2011, 20:45:12
Ich hoffe es wendet sich nun alle zum Guten.