Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: habnixmehr am 16. Juli 2014, 14:45:43
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Hallo zusammen
Bin seit über 4 Jahren im Insolvenzverfahren. Im April diesen Jahres wurde des nach § 200 aufgehoben. Heute bekam ich einen Brief vom TH auf dessen Umschlag
" Achtung Von der Postsperre nicht betroffene Sendung des Insolvenzverwalters Bitte zustellen."
Was bedeutet das .
Die Briefe die ich in den 4 Jahre vom TH erhalten hatte ,trugen diesen Stempel nicht.
Habnixmehr
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Vielleicht hilft §99 InsO weiter.
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Ich habe diesbezüglich noch kein Schreiben erhalten.Seit Aufhebung der Inso bekommt der TH den pfändbaren Teil der Rente direkt von der RV ( Drittschuldner ) überwiesen.Sonstige Einnahmen oder Erbschaften sind nicht vorhanden.
Nach Aufhebung der Inso fällt die Verfügungsgewalt über mein "Vermögen" wieder auf mich zurück.Ich muss die Auflagen nach §295 befolgen,was ich auch mache.Hat der TH trotz dem das Recht ,eine Postsperre an zuordnen .
Habnixmehr
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Eine Postsperre darf nur das Gericht anordnen. Die gerichtliche Anordnung wäre dem Schuldner auch zugestellt worden. Und sie ist meiner Meinung nach auch nur im eröffneten Verfahren zulässig. Ich gehe von einem schlichten Fehler des TH aus, als der Stempel auf den Umschlag gemacht wurde.
Einfach mal dem TH den Umschlag zurückschicken mit der Frage, ob eine Verwechselung vorgelegen hat. Oder das ganze schlicht ignorieren.
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Habe soeben das Insolvenz angerufen..Dort meinte man ,das in ihrem PC keine Postsperre zu sehen ist.100% ausschließen sollte sie das aber nicht.Akteneinsicht könnte sie keine nehmen,die lägen im Keller.Ich sollte mich an den TH wenden.Auf die Frage ,ob eine Postsperre auch noch in der WVP möglich wäre,meinte sie ,ich wäre ja noch im Insolvenzverfahren.
So richtig weiter geholfen hat der Anruf nicht.
Habnixmehr