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Autor Thema: Privatinsolvenzverfahren und Teilzeitarbeit  (Gelesen 1790 mal)

bigwaggi

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Privatinsolvenzverfahren und Teilzeitarbeit
« am: 28. Juni 2011, 16:27:39 »

Hallo,
ich befinde mich seit Januar 2011 in Privatinsolvenz.
ich bin geschieden und mein Ex Mann ist ebenfalls in Privatinsolvenz.

Ich war mein ganzes Leben Hausfrau und habe mich um die Erziehung unserer Kinder gekümmert.
Aus diesem Grund hatte ich auch keinen Beruf erlernt.
Nach unserer Scheidung begann ich eine Arbeit bei einer Raumpflegefirma für 4 Stunden am Tag, da mein Sohn, 14 Jahre alt, erst um 13 uhr aus der Schule kommt, und es immer so war, das ich zuhause sein will, wenn meine Kinder aus der Schule kamen und der jüngste auch noch kommt.

Vom Amtsgericht habe ich nun einen Breif bekommen, worin steht, das ich mich um einen Vollzeitjob Bewerben soll, da sonst die restschuldbefreiung gefährdet wäre.

In meiner Firma habe ich nun endlich nach 2 Jahren einen festen Arbeitsvertrag bekommen, den ich nicht aufgeben will. Dort verdiene ich auch als ungelernte Putzkraft mit 8,50 Euro die Stunde relativ gut, wo doch andere Putzfirmen nur 6 Euro zahlen.

Selbst bei einem Vollzeitjob werde ich die Pfändungsgrenze nie erreichen.
Auch ist es als ungelernte ohne Führerschein und Auto, fast unmöglich einen Vollzeitjob bei dem ich 8,50 Euro verdiene zu finden.

Meine Fragen:
1. Hat jemand Erfahrung damit? ( Kenne mich da leider überhaupt nicht aus)
2. Kann das Gericht dies Fordern?

Ich bin für jede Mitteilung und jeden rat dankbar.

Gruß
Biggi
Gespeichert
 

paps

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Re: Privatinsolvenzverfahren und Teilzeitarbeit
« Antwort #1 am: 28. Juni 2011, 20:21:51 »

Sie sind ja noch im laufenden Verfahren.
Da trifft zumindest die Erwerbsobliegenheit noch garnicht zu.

Sie können dem Gericht aber schildern, dass Sie auf Grund ihrer persönlichen Situation (ungelernt ohne Auto, 2 Kinder im  Haushalt, alleinstehend(?)) nicht in der Lage sind, einen Vollzeitjob ohne weiteres zu bekommen.
Sie können sich bei der Agentur erkundigen, welche Verdienste in ihrer Situation überhaupt erwitschaftbar sind und dies noch beifügen.

Selbstverständlich sollte Ihre Bemühen um eine angemessene Vollzeittätigkeit nachweisbar gemacht werden.

Bezüglich der Kinder kann man auch auf den BGH verweisen:
03.12.2009 IX ZB 139/07
« Letzte Änderung: 28. Juni 2011, 20:24:19 von paps »
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 
 

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