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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Restschuldbefreiung - auch von Zinsen der Forderung???  (Gelesen 3465 mal)

nixnutzwutz

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Restschuldbefreiung - auch von Zinsen der Forderung???
« am: 18. Dezember 2010, 23:02:55 »

Hallo,
bin gerade im Endspurt Richtung Restschuldbefreiung - habe vorzeitig alles bezahlt und diesen Monat zum ersten Mal mein Gehalt ungepfändet bekommen! TRAUMHAFT!!!  :juchu: Jetzt warte ich eigentlich nur noch auf das offizielle Schreiben vom Gericht.
Aber nun geht's los: Schon trudelte der erste Brief eines Anwaltes ein. Der Aufstellung nach handelt es sich bei seiner Forderung um Zinsen auf den Forderungsbetrag seines Mandaten, der damals im Insolvenzverfahren mit in die Forderungsliste aufgenommen wurde. Sprich: Die Forderungssumme lt. Verzeichnis ist getilgt, aber jetzt will er die Zinsen haben, die über die Laufzeit des Insolvenz- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren entstanden sind.

Aus meinem bisherigen Verständnis heraus sind jedoch mit Erteilung der Restschuldbefreiung ALLE Forderungen getilgt, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf eine weitere Verzinsung über die angemeldeten Forderungen hinaus. Ist dem so, oder hat der Gläubiger, einen Anspruch auf Zahlung dieser Zinsen?
 :nono:
Meinen TH habe ich gefragt, aber der schrieb nur, er sähe dies so wie ich, was aber eher unverbindlich klang. Und daß er mir im Zweifelsfall rät, einen Anwalt einzuschalten.
Nicht schoooon wieder!
Hier gibt es doch bestimmt jemanden, der eine verbindliche Antwort geben kann???  :dntknw:
Vielen Dank schon mal vorab und allseits ein schönes Adventwochenende!
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Fallera

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Re: Restschuldbefreiung - auch von Zinsen der Forderung???
« Antwort #1 am: 19. Dezember 2010, 12:00:33 »

Die Zinsen unterliegen wohl der normal Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sprich alle Zinsen die Älter als 3 Jahre sind kann der Gläubiger sowieso vergessen.

Die übrigen Zinsen gelten nach §39 InsO als nachrangige Forderungen und werden erst bedient wenn alle Hauptforderungen bedient wurden.

Ergo: Es sieht nicht gut aus für den Gläubiger!
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nixnutzwutz

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Re: Restschuldbefreiung - auch von Zinsen der Forderung???
« Antwort #2 am: 19. Dezember 2010, 13:20:17 »

Die übrigen Zinsen gelten nach §39 InsO als nachrangige Forderungen und werden erst bedient wenn alle Hauptforderungen bedient wurden.

Ergo: Es sieht nicht gut aus für den Gläubiger!

Naja, wie man's nimmt: Oder für mich?!

Denn die Hauptforderungen sind bedient (vorzeitig, das reguläre Verfahren läuft noch bis April).
Heißt das, daß ich diese Zinsforderungen doch bezahlen muß????
Wo finde ich hierzu eine verbindliche Regelung (§)?

Hört diese ganze Sch... mit Anwalt und Mahnbescheid usw. denn NIE auf??????
 :angry:
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Feuerwald

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Re: Restschuldbefreiung - auch von Zinsen der Forderung???
« Antwort #3 am: 19. Dezember 2010, 13:45:41 »

Muss man denn immer Rätselraten? 

Was heißt denn

"Jetzt warte ich eigentlich nur noch auf das offizielle Schreiben vom Gericht"

und dann

"das reguläre Verfahren läuft noch bis April"

Haben Sie einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB gestellt? Oder was genau geht bei Ihnen vor.

Fakt ist, die Zinsen und Nebenforderungen werden von der regulären Restschuldbefreiung mit erfasst.

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nixnutzwutz

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Re: Restschuldbefreiung - auch von Zinsen der Forderung???
« Antwort #4 am: 19. Dezember 2010, 14:22:58 »

Muss man denn immer Rätselraten? 

Was heißt denn

"Jetzt warte ich eigentlich nur noch auf das offizielle Schreiben vom Gericht"

und dann

"das reguläre Verfahren läuft noch bis April"

Haben Sie einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der RSB gestellt? Oder was genau geht bei Ihnen vor.

Fakt ist, die Zinsen und Nebenforderungen werden von der regulären Restschuldbefreiung mit erfasst.



Entschuldigung, natürlich will ich kein Rätselraten verursachen.  :neutral:

Also: Das reguläre Ende der Wohlverhaltensperiode ist im April 2011. Da ich aber in diesem Jahr sehr gut verdient habe, sind sowohl Gläubigerforderungen als auch Verfahrens- und Treuhänderkosten mit der Pfändung im November beglichen worden. Ich habe schon frühzeitig im September Kontakt mit Treuhänder und Gericht aufgenommen. Der Treuhänder hat daraufhin die reguläre jährliche Ausschüttung im September in den November verschoben und das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, daß der vorzeitigen Restschuldbefreiung nichts entgegenspricht. Er hat auch sofort den Arbeitgeber informiert, daß keine Gelder mehr an ihn abgeführt werden müssen. Es ist also im Prinzip alles soweit geregelt, bis auf das offizielle Schreiben vom Gericht.

Wie verhalte ich mich denn jetzt am geschicktesten bzgl. dieser Anwaltsforderung? Ich war etwas enttäuscht, daß mein TH mir schrieb, er schließe sich meiner Meinung an. Er müßte die Regularien doch eigentlich viel besser kennen als ich und zu einer verbindlichen Antwort in der Lage sein. Stattdessen verweist er mich an einen Anwalt.
Ich habe den ersten Brief zu dieser Forderung nicht beantwortet, gestern trudelte der zweite ein. Soll ich den Ball einfach erstmal zurückspielen und die Schreiberlinge an meinen TH verweisen?
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brain2nd

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Re: Restschuldbefreiung - auch von Zinsen der Forderung???
« Antwort #5 am: 19. Dezember 2010, 15:41:28 »

Zur Wirkung der Restschuldbefreiung gem. § 301 wird in der Rechtsprechung wie folgt kommentiert:

"Für Zinsforderungen, die während des Restschuldbefreiungsverfahrens entstanden sind, ist § 39 InsoO anzuwenden, mit der Folge, dass sich die Restschuldbefreiung auf diese ebenfalls erstreckt." Eberhard Braun, InsO Kommentar, 4. Auflage 2009, zu §301 Rn3

Siehe auch InsO §39 Abs.1 Nr.1 "1. die seit der Eröffnung des Insovenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger"
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nixnutzwutz

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Re: Restschuldbefreiung - auch von Zinsen der Forderung???
« Antwort #6 am: 19. Dezember 2010, 15:47:34 »

Vielen Dank!

Dann heißt es für mich also hoffen, daß die Restschuldbefreiung erteilt wird, dann brauche ich diese Zinsen nicht zahlen.
Kann dieser Gläubiger der VORZEITIGEN Restschuldbefreiung noch einen Stein in den Weg legen?
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paps

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Re: Restschuldbefreiung - auch von Zinsen der Forderung???
« Antwort #7 am: 19. Dezember 2010, 22:32:30 »

wenn Versagungsgründe vorliegen, ja.

Dass die Zinsen nicht berücksichtigt wurden ist aber keiner.

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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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tomwr

Re: Restschuldbefreiung - auch von Zinsen der Forderung???
« Antwort #8 am: 02. Januar 2011, 20:10:20 »

Naja wäre ja auch §87 einschlägig.

Zitat
§ 87 Forderungen der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Das Insolvenzverfahren sieht vor, dass es ein Vollstreckungsverbot während des Verfahrens und auch in der WVP gibt. Außerdem gilt hier §294 InsO:

Zitat
§ 294 Gleichbehandlung der Gläubiger
(1) Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig.
(2) Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.
(3) Gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfaßt werden, kann der Verpflichtete eine Forderung gegen den Schuldner nur aufrechnen, soweit er bei einer Fortdauer des Insolvenzverfahrens nach § 114 Abs. 2 zur Aufrechnung berechtigt wäre.

Nach Abs.2 kann man noch nicht mal Zinsen auf eine Forderung für einen einzelnen Gläubiger anerkennen.

Im Übrigen greift mit Beendigung der WVP ja auch die auszusprechende RSB.
Der Anwalt kann gar nichts machen.
Wenn Du einen Kamin hast kannst Du das Holz ja mit seinen Briefen anheizen. So hat alles seinen Sinn.  :whistle:
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