Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Ernst am 26. Oktober 2015, 13:54:30
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Hallo,
habe heute in der Welt gelesen, dass die "Verfahrenslaufzeit auf fünf Jahre verkürzen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes die Verfahrenskosten bezahlen."
Ich bin im Januar 2017 mit der RSB fertig und habe mehere Tausend Euro an den TH bezahlt > kann ich meine Verfahrenszeit auf 5 Jahre verkürzen, oder gilt das neue Gesetzt nur für PI nach dem 01.07.2014?
Im Internet habe ich folgendes gefunden: "Kosten in 5 Jahren
Die Möglichkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach 5 Jahren besteht, wenn in dieser Zeit (= bis zum 60. Monat) wenigstens die Kosten aufgebracht worden sind.
Die Kosten durch freiwillige Zahlungen in einem Zeitraum von 5 Jahren aufbringen zu können scheint für viele Fälle doch wesentlich realistischer als die 35% Regelung für die Beendigung nach 3 Jahren. Denn schon durch überschaubare, freiwillige monatliche Beträge an den Insolvenzverwalter/Treuhänder können in 6 Jahren nicht unerhebliche Summen zusammenkommen. Da eine Restschuldbefreiung ohnehin nicht von den Kosten erfolgt, befreit sich der Betroffene auch nicht unnütz, denn erhält er nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung ohne dass die Kosten gezahlt wurden, wird das Gericht bzw. die Justizkasse diese Kosten nach Beendigung des Verfahrens eintreiben." Quelle: www.schuldnerhilfe-direkt.de
Danke.
MfG,
Ernst
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Das neue Gesetz gilt nur für die PI ab dem 01.07.2014.
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Und um ganz genau zu sein: Nur für Insolvenzanträge, die ab dem 01.07.2014 gestellt wurden.