Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: snups am 26. März 2009, 17:47:02
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Hallo und guten Abend zusammen,
meinem Antrag, den unpfändbaren Betrag nach der Lohnpfändungstabelle gemäß §850 c ZPO zu erhöhen, wurde stattgegeben/zugestimmt .
Da ich leider mit dem Beschluss allein gelassen wurde, den pfändbaren Betrag selbst abführe und nicht weiss wie ich das nun korrekt berechne hier die vielleicht recht einfache Frage.
Auszug aus dem Beschluss:
...wird der Schuldnerin über den unpfändbaren Betrag nach der Tabelle zum §850c ZPO hinaus, ein weiterer Betrag aus der Insolvenzmasse monatlich freigegeben in Höhe von X EUR
Wird der Betrag X nun in das Gehalt mit einberechnet, d.H. Gehalt minus Betrag X und dann nach der Pfändungstabelle behandelt.
oder
Gehalt normal nach der Pfändungstabelle behandel, d.h. pfändbaren Anteil ermitteln und von diesem dann den Betrag X abziehen?
Ich bin da ein wenig überfordert, der Treuhänder ist leider nicht wirklich mein Freund.. :sad:
Vielen Dank im Voraus für Eure Hilfe! :-)
Liebe Grüsse
Snups
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Hallo Snups,
habe auch eine Erhöhung des nichtpfändbaren Betrages durchbekommen und berechnen nach der 2.Variante. Das mache ich seit 2 Jahren und mein TH hat bis jetzt nicht gemeckert. Die letzte Assistentin von meinem TH (Dipl. Wirtschaftsjuristin) wußte darüber auch nicht Bescheid.
Gruß
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Hallo ADM-Logistik,
vielen Dank für Ihre Antwort :-)
Dies schien (zumindest für mich) auch die logische Variante zu sein. :cheesy:
Ich gehe mit dem TH so offen wie möglich um, leider kommt seltenst etwas zurück.
Mehr wie rückversichern kann ich mich da nicht.
Da hofft man halt dass irgendwann kein Bumerang zurückkommt.
LG
Snups
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Ich gehe mit dem TH so offen wie möglich um, leider kommt seltenst etwas zurück.
Kleiner Tipp:
Nicht so offen, wie möglich, sondern nur so offen, wie nötig mit dem IV umgehen.
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Logischer Wiese dürfte sich die "Rechenvariante" aus dem Antrag und der genauen Höhe des betrages"X" ergeben.
Am wahrscheinlichsten ist aber , dass Betrag x dem pfändbaren Betrag abzurechnen ist und daraus der neue Betrag sich ergibt.
den unpfändbaren Betrag nach der Tabelle zum §850c ZPO hinaus
zB:
derzeit pfändbares Netto: 1400,-
pfändbarer Betrag ca. 290,-
Betrag x. 200,-
pfändbarer Betrag neu 90,-
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..abschliessend sage ich allen die geantwortet haben herzlich DANKE! :cheesy:
@Paps: Logisch ist für mich in der ganzen "Thematik" nur eins, raus aus dem Desaster und nie, nie, nie wieder Schulden! :wink:
In diesem Sinne, ein frohes Osterfest euch allen! :cheesy:
Snups