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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Riesen Problem!! Steuerrückerstattung bereits ausgegeben, nun nachtragserteilung  (Gelesen 4795 mal)

floh11111

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Hallo,


ich ich hab grad panik ..

Ich habe im Oktober vom Sachbearbeiter erfahren das ich in der WVP bin und auch kurz drauf die Bestätigung vom Gericht erhalten.

Steuerrückerstattung für 2008 und 2009 wurde in  2010 ausgezahlt und was viel schimmer ist auch ausgegeben.

Jetzt habe ich einen Bescheid über eine Nachtragsverteilung erhalten.

Ich kann die Steuererstattung nicht zurückzahlen bzw an den TH weiterleiten.

was soll ich jetzt nur machen?? Der TH weis noch nichts davon.

Wenn ich es verschweige , dann habe ich Angst um meine  RSB. Oder erfährt der TH das sowiso??

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rookie

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Die Erstattungen von 2008 u. 2009 sind noch massezugehörig und deswegen die Nachtragsverteilung.

Sie können nur Steuererstattungen behalten die nach Aufhebung der Insolvenz aufgelaufen sind. In den jahren 2008 u. 2009 waren sie ja noch im Verfahren.

Dürfte garantiert vom Th beantragt worden sein.

Verschweigen o.ä. halte ich für kritisch.

Sie sollten ihn möglichst zeitnah darauf ansprechen.


§ 203
Anordnung der Nachtragsverteilung

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin
   1.    zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
   2.    Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
   3.    Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
« Letzte Änderung: 25. März 2010, 13:17:25 von rookie »
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floh11111

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Ich habe die Erstattung behalten, weil ich hier im Forum gelesen habe, das der Zeitpunkt der Erstattung massgeblich ist.




Re: Steuererstattung in der Wohlverhaltensphase
paps
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Danke
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« Antworten #3 am: 06. Mai 2007, 18:32:36 »
   
generell gilt:
Erstattungsansprüche für Zeiten vor und während des Verfahrens gehen zur Masse.

Wird die Erstattung in der WVP fällig, verbleibt diese beim Schuldner, wenn nicht auf Antrag eine Nachtragverteilung(eben die Steeererstattung) genehmigt war.
Dies sollte im Aufhebungsbeschluß stehen.

Eine andere Sache ist die Verrechnung.
Eine Aufrechnung im Verfahren ist nicht möglich, da die Erstattung als Neuerwerb zu Masse gehört.
In der WVP kann das FA und jeder andere Gläubiger auch Leistungen mit Forderungen aufrechnen.

Gegen wen hat das FA eine Altforderung?
GGF könnte getrennte Berechnung und Auszahlung beantragt werden, dann würde zumindest Ihr Anteil ausgezahlt werden.
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Mfg aus dem "Grünen Herzen" Deutschlands
Paps




Was gibt es denn für Möglichkeiten bezüglich der Zahlung an den TH, Ratenzahlung? Wie gesagt ich habe das Geld nicht mehr und ich wüsste auch nicht wo ich es als ganze Summe hernehmen sollte.

Heisst die Nachtragsverteilung denn das ich die zukünftigen Erstattungen auch nicht behalten kann?
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floh11111

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sorry war dieser bericht:



blue-sector
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Danke
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« Antworten #4 am: 10. Mai 2007, 18:31:01 »
   
ACHTUNG !!!
Steuererstattungen sind in der Wohlverhaltensperiode KOMPLETT anrechnungsfrei und weder Harz4 Amt !!! oder Insolvenzverwalter haben einen Anrechnungsanspruch!!! Es geht sie schlicht und einfach NICHTS an. Wer Steuererstattungen an Insoverwalter abdrücken musste, ZURÜCKHOLEN!!! Urteil BGH hier: http://lexetius.com/2005,1612

Genauer Passus im Punkt 13: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechtsnatur des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des entstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen (§ 37 Abs. 2 AO), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Charakter zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt, auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (BFH/ NV 1996, 10, 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche unterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO .

Das gilt nicht für die Zeit der eigentlichen Insolvenz, also Eröffnung Inso-Verfahren bis Abschluss des Inso-Verfahrens.
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rookie

  • Gast

Steuererstattungen können sie erst in der WVP behalten wenn die Ansprüche auch währen der WVP entstanden sind.

Im Klartext: Erstattung können Sie erstmals ab 2010 behalten.

Logischerweise auch zukünftige.

Der Zeitpunkt der Erstattung ist eben nicht maßgeblich...sondern die Zeit in der die Ansprüche entstanden sind.

Und das war in den Jahren 2008 u. 2009 während der Insolvenz.

Wer hat den überhaupt die Steuererklärungen gemacht ?

Sie ?


PS. Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Th sind grundsätzlich möglich.
« Letzte Änderung: 25. März 2010, 13:53:34 von rookie »
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floh11111

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ja, ich habe sie gemach, weil ich eben das so verstanden habe, das ich es jetzt behalten darf. :Oh_no:

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rookie

  • Gast

Verstehe ich.....ist aber leider nicht so.....

Ausserdem hätte der Th die Steuer machen müssen da er Ihr Vermögensverwalter war...§34 AO..... :coffee:

Hat er Ihnen wohl auch nicht gesagt.....tztztz...... :uneinsichtig:
« Letzte Änderung: 25. März 2010, 14:33:48 von rookie »
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