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Autor Thema: RSB sowie Vergütungsantrag TH  (Gelesen 3624 mal)

Tomausl

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RSB sowie Vergütungsantrag TH
« am: 02. Juli 2011, 08:54:50 »

Guten Tag zusammen,
ich habe gestern Post vom AG bekommen und verstehe den Inhalt nicht ganz!

Zunächst RSB:
vom 29.06.2011
Zitat: Mit der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung endet die Verfahrenskostenstundung. Die zur Zahlung fälligen Beträge werden sodann bei Ihnen angefordert werden!

Welche kosten und wie hoch, vor allem wo kann ich das erfahren? Ich bekomme Hartz IV wovon soll ich was bezahlen! Warum mache ich den ganzen Stress  - um jetzt wieder Zahlungsunfähig zu sein!?

Restschuldbefreiungsverfahren

Das übliche blabla binne eines Monats ab Veröffentlichung dieser Anhörung im Internet am 29.06.2011
gegebenfalls Anträge im Sinne der §§ 296,297,298 InsO zu stellen.

Weiterhin hat der Treuhänder die festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle  des Ag XY eingesehen werden!
Die Entscheidung über den Vergütungsantrag  erfolgt zugleich mit der Entscheidung über die Restschuldbefreiung und wird unter WWW........ öffentlich bekannt gemacht!!

Wie wo was  was kommt denn jetzt da auf mich zu, wie hoch können denn die Kosten sein --
wohne stück  weit entfernt vom zuständigen AG wie soll ich denn da Einsicht nehmen ?????
Was ist denn das für ein Mist??

Kann mir jemand einen Rat geben !!!????javascript:void(0);
Muß ich saelbst irgendwelche Anträge stellen innerhalb dieser 14 Tage??? Ist ja nicht mehr
viel Zeit 

vielen Dank schonmal
Gruß Tom

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Insokalle

Re: RSB sowie Vergütungsantrag TH
« Antwort #1 am: 02. Juli 2011, 12:03:05 »

Sieht so aus, als wären Sie mit dem Verfahren durch, dh die 6 Jahre sind um?

Die gestundeten Kosten setzen sich zusammen aus der Vergütung des Verwalters im eröffneten Verfahren zzgl. jährliche Kosten des Treuhänders im Restschuldbefreiungsverfahren zzgl. Gerichtskosten. Die Höhe hängt u.a. von der Laufzeit des eröffneten Verfahrens, von der Höhe der Insolvenzmasse und der Anzahl der Gläubiger ab. Da können schon über 2.000,00 € zusammenkommen. Vielleicht teilt Ihnen das Gericht die Summe telefonisch auf Anfrage mit. Die Zahlungsaufforderung muss ohnehin irgendwann verschickt werden.

Die Kosten werden mit Erteilung der RSB fällig. Die Stundung kann aber weiter verlängert werden oder es können Monatsraten festgesetzt werden (§ 4b InsO). Im Gesetz steht nichts davon, dass ein Antrag hierfür erforderlich wäre. Allerdings bin ich auch nicht sicher, ob das Gericht von Amts wegen prüft. Deswegen würde ich bei Gericht anrufen und fragen, wie das weitere Vorgehen in solchen Fällen gehandhabt wird.

Vielleicht haben Sie zu Beginn des Verfahrens ein Merkblatt vom Gericht über die Stundung der Verfahrenskosten erhalten. Dies enthält einige wichtige Informationen.


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tomwr

Re: RSB sowie Vergütungsantrag TH
« Antwort #2 am: 02. Juli 2011, 13:39:36 »

Ich würde schlicht und einfach beim Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nach §4b Abs.1 InsO beantragen.

Zitat
§ 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Abs. 1 und 2 sowie § 120 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Entscheidung über die Stundung und die Monatsraten jederzeit ändern, soweit sich die für sie maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht eine wesentliche Änderung dieser Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. § 120 Abs. 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Eine Änderung zum Nachteil des Schuldners ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
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Insoman

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Re: RSB sowie Vergütungsantrag TH
« Antwort #3 am: 02. Juli 2011, 14:56:09 »

Es gibt Urteile, die besagen, dass einem hartzIV-empfänger monatliche Raten in Höhe von €13,00 abverlangt werden können...
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

juergengrisu

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Re: RSB sowie Vergütungsantrag TH
« Antwort #4 am: 03. Juli 2011, 10:08:25 »

Hi  :hi: Tomausl

Stellen sie einen Antrag auf weitere Stundung ,hab ich auch gemacht .
Bin Frührentner auf Dauer und habe wenig Rente ... ist durchgegangen..
Ich brauche auch keine Raten zahlen da meine Tumormedis sehr Teuer sind
Ich habe aber im Antrag einen Zahlungswillen bekundet will mich ja auch nicht drücken.
Dann haben die das ganz ausgesetzt.

Gruß
Juergengris
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Tomausl

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Re: RSB sowie Vergütungsantrag TH
« Antwort #5 am: 11. Juli 2011, 09:15:00 »

Moin Moin -
habe eben auf dem AG angerufen und da ist mir mitgeteilt worden, ich soole auf die Rechnung warten und dann mit dem Absender ( LJK Mainz oder zuständiges AG ) Ratenzahlung vereinbaren!
Muß ich also erst warten bis ich die Rechnung bekomme!!!!?????? :rougi:
Oder muß ich den Antrag auf Verfahrenskostenstundung noch innerhalb der Frist beim AG stellen???? :gruebel:
Wäre für jede Antwort dankbar!
 :coffee:
Danke Tom
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Achdujeh

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Re: RSB sowie Vergütungsantrag TH
« Antwort #6 am: 11. Juli 2011, 10:03:05 »

Ich würde schlicht und einfach beim Gericht einen Antrag auf Verlängerung der Stundung der Verfahrenskosten nach §4b Abs.1 InsO beantragen.
Und zwar noch heute und formlos und beim Gericht abgeben oder, falls möglich, per Fax einreichen. Dann ist der Antrag heute auch noch beim Gericht.

FG Achdujeh
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