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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun  (Gelesen 6382 mal)

agfea

  • Gast
RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« am: 25. Mai 2010, 21:09:42 »

Hallo,

ersteinmal vielen Dank für das Forum und die oftmals sehr hilfreichen Antworten. Ich habe ein paar Fragen, die ich so in keinem der Foren gefunden habe. Hier kurz die Fakten:

Insolvenzverfahren (IN...) wurde Ende 2002 eröffnet. Nun wurde am Ende der Wohlverhaltensperiode auf Antrag eines Gläubigers die RSB nach § 296, 295 Inso wegen Obliegenheitsverstoßes versagt; die Entscheidung ist seit kurzem rechtskräftig, der Rechtsweg ist ausgeschöpft.

Hier nun meine Fragen:

1.  Ist es richtig, dass nun für 10 Jahre ab Versagung kein neues Insoverfahren mehr eingeleitet werden kann?

2.  Können nur noch die Gläubiger vollstrecken, die am RSB-Verfahren teilgenommen haben oder auch die, die vorher zur Insolvenztabelle Forderungen angemeldet hatten?

3. Angenommen, die Forderungen stammen aus dem Jahr 2000 (Insoeröffnung 2002)
- kommen dann seit 2000 die Verzugszinsen hinzu - oder laufen ab der Insoeröffnung bis zur Versagung der RSB keine Verzugszinsen auf?
- kann die Forderung verjährt sein?

4. Gibt es noch irgendeine Möglichkeit sich aus den Schulden zu befreien (Arbeitsplatz vorhanden, jedoch reicht das pfändbare Gehalt (voraussichtlich) nicht, um sich bis zum Renteneintrittsalter aus den Schulden zu befreien).


Im Voraus vielen herzlichen Dank, ich bin für jede Antwort dankbar. Bei Rückfragen gerne,
agfea

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BlueVision

  • Gast
Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #1 am: 25. Mai 2010, 21:34:10 »

Ich kann nun nichts zum eigentlichem Thema beitragen, aber mich würde interessieren, warum genau oder gegen welche Obliegenheit du verstoßen hast?

Stecke in einer ähnlichen Situation, dass es bei mir um die Versagung der RSB geht, da ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat. Die Verhandlungen laufen nunmehr schon 3 Monate nach Ende der WVP.
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Fallera

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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #2 am: 26. Mai 2010, 08:07:57 »

Guten Morgen,

1. Ja, leider!

2. Die Insolvenzgläubiger können Ihre bisher nicht befriedigten Forderungen geltend machen und müssen lediglich die während des Insolvenz- und RSB Verfahrens auf die Quoten erhaltenen Zahlungen absetzen. Vollstreckungstitel für die Forderungen ist die Insolvenztabelle.Spricht sowohl als auch!

3. Zwecks der Verjährung würde ich das von einem RA prüfen lassen. Ist nicht so einfach zu beantworten. Generell verjähren Forderungen nach 3 Jahren, dies kann jedoch durch Mahnverfahren, Klagen etc. verlängert werden.
Verzugszinsen dürfen ab dem ursprünglichen Forderungsdatum berechnet werden.

4. Entweder Vergleich anstreben oder erneutes Verfahren nach 10 Jahren.

Mich würde auch interessieren welchen Obliegenheitspflichten Sie angeblich nicht nachgekommen sind. Dies muss ja glaubhaft vom Gläubiger belegt worden sein.

Viele Grüße
« Letzte Änderung: 26. Mai 2010, 08:13:08 von Fallera »
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malud

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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #3 am: 26. Mai 2010, 15:14:24 »

Noch eine Anmerkung zur Verjährung:

Durch die Anmeldung der Forderungen der Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle wird die Verjährung gehemmt.
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agfea

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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #4 am: 31. Mai 2010, 21:29:04 »

Vielen herzlichen Dank für die hilfreichen - wenn auch nicht gerade positiven - Antworten.
Damit sieht die Lage also äußerst schlecht aus, denn ob man nun im Rentenalter schuldenfrei ist, ist schon fast unerheblich.... Ich frage mich nur - was außer Stolz - einen derartigen Schuldner noch dazu bringen soll zu arbeiten.
Die Vergleichsmöglichkeiten sind - da kaum Geld vorhanden ist - gering und dann müssten ja alle zustimmen, denn wenn das Konto ersteinmal gepfändet ist, laufen auch an die anderen keine Zahlungen mehr.

Die Versagungsgründe: es hätte mehr Geld aus dem Verdienst beim Insolvenzverwalter abgeführt müssen... ein persönlich verärgerter Gläubiger.... Ich müsste hierzu weiter ausholen. Es kann aber dahinstehen, da die Versagung nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel rechtskräftig ist.

Falls jemand noch eine Idee hat, was man nun unternehmen kann, bin ich äußerst dankbar.


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Inso-was-nun

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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #5 am: 31. Mai 2010, 22:22:36 »

Die Versagungsgründe: es hätte mehr Geld aus dem Verdienst beim Insolvenzverwalter abgeführt müssen... ein persönlich verärgerter Gläubiger.... Ich müsste hierzu weiter ausholen. Es kann aber dahinstehen, da die Versagung nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel rechtskräftig ist.

Wäre schon mal gut um welchen Betrag es sich denn da monatlich gehandelt hat.

Was heisst das in verständlichem Deutsch ...

Es kann aber dahinstehen, da die Versagung nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel rechtskräftig ist.

Ja, ich bin ehrlich betroffen und drücke die Daumen!
Was ist da denn vorgefallen dass sowas Schlimmes passiert?  :wow: :shock: :mad2:
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Feuerwald

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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #6 am: 01. Juni 2010, 00:49:02 »

Wenn der Rechtsweg ausgeschöpft ist,
bleibt wohl nur das zu tun, was die Menschheit vor dem Jahr 2000 schon getan hat: Sich mit den Gläubigern und deren Juristereien zu arrangieren. Sprich sich im Leben mit Schulden bestmöglich einzurichten. Dazu kann man Ihnen ohne Kenntnis der persönlichen Situation nicht viel raten. Grundsatz vor 2000 in fast jedem Handbuch zur Schuldnerberatung:  Abtretungen zur rechten Zeit verhindern Pfändungen.

Die lebenslange Vollstreckbarkeit von Schuldtitel ist m.E. ein Überbleibsel aus dem Primitivkapitalismus. Leider.



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BlueVision

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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #7 am: 01. Juni 2010, 23:01:43 »

Klingt jetzt ironisch, aber dann mal alle 3 Jahre die eidesstattliche Versicherung abgeben und in 10 Jahren neu die Insolvenz beantragen...
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juergengrisu

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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #8 am: 01. Juni 2010, 23:38:10 »

Guten Abend,

wenn sie sich ab Juli ein -P- Konto holen gehören Pfändungen auf ihr Konto der vergangenheit an (Pfändungsgrenze!)
ich würde erstmal Voll gegen den Versagungsbeschluss angehen (hoffe die Frist ist dafür noch nicht um oder??

Viel Glück damit und einen Schönen Abend noch

Ein Gläubiger der einen Antrag auf RSB-Versagung stellt muss diesen sehr gut begründen können!!
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Fallera

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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #9 am: 02. Juni 2010, 11:35:11 »

Das P-Konto ist eine Spezialform des Girokontos. Jedes Kreditinstitut ist verpflichtet auf Wunsch bzw. Antrag des Kunden, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln(Gesetzliche Pflicht ab dem 1.7.2010).
Basispfändungsschutz über monatlich 985,15€

Unabhängig von der Art der Einkünfte

Nicht verbrauchtes Guthaben wird auf den Folgemonat übertragen!

Erhöhung des Freibetrags bei
Unterhaltsverpflichtungen
Kindergeldbezug
Sonstigem gesundheitlich bedingtem Mehraufwand

Keine Kontosperrungen mehr möglich

Ist aus dem Internet!

Zumal man anmerken muss, dass dieses Konto nur für ein bestehendes Girokonto gilt! Einen Rechtsanspruch für ein Girokonto gibt es weiterhin nicht! Nur ein "Gentlement Agreement" der Banken! In manchen Bundesländern allerdings haben sich die Sparkassen verpflichtet jedem ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten.

Ob das wirklich alles so läuft? wäre ja super!! hatt ich bislang nicht gewusst!
danke!
« Letzte Änderung: 02. Juni 2010, 11:41:56 von Fallera »
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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #10 am: 05. Juni 2010, 20:29:06 »


Falls jemand noch eine Idee hat, was man nun unternehmen kann, bin ich äußerst dankbar.


Ganz einfach, auswandern.

Ich kenne jemanden, der ist nach GB gegangen, hat sich nen Job als Lagerarbeiter und Logistiker gesucht und gefunden, hat gegen kleines Geld irgend eine Frau dort pro forma geheiratet, nach 1 Jahr den britischen Paß bekommen und den Nachnamen der Ehefrau angenomen. Damit könnte er jederzeit überall unter der neuen Identität sich niederlassen. Davon haben die ganzen Gläubiger, das IG und sein TH nie was mitbekommen. Er ist also nicht mehr im Schuldentretmühlensystem drin.

edit: nach britischm Recht darf man seine bisherige Staatsbürgerschaft behalten, so daß er den deutschen Paß nie zurückgeben mußte und somit auch das deutsche Konsulat keine Kenntnis hat, daß er noch einen ausländischen Paß hat.
« Letzte Änderung: 05. Juni 2010, 20:34:25 von Miau »
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BlueVision

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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #11 am: 05. Juni 2010, 22:11:40 »

Ich denke, das solche Hinweise in keiner Form nützlich oder hilfreich sind. Man sollte das Thema ernst betrachten denn am Ende geht es immer noch um die RSB.

Was ich ganz einfach damit sagen möchte ist, dass man mit Ernsthaftigkeit an dieses Thema gehen sollte.

Gruß BlueVision
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paps

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Re: RSB versagt nach §§295, 296 Inso - was nun
« Antwort #12 am: 05. Juni 2010, 22:54:29 »

Was ich an Ihnen bewundere, ist die Objektivität, die Sie, trotz aller persönlich widrigen  Umstände,  in ihren Antworten zu anderen Themen haben.
 :thumbup:
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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