Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Just am 24. Juli 2011, 10:32:52
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Hallo,
wie sieht es aus: ein Sparbuch wird als Schenkung auf den Tod hin angelegt. Heisst, wenn der Tod eintritt, wird die
Schenkung vollzogen.
Vertrag zu gunsten Dritter.
Wenn der Tod und die Schenkung noch in der WVP eintritt, muss dann die Hälfte abgegeben werden? Habe gelesen, dass Schenkungen
komplett behalten werden dürfen.
Weiss einer von Euch da Bescheid?
LG
Just
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Meiner Ansicht nach handelt es sich hier eindeutig um ein Erbe! Denn wenn man es so auslegt, könnte man jedes Erbe als Schenkung nach dem Tod betrachten. In sofern muss meiner Meinung nach auch die hälfte an den TH fließen.
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Meiner Ansicht nach handelt es sich hier eindeutig um ein Erbe! Denn wenn man es so auslegt, könnte man jedes Erbe als Schenkung nach dem Tod betrachten. In sofern muss meiner Meinung nach auch die hälfte an den TH fließen.
Die Schenkung ist aber bis zum Eintritt des Todes widerrufbar. Ändert das was?
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Warum dann mit der Schenkung bis zum Tod warten? In der WVP dürfen Sie auch wieder Geld anhäufen! Warum überschreiben Sie das Konto nicht jetzt schon und die Zahlungen werden wie gehabt auf das Sparbuch geleistet?
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Warum dann mit der Schenkung bis zum Tod warten? In der WVP dürfen Sie auch wieder Geld anhäufen! Warum überschreiben Sie das Konto nicht jetzt schon und die Zahlungen werden wie gehabt auf das Sparbuch geleistet?
Weil das der Schenkende nicht möchte ...er möchte bis zum Schluss die Möglichkeit haben, über das Geld zu verfügen ...ich weiss, einfacher
wäre es. wenn es zu Lebzeit passieren würde aber alte Menschen sind manchmal etwas sonderbar ...
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§ 295 InsO ist in der Hinsicht eigtl. ziemlich eindeutig:
§ 295 InsO Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
Das soll u. a. verhindern, dass Vermögensteile als "vorgezogenes Erbe" noch zu Lebzeiten den Besitzer wechseln.
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Da liegt mE aber genau das Problem: Bei einer Schenkung auf den Todesfall (i.S.d. § 2301 BGB) erwirbt der Beschenkte das zu verschenkende Vermögen jetzt noch nicht.
Ich tendiere daher zu einer anderen Ansicht, nämlich dass die Schenkung nicht unter § 295 InsO fällt.
Aber das sollte man vielleicht noch mal sorgfältig prüfen lassen.
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ein Sparbuch wird als Schenkung auf den Tod hin angelegt. Heisst, wenn der Tod eintritt, wird die
Schenkung vollzogen.
Vertrag zu gunsten Dritter.
Wenn der Tod und die Schenkung noch in der WVP eintritt,
Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt. Aber lt. Prof. Heyer, (Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis) soll dieser Fall nicht unter § 295 Nr. 2 InsO fallen, wenn die Zuwendung unter § 331 Abs. 1 BGB fällt.
Der Hamburger Kommentar zu InsO ist auch der Meinung, dass von Schenkungen auf den Todesfall nichts herausgegeben werden muss.
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ein Sparbuch wird als Schenkung auf den Tod hin angelegt. Heisst, wenn der Tod eintritt, wird die
Schenkung vollzogen.
Vertrag zu gunsten Dritter.
Wenn der Tod und die Schenkung noch in der WVP eintritt,
Rechtsprechung dazu ist mir nicht bekannt. Aber lt. Prof. Heyer, (Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz in der Praxis) soll dieser Fall nicht unter § 295 Nr. 2 InsO fallen, wenn die Zuwendung unter § 331 Abs. 1 BGB fällt.
Der Hamburger Kommentar zu InsO ist auch der Meinung, dass von Schenkungen auf den Todesfall nichts herausgegeben werden muss.
Sehr interessant! Aber wo findet dann eine Abgrenzung zwischen Erbe und Schenkung statt? Bzw. könnte man nicht jeden größeren Vermögenswert dann mittels Schenkung auf den Todesfall übertragen?
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Sehr interessant! Aber wo findet dann eine Abgrenzung zwischen Erbe und Schenkung statt? Bzw. könnte man nicht jeden größeren Vermögenswert dann mittels Schenkung auf den Todesfall übertragen?
Ich denke, darüber werden im Einzelfall die Gerichte entscheiden müssen. Ob der Zuwendungsempfänger wie ein Erbe zu behandeln ist, hängt m.E. vom subjektiven Willen des Zuwenders und den damit verbundenen Gesamtumständen ab. Kann gut sein, dass da ein Gericht mal einen "Umgehungstatbestand" annimmt.
Für den Zuwendungsempfänger ist das eine heiße Kiste, weil er Rechtssicherheit erst dann hat, wenn ein Gericht über einen evtl. Versagungsantrag wg. Nichtherausgabe entschieden hat.
Alternativ könnte man vorsorglich 50% der Zuwendung herausgeben und dann wg. ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern. Oder hinterlegen und eine Feststellungsklage betreiben. Müßte man im Fall des Falles mal drüber nachdenken.
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Herausgeben würde ich es nicht. Dann lieber hinterlegen.
Das wird aber in den Fällen nur schwer möglich sein, in denen der Schenkende Kontoinhaber bleibt.
Neben dem Willen etc. ist Aufhänger sicherlich die Bedingung Todesfall, an die die Schenkung verknüpft ist.
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Wäre denn der Beschenkte überhaupt erbberechtigt?
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Wäre denn der Beschenkte überhaupt erbberechtigt?
Verhältnis Enkel - Großeltern. Dazwischen wäre noch die Kinder ...also nicht direkt erbberechtigt.
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Wenn die Eltern des Enkels/Kinder der Großeltern noch leben und keine Enterbung vorliegt, sollte der "Schenkungsgedanke" auch darstellbar sein.