Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: PleiteCGN am 31. Januar 2013, 21:15:05
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Hallo zusammen,
ein naher Verwandter möchte mich aus der Insolvenz (Verbraucherinso) befreien und die komplette Restsumme schenken, damit ich die Gläubiger, Gericht und TH bezahlen kann.
Da es sich um einen 6-stelligen Betrag handelt und meine Nochehefrau sich mir und ihm gegenüber schei..e verhalten hat, steht nur eine Frage im Raum.
Die Nochehefrau hat die gleichen Gläubiger wie ich und einen 4-stelligen Betrag zusätzlich.
Wenn ich nun die volle Summe bezahle ist sie in spätestens 8 Monaten auch draussen.
Habe ich dann ein Anspruch gegen Sie auf die Hälfte der "gesparten" Schuldenrückzahlung?
Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt, liege nämlich krank im Bett und kann nicht ganz klare Gedanken fassen.
Grüße
PleiteCGN
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Muss es denn die ganze Summe sein? Mögl. nicken die Gläubiger auch 5-10% schon ab, wenn keine Aussicht auf irgendeine Quote besteht.
Ist die Frau auch in einem Insolvenzverfahren?
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Wenn ich nun die volle Summe bezahle ist sie in spätestens 8 Monaten auch draussen.
Habe ich dann ein Anspruch gegen Sie auf die Hälfte der "gesparten" Schuldenrückzahlung?
Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt, liege nämlich krank im Bett und kann nicht ganz klare Gedanken fassen.
Grüße
PleiteCGN
Es ist also davon auszugehen, dass beide im Insoverfahren sind.
Über den Innenausgleich zu diskutieren, macht wahrscheinlich wenig Sinn, da i.d.R beide gesamtschuldnerisch haften und der Forderungsausgleich ja auch nur eine Tabelenforderung würde. Dieser Anspruch müßte auf Grund der Lebenssituation vor der Inso zunächst in % beziffert werden.
Interessanter Weise könnte natürlich über eine relativ hohe Quote, ein wenig an den, der die Forderung ausgleicht, zurückfließen.
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Aber nur, wenn der Hauptgläubiger nicht angemeldet hat und der zahlende Gesamtschuldner den Erstattungsanspruch noch anmelden kann (§ 44 InsO). Was man insgesamt als unrealistisch einstufen kann.
Nach Erteilung der RSB entfällt auch die Ausgleichsforderung (§ 301 InsO).
Ist sie nicht in einem Insolvenzverfahren, wird es mögl. komplizierter. Da wären womöglich auch noch Verjährungsfragen zu berücksichtigen.