Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: cocktail am 16. Mai 2013, 14:19:29
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Hallo,
im Justizportal heisst es:
"Das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des..., wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist."
Nun meine Fragen:
1. Warum bekomme ich nicht schriftlich vom Treuhändler oder vom Gericht diesen Beschluss zu gesendet? Gibt es Fristen?
2. Was bedeutet dieser Beschluss für mich?
3. Habe plötzlich auf meinem Konto einen kleinen Betrag von zu viel gepfändetem Geld vom Arbeitgeber überwiesen bekommen - ohne Schreiben des Treuhändlers oder vom Arbeitgeber..?
Vielen Dank für Eure Antworten und Hilfe im Voraus!!
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Zu 1:
Weil das in der InsO für den Aufhebungsbeschluss nicht vorgeschrieben ist. Er muss nur öffentlich bekannt gemacht werden, § 200 Abs. 2 InsO. Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung des Beschlusses (§ 9 Abs. 3 InsO). Deswegen versenden einige Gerichte den Beschluss nicht. Aufgabe des TH ist das schon gar nicht.
Zu 2:
Nach Verfahrensaufhebung beginnt die WVP. Die Obliegenheiten des § 295 InsO sollten nun beachtet werden.
Zu 3:
Zieht der Arbeitgeber zuviel vom Lohn ab, muss er den Betrag dem Arbeitgeber erstatten. Es wäre wünschenswert, wenn er zumindest eine entsprechende Berechnung oder geänderte Lohnabrechnung zur Verfügung stellt. Der TH hat damit an sich nichts zu tun. Er müsste den Betrag an den Arbeitgeber zahlen, denn von dem hat er zuviel bekommen.
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hallo Insokalle,
erstmal vielen Dank für die super schnelle Antwort!!!
Auch wenn es sich jetzt blöd anhört:
Was sind die Unterschiede in § 295 Inso , sogenannte Obliegenheiten, zu den bisherigen Verpflichtungen?
Nochmal großen Dank!
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Nach Verfahrensaufhebung haben Sie wieder die Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen.
In der WVP müssen Sie die Obliegenheiten des § 295 InsO beachten. Einfach mal die §§ 295 - 299 InsO durchlesen. Vereinfacht zusammengefasst sind das Erwerbsobliegenheit, Herausgabe des hälftigen Erbes an den TH, Mitteilungspflichten zB bei Umzug oder Arbeitgeberwechsel, keinen Gläubiger bevorzugen. Bei einer Verletzung droht Versagung der RSB auf Antrag eines Gläubigers.
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hallo Insokalle,
das hab ich gemacht, aber trotzdem ist mir unklar was der Unterschied zu der bisherigen Situation ist, die Obliegenheiten sind doch die selben.
Und was heisst Verfügungssgewalt über mein Vermögen: Kann ich jetzt Geld ansparen? Hat der TH keine Zugriff mehr auf mein Gehalt oder Konto, kann ich jetzt ein Fahrzeug auf meinen Namen anmelden?
Nochmals vielen Dank!!!
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aber trotzdem ist mir unklar was der Unterschied zu der bisherigen Situation ist, die Obliegenheiten sind doch die selben.
- Nein, nicht ganz. Im lfd. Verfahren geht die volle Erschaft zur Masse, es gibt keine Erwerbsobliegenheit usw. Es konnte nur wegen Verstoßes gegen § 290 InsO die RSB versagt werden. Jetzt sieht es anders aus, s.o.
Kann ich jetzt Geld ansparen?
- Ja, genau. Auch Steuererstattungen zB gehören wieder Ihnen.
Hat der TH keine Zugriff mehr auf mein Gehalt oder Konto
- Aufs KOnto nicht. Vom Lohn geht der pfändbare Teil an den TH wegen der Abtretungserklärung des § 287 InsO, die Sie zu Beginn des Verfahrens abgegeben haben.
kann ich jetzt ein Fahrzeug auf meinen Namen anmelden?
- ja. Anmeldung wäre auch vorher möglich gewesen, nach Verfahrensaufhebung dürfen Sie es auch kaufen, ohne dass es mögl. Insolvenzmasse geworden wäre.
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hallo Insokalle,
danke für die Erklärungen und Erläuterungen, endlich mal so, dass ein normal Sterblicher es versteht!