Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: cgschmidt am 04. Juni 2012, 15:21:01
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Hallo,
ich bin seit knapp 3 Jahren in der WVP. Jetzt gibt es die Situation, dass mich ein Arzt beim Einrenken falsch behandelt und mir eine Rippe gebrochen hat. Abgesehen davon, dass es sehr schmerzhaft ist, frage ich hier zuerst, ob ein evtl. Schmerzensgeld an den TH abgeführt werden muss oder nicht?
Danke für hilfreiche Antworten!
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In der WVP müssen Sie nur noch die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens an den TH abführen. Schmerzensgeld dürfen Sie behalten.
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Nach dem ich jetzt lange bei Tante Google gesucht habe, würde ich gerne ein Gesetzestext dazu sehen (Link).
Ich befinde mich gerade in einer ähnlichen Situation.
Durch einen Arbeitsunfall und dadurch erfolgten NotOP wurden massive Fehler begangen, die nun mit mehreren Nachoperationen wieder ausgeglichen werden.
Ich überlege gegen diese Klinik vor zu gehen, da nach aussagen vieler unterschiedlichen Ärzten ein Behandlungsfehler vorliegt.
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Mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens erhält der Schuldner das Recht zurück, über die Insolvenzmasse (bzw. sein Vermögen) frei zu verfügen. Das Insolvenzverfahren ist somit beendet!
In der sich anschließenden sog. Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens gilt folgendes:
Abzuführen sind die gem. § 287 Abs. 1 InsO pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge, die an den Treuhänder abgetreten sind.
Darüberhinaus gilt § 295 InsO, die sog. Obliegenheiten im Restschuldbefreiungsverfahren. Und eine Herausgabepflicht von Schmerzensgeld findet sich hier nicht.
Es kommt also darauf an, wann der Anspruch erworben wird, im noch laufenden Insolvenzverfahren oder in der sog. Wohlverhaltensphase.