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Autor Thema: Schmerzensgeld in der WVP: Pfändbar?  (Gelesen 3206 mal)

VerzweifelteStudentin

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Schmerzensgeld in der WVP: Pfändbar?
« am: 13. März 2014, 14:00:23 »

Hallo,

ich würde gern wissen, ob Schmerzensgeld aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers voll oder teilweise pfändbar ist, wenn das Insolvenzverfahren bereits aufgehoben wurde bzw. man sich in der WVP befindet.

Ich habe im Internet diese Aussage gefunden:

Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz von Haushaltsführungsschaden wegen Körperverletzung, der nicht als Rente gezahlt wird, sind pfändbar und fallen damit in die Insolvenzmasse, wenn die Ansprüche des Geschädigten zeitlich vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Quelle: http://www.frag-einen-anwalt.de/Schmerz ... 35800.html

Ist das korrekt?

Bei mir trat das Ereignis,für das ich Schmerzensgeld bekommen werde, nämlich ein paar Monate NACH Aufhebung des Verfahrens ein.

Muss eine Meldung an den Treuhänder auch dann  erfolgen, wenn oben stehendes stimmt und ich das Schmerzengeld behalten darf?

So muss ich das Geld ja auch dem Sozialamt melden, obwohl dieses es nicht auf meine Leistung anrechnen darf.

Danke.

Gruss.
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Der_Alte

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Re: Schmerzensgeld in der WVP: Pfändbar?
« Antwort #1 am: 13. März 2014, 15:21:31 »

Wenn der Anspruch erst nach Ende des Verfahrens entstanden ist, dann ist es auch nicht pfändbar. Pfändbar könnte es nur sein, wenn der Anspruch in der Zeit des eröffneten Verfahrens entstanden wäre, dann könnte eine Nachtragsverteilung in Frage kommen.
In der WVP bekommt der Treuhänder nur die Abtretung des pfändbaren Teils des Gehalts und den halben Wert des Erbes.
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VerzweifelteStudentin

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Re: Schmerzensgeld in der WVP: Pfändbar?
« Antwort #2 am: 13. März 2014, 19:19:27 »

Prima, danke Dir.  :juchu:

Muss man den Erhalt dennoch formhalber melden oder kann man sich das bei der eindeutigen Gesetzeslage sparen?
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tomwr

Re: Schmerzensgeld in der WVP: Pfändbar?
« Antwort #3 am: 14. März 2014, 18:03:28 »

Nein muss man nicht, weil es ja kein Arbeitseinkommen ist und auch keine Erbschaft.
Es gelten nur die Obliegenheiten nach §295 InsO (und ggf. die Abführung des Mindestbetrages an den TH nach Aufforderung).
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