Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: Andie22 am 04. Mai 2007, 14:53:22
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Hallo,
ich habe heute ein Schreiben vom Amtsgericht bekommen mit folgendem Wortlaut."in dem Insolvenzverfahren übder das Vermögen des ............ Treuhänder ......... wird das Verfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. ( §200 InsO analog )
Was bedeutet das jetzt?
Andie22
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Hallo,
herlichen Glückwunsch, Ihr Verfahren ist beendet und Sie befinden Sie nur noch in der Wohlverhaltensphase.
MfG
ThoFa
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Genau das gleiche Schreiben hab ich gestern auch erhalten.
Welche Änderungen kommen denn nun auf einen zu?
Beispiel: Mein PKW hat noch bis Januar 08 TÜV, dann werd ich mich nach was anderem umsehen müssen. Muß ich das dann mit dem IV absprechen? Ich nehme mal an, dass eine Finanzierung eines Fahrzeugs eh nicht möglich ist, da wird wohl keine hauseigene Autobank mitspielen?
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ergänzend zu ThoFa noch folgendes
Die Wohlverhaltensphase setzte den Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung voraus. Dies ist aus dem zitierten Text nicht ersichtlich, wenn gleich man das vermuten kann.
Die Wohlverhaltensphase beginnt dann m.W. mit der Rechtskraft des Beschlusses, in dem die Restschuldbefreiung angekündigt wurde bzw. gleichzeitig auch das Insolvenzverfahren aufgehoben / eingestellt wurde. Bis dahin steht den Insolvenzgläubi8gern noch die sofortige Beschwerde offen.
§ 289 InsO ... Der rechtskräftige Beschluß ist zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen"
spätestens dann hat der Schuldner Gewissheit.
nach Aufhebung des Insolvenzverfahren geht das Verwaltungs-/Verfügungsrecht über das (Neu)Vermögen wieder auf den Schuldner über, der Insolvenzbeschlag fällt weg, der Schuldner kann wieder Vermögen bilden, bspw. einen Pkw kaufen. Der Treuhänder ist nicht zu fragen und hat auch nichts weiter zu genehmigen. Für Insolvenzgläubiger gilt das allg. Vollstreckungsverbot gem. § 294 Abs. 1 InsO.
Die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase sind im § 295 InsO aufgelistet. Diese "Regeln" sollte jeder kennen und diese auch tunlichst beachten.
MfG
Feuerwald
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gleich mal zum mitlesen:
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.
(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
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Hallo Feuerwald,
heißt das, der IV pfändet auch jetzt mein Gehaltskonto nicht mehr?, oder tut er es weiter?
@ Norbi, welche Bank würde dir denn ein Auto finanzieren? Das erscheint mir sehr sehr seltsam.
mfg
Andie22
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Andie22
in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird nicht mehr gepfändet. Es greift nur noch die Abtretung des Treuhänders bezgl. der pfändbaren Bezüge. Die Zwangsvollstreckung ist auch für Insolvenzgläubiger nicht statthaft.
Es sind dann die Obliegenheiten wie im § 295 InsO aufgelistet zu beachten.
MfG
Feuerwald