Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
Schulden => Die Wohlverhaltensperiode => Thema gestartet von: PleiteCGN am 07. November 2012, 15:16:06
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Hallo zusammen,
nach Eröffnung meines Insolvenzverfahrens musste ich wg. Ehetrennung einige Gerichtsverfahren über mich ergehen lassen (Unterhalt, Scheidung usw.).
Das Familiengericht hat mir dabei teilweise die Kosten des Anwalts der Ehefrau auferlegt (trotz VKH), weil im Kindesunterhaltsverfahren ein Versäumnisurteil erging und für eine Verfahrensbeschwerde VKH abgelehnt wurde.
Seit wenigen Tagen ist nun mein Verbraucherinsolvenzverfahren aufgehoben und die RBS wurde angekündigt. Ich bin jetzt in der WVP.
Gelten die Anwaltskosten als neue Schulden oder fallen die unter die RBS?
Gruß
PleiteCGN
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1. Wann ist das Verfahren eröffnet worden?
2. Wann sind die Verbindlichkeiten entstanden?
Verbindlichkeiten vor EÖ entstanden = Tabellenforderungen d.h. unterliegen der RSB
Verbindlichkeiten nach EÖ entstanden = "laufende Verbindlichkeiten" d.h. müssen bezahlt werden
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Die Aussage ist nicht hilfreich.
Da Du ja offenbar recht genau bist, erläuter doch mal wann die entsprechenden Verbindlichkeiten entstanden sind bzw. generell entstehen.
Also:
Eigene RA Kosten
Gegnerische RA Kosten
Gerichtskosten
a) bei Urteil
b) bei Vergleich
Mit Rechtshängigkeit ?
Mit Datum des Urteils ?
Bei Vergleich - mit Datum vom Vergleichsschluss ?
Und zu guter Letzt - wie verhält es sich bei Streitigkeiten über mehrere Rechtszüge ?
:whistle: